Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen an Liechtensteinische Domizilgesellschaft als Betriebsausgaben. Einkommensteuer 1983 bis 1987
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Betriebsausgabenabzug von Zahlungen an eine Anstalt in Liechtenstein.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1983 bis 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Ehefrau betreibt einen Werkzeug- und Vorrichtungsbau, der auf das Bearbeiten von Werkstücken aus Metall im Drahterodierverfahren spezialisiert ist. In den Jahren 1980 und 1983 erwarb sie bei der Schweizer Maschinenbaufabrik C. zwei über Lochstreifen numerisch gesteuerte Drahterodiermaschinen zum Kaufpreis von 500.000 DM bzw. 650.000 DM. Die Erstellung der Steuerungsprogramme erfolgte zunächst im Betrieb der Klägerin.
Im Oktober 1983 – kurze Zeit nach dem Erwerb der zweiten Maschine – schloß die Klägerin mit der in Liechtenstein ansässigen Anstalt O. (künftig Anstalt genannt) einen Vertrag zur Herstellung von Fertigungsprogrammen. Gegenstand des Vertrages war die Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Organisation und die auftragsbezogene Herstellung von Fertigungsprogrammen nach Zeichnungen. Für das Jahr 1983 wurde eine Pauschal Vergütung von 250.000 Sfr vereinbart, die bis 30.06.1984 zahlbar sein sollte. Von 1984 an sollte die Vergütung für die Herstellung der Auftragsprogramme nach Zeichnungen monatlich fakturiert werden. Für den Ausgleich der Rechnungen wurden Zahlungsziele eingeräumt, die zunächst sechs Monate betrugen und bis Dezember 1984 schrittweise auf 30 Tage verringert wurden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 65 bis 74 des Rechtsbehelfsordners verwiesen.
In den Jahren 1983 bis 1987 zog die Klägerin folgende Aufwendungen an die Anstalt als Betriebsausgaben ab:
1983: |
404.168,61 DM |
1984: |
444.685,01 DM |
1985: |
561.417,47 DM |
1986: |
522.496,51 DM |
1987: |
275.159,38 DM |
|
2.207.926,98 DM |
In der Zeit vom 06.06. bis 09.11.1988 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Auf eine entsprechende Anfrage des Außenprüfers teilte die Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Finanzen (IZA) dem beklagten Finanzamt (FA) mit, daß es sich bei der Anstalt um eine sogenannte Domizilgesellschaft handele, die bei der A. Treuhandanstalt domiziliere und bei der Frau I. M. als Verwaltungsrat fungiere. Daraufhin ließ der Prüfer die streitigen Betriebsausgaben nicht zum Abzug zu. Es handele sich bei der Anstalt um eine Domizilgesellschaft, die keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe und lediglich als Durchlauf- oder Thesaurierungsstation für die an sie geleisteten Zahlungen diene. Das FA folgte dem Prüfer und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre nach Maßgabe der Prüfungsfeststellungen ab. Die Steuerschuld wurde auf Antrag der Kläger gemäß § 268 Abgabenordnung (AO) aufgeteilt.
Mit den gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide eingelegten Einsprüchen machten die Kläger geltend, daß die Anstalt vom FA zu Unrecht als sogenannte Domizilgesellschaft behandelt worden sei. Aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen an Ort und Stelle seien sich die Kläger sicher, daß es sich bei der Anstalt um ein Software-Unternehmen mit eigenem Geschäftsbetrieb handele. Bei mehreren unangemeldeten Besuchen habe der Kläger in den Geschäftsräumen der Anstalt eine große Zahl von Programmierern bei der Arbeit angetroffen. Auch habe er bei auftretenden Programmfehlern mit Programmierern der Anstalt telefonischen Kontakt gehabt. Die Kläger hätten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein keinerlei wirtschaftliche Interessen. Sie unterhielten dort weder Bankkonten noch Wertpapierdepots oder Schließfächer und besäßen dort weder Immobilien noch Anteile an Unternehmen.
Der mit der Anstalt abgeschlossene Vertrag beruhe auf rein kaufmännischen Überlegungen. Die zur Nutzung der beiden Drahterodiermaschinen erforderlichen Programmierleistungen hätten in dem Betrieb der Klägerin nicht erbracht werden können. Die hierzu erforderliche Einstellung von mindestens sieben qualifizierten Fachkräften sei nicht möglich gewesen, weil entsprechende Bewerber nicht zur Verfügung gestanden hätten. Außerdem hätte eine Personalaufstockung dieses Umfangs die Fixkostenbelastung in unverantwortlicher Weise erhöht. Der Betrieb der Klägerin sei als Zulieferer für die V.-AG tätig, die Lohnarbeiten nur insoweit vergebe, als die eigenen Kapazitäten voll ausgelastet seien. Er müsse daher stets in der Lage sein, flexibel auf den Spitzenbedarf von V. zu reagieren. Die Beauftragung eines anderen Unternehmens sei nicht in Betracht gekommen. Inländische Softwarehersteller seien nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Programmierarbeiten auszuführen.
Auch die von der Anstalt berechneten Preise seien angemessen gewesen. Bei der für das Jahr 1983 vereinbarten Fix-Vergütung von 250.000 Sfr sei zu berücksichtigen, daß der Auftragnehmerin zunächst erhebliche Umstellu...