Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschreibungszeitraum entgeltlich erworbener Vertreterrechte beträgt 15 Jahre
Leitsatz (redaktionell)
- Geschäftsbeziehungen eines Handelsvertreters, die dieser durch Ablösung eines Ausgleichsanspruchs eines Vorgängers einer Handelsvertretung von der zu vertretenden Firma entgeltlich erworben hat, sind über den Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben.
- Die kürzere Abschreibungsdauer, die für den Erwerb eines freiberuflichen Praxiswertes Anwendung findet, kann ein Handelsvertreter nicht für sich in Anspruch nehmen, da er ein gewerbliches Unternehmen betreibt.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 3
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist der Einkommensteuerbescheid 1994 vom X, bestätigt durch Einspruchsbescheid vom X, in der Fassung des während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheids vom X.
Strittig ist, über welchen Zeitraum Geschäftsbeziehungen eines Handelsvertreters, die dieser durch Ablösung eines Ausgleichsanspruches eines Vorgängers einer Handelsvertretung von der zu vertretenen Firma entgeltlich erworben hat, abgeschrieben werden können.
Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hat sich 1993 selbstständig gemacht und Handelsvertretungen für Baubeschläge und Türelemente übernommen. Im Jahre 1993 übernahm er von drei verschiedenen Firmen den Vertreterbezirk seines Vorgängers, der von den Firmen ausbezahlt worden war (Ausgleichsanspruch), entgeltlich gegen Zahlung von 137.000 DM (X), 51.418 DM (X) sowie von 9.000 DM (X). Die Ausgleichssummen wurden von den vertretenen Firmen vorfinanziert und waren vom Kläger zu verzinsen. Die Rückzahlung der Ausgleichssummen durch den Kläger erfolgte durch Verrechnung mit seinen Provisionsansprüchen gegen die vertretenen Firmen. Die Ansprüche der vertretenen Firmen auf Ausgleichszahlungen wurden vom Kläger im Jahre 1993 aktiviert und auf eine Nutzungsdauer von fünf Jahren verteilt.
In dem Zeitraum März/August 1999 führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 durch, auf Grund der der Beklagte zu der Auffassung gelangte, dass die beim Kläger aktivierten Ausgleichszahlungen als geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut zu beurteilen seien und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der ab 1987 geltenden Fassung auf 15 Jahre abzuschreiben seien. Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung änderte der Beklagte auch den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Einkommensteuerbescheid 1994 vom X durch Einkommensteuerbescheid 1994 vom X in der Weise, dass die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die vom Kläger entgeltlich erworbenen so genannten Vertreterrechte mit geringeren Beträgen berücksichtigt und die Einkommensteuer mit X DM höher festgesetzt wurde.
Hiergegen wenden sich die Kläger nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren mit der Klage, während der aus anderweitigen Gründen die Einkommensteuer 1994 durch Änderungsbescheid vom X auf X DM herabgesetzt wurde.
Die Kläger tragen vor:
Zu Unrecht habe der Beklagte im Rahmen einer Außenprüfung die Nutzungsdauer von so genannten Vertreterrechten verlängert und dementsprechend die Betriebsausgaben verkürzt. Bis zur Änderung des § 7 Abs. 1 EStG durch das Bilanzrichtliniengesetz mit Wirkung ab 1987 habe weitgehend Einigkeit darüber bestanden, dass ein Handelsvertreter, der bei Übernahme einer Vertretung eines anderen, ausscheidenden Handelsvertreters an die vertretene Firma eine Zahlung zu erbringen habe, diesen Betrag zu aktivieren und auf einen Zeitraum von maximal fünf Jahre verteilt abzuschreiben habe. Dabei habe sich die Rechtsprechung hinsichtlich der Dauer des Abschreibungszeitraumes gedanklich immer an die zum Praxiswert eines Freiberuflers entwickelten steuerlichen Grundsätze angelehnt. Vertreterrechte seien wie der entgeltlich erworbene Wert eines freiberuflichen Unternehmers (Praxiswert) behandelt worden. Hieran habe sich auch durch das Bilanzrichtliniengesetz nichts geändert. Der Betrieb eines Handelsvertreters habe in der Regel gerade keinen objektiv feststellbaren Geschäftswert, da der Erfolg der gewerblichen Betätigung vom Vertrauen des einzelnen Kunden zum bisherigen Betriebsinhaber und zu dessen persönlichem Arbeitseinsatz geprägt worden sei. Da der Erwerber einer Handelsvertretung gerade keinen personenbezogenen Geschäftswert erworben habe, könne ein solcher auch nicht Gegenstand der AfA sein. Eine verbindliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über den Erwerb von Vertreterrechten eines Handelsvertreters, insbesondere dazu, dass dieses Wirtschaftsgut entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 abzuschreiben sei, liege nicht vor. Dann sei immer noch ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren, nicht aber von 15 Jahren maßgeblich. Im Übrigen habe der BFH auch ausgeführt, dass beim entgeltlichen Erwerb eines Geschäfts- oder Firmenwerts eine Ausnahme von der 15jährigen Nu...