Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung von Milchquoten und Feldinventar bei Gesellschaftsgründung. Umsatzsteuer 1989
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Der Streitwert wird auf 37.055,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus der Übertragung von Feldinventar und der Übertragung einer Milchreferenzmenge von H. S. an die Klägerin.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1989 gründeten die Eheleute G. und H. S. die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck der Klägerin sollte die gemeinsame Bewirtschaftung des zuvor von H. S. geführten landwirtschaftlichen Betriebes sein. In § 4 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten die Gesellschafter eine Regelung über die von ihnen zu erbringenden Einlagen. Danach sollte H. S.
- die Nutzung des Grund und Bodens und der Gebäude zu Buchwerten, wie sie laut Steuerbilanz zum 30. Juni 1989 festgestellt sind,
- die restlichen Aktiva und Passiva als Vermögen der Gesellschaft gleichfalls zu Buchwerten laut Steuerbilanz zum 30. Juni 1989,
- die Rechte und Pflichten der bereits bestehenden Verträge sowie
- die eigene Arbeitskraft
einbringen.
Die in § 6 des Gesellschaftsvertrages getroffene Gewinnverteilungsabrede räumte H. S. einen Vorweggewinn in Höhe von 10.000 DM für die Überlassung des Grund und Bodens und der Gebäude ein. Im übrigen sollte das Betriebsergebnis zu 70 v.H. H. S. und zu 30 v.H. G. S. zustehen. Wegen der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen im übrigen wird auf den zu den Steuerakten gelangten Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1989 Bezug genommen.
Unter dem 6. Juli 1989 stellte H. S. der Klägerin u.a. die Überlassung einer Milchquote von 286.520 kg und die Übertragung von Feldinventar in Rechnung. In der Rechnung wies er die Umsatzsteuer gesondert aus, die in Höhe von 7.257,69 DM auf das Feldinventar und in Höhe von 29.798,08 DM auf die Milchquote entfiel.
Mit Schriftsatz vom 2. August 1989 verzichtete die Klägerin gemäß § 24 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für das 3. Quartal 1989 ließ der Prüfer den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über das Feldinventar nicht zum Abzug zu. Den Vorsteuerabzug aus der Milchquote erkannte er zwar dem Grunde nach an, verringerte die Vorsteuern aber um 894 DM, weil er von der Lieferung einer Milchquote von nur 277.924 kg ausging.
Die Klägerin verzichtete deshalb in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1989, mit der sie Vorsteuern in Höhe von 79.394,07 DM in Anspruch nahm, auf den Vorsteuerabzug aus dem Bezug des Feldinventares, machte aber den Vorsteuererstattungsanspruch aus dem Bezug der Milchquote geltend. Mit dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid vom 15. Oktober 1991 änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 1989 und ließ die auf den Bezug der Milchquote entfallenden Vorsteuern nicht zum Abzug zu.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, mit der die Klägerin den Vorsteuerabzug aus dem Bezug der Milchquote begehrt. Außerdem macht sie darüber hinaus nunmehr auch den Vorsteuerabzug aus dem Bezug des Feldinventars geltend.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sowohl das Feldinventar als auch die Milchquote seien verkehrsfähige Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines Leistungsaustausches sein könnten. Die Einbringung dieser Wirtschaftsgüter sei im Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1989 vereinbart gewesen. Bei der Einbringung habe es sich um entgeltliche Leistungen ihres Gesellschafters H. S. gehandelt, für die sie, die Klägerin, als Gegenleistung Gesellschaftsrechte gewährt und kurzfristige Verbindlichkeiten übernommen habe. Sowohl das Feldinventar als auch die Milchquote sei nur deshalb bilanziell nicht berücksichtigt worden, weil sie ertragsteuerlich zum Buchwert eingebracht worden seien. Da aber ertragsteuerlich auf eine Aktivierung verzichtet werden dürfe, müsse dies für die Umsatzsteuer ebenfalls gelten. Andernfalls käme es aus rein umsatzsteuerlichen Gründen zur Aufdeckung stiller Reserven.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer 1989 auf minus 78.298,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Klägerin stehe der Vorsteuerabzug aus der Lieferung des Feldinventars und der Milchquote nicht zu. In beiden Fällen fehle es an einem entgeltlichen Leistungsaustausch, weil keine auf den Austausch von Leistungen gegen Entgelt gerichteten konkreten Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter H. S. bestanden hätten. Es sei unklar, welche Gesellschaftsrechte für die Einbringung des Feldinventars und der Milchquote hätten übertragen worden sein sollen. Auch seien diese Wirtschaftsgüter weder in der Bilanz des einbringenden Gesellschafters H. S. noch in der Bilanz der Klägerin ausgewiesen worden. Die allgemeine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft reiche als Entgelt für die Ei...