rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung von Gewinntantiemen an die Ergebnisse einer Außenprüfung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Formulierung "gewinnabhängige Tantieme i.H.v. 50 v.H. des von der Gesellschaft erzielten Reingewinns vor Abzug der Ertragsteuern" besagt weder, dass sich der Tantiemebetrag nach dem im Rahmen des Jahresabschlusses ermittelten Reingewinn der Gesellschaft richten soll, noch wird dadurch ausdrücklich eine Verbindung zwischen Tantieme und dem der Besteuerung zugrunde gelegten Steuerbilanzgewinn hergestellt.
  2. Anschaffungskosten für einen Pkw können nicht generell als unangemessen beurteilt werden, soweit gewisse absolute Betragsgrenzen überschritten werden. Für die Beurteilung der Unangemessenheit kommt es allein auf die Umstände des Einzelfalles an.
  3. Neben einer krassen Unausgewogenheit zwischen Umsatz und Gewinn einerseits und der Höhe der Anschaffungskosten andererseits kann die Unangemessenheit der Anschaffungskosten unter Umständen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet werden.
  4. Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt, so kann von einer Unangemessenheit nicht ausgegangen werden.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

1992

 

Tatbestand

Streitig ist die Angemessenheit der Anschaffungskosten eines betrieblichen Personenkraftwagens (Pkw) sowie die Frage, ob die Rückstellung für eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Gewinntantieme an das Ergebnis einer Außenprüfung anzupassen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 27. Januar 1989 gegründet wurde und ein Unternehmen zur Planung und zum Vertrieb von Förderanlagen betreibt. An dem Stammkapital von 50.000 DM ist der Gesellschafter D... H... mit 49.000 DM beteiligt. Er ist zugleich alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Nach § 4 des Anstellungsvertrages vom 1. Februar 1989 hat er Anspruch auf eine Tantieme, deren Bemessung durch Nachtragsvereinbarung vom 28. Dezember 1991 wie folgt geregelt wurde:

"Der Geschäftsführer erhält eine gewinnabhängige Tantieme in Höhe von 50 v.H. des von der Gesellschaft erzielten Reingewinns vor Abzug der Ertragsteuern."

Am 31. August 1992 erwarb die Klägerin einen Pkw Mercedes Roadster 500 SL zum Preis von 155.446,01 DM zuzüglich Umsatzsteuer, der dem Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl für betriebliche Zwecke als auch zur privaten Nutzung überlassen wurde. Am 22. Mai 1998 wurde das Fahrzeug zu einem Preis von 43.103,45 DM zuzüglich Umsatzsteuer an einen Autohändler weiterveräußert. Die Fahrleistung belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 105220 km.

Für das Streitjahr 1992 ermittelte die Klägerin einen Jahresüberschuss von 25.950,51 DM (nach 77.062,05 DM im Vorjahr).

Im Anschluss an eine Außenprüfung, die in der Zeit zwischen dem 29. Juni und dem 13. Juli 1994 stattfand und sich auf die Jahre 1990 bis 1992 erstreckte, vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Aufwendungen für den Erwerb des Mercedes Roadster 500 SL unangemessen hoch gewesen seien und die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf den 90.000 DM übersteigenden Teil der Anschaffungskosten daher nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht abziehbar seien. Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs stünden nicht im Einklang mit den in der Vergangenheit erzielten Gewinnen von durchschnittlich 25.000 DM pro Jahr. Auch ein betriebliches Repräsentationsinteresse, das die Benutzung eines Fahrzeugs dieser Preisklasse rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich. Hauptauftraggeber der Klägerin sei die Firma S... in Griechenland, auf die ca. 74 v.H. des im Streitjahr erzielten Umsatzes entfallen seien. Geschäftsreisen dorthin habe der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich mit dem Flugzeug durchgeführt.

Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben ermittelte der Prüfer wie folgt:

1992

DM

AfA Mercedes Raodster 500 SL lt. BpB

23.316,00

abziehbare BA - 15 v.H. von 90.000 DM

- 13.500,00

9.816,00

anteiliger Ansatz für die private Nutzung

- 2.945,00 (30 %)

6.871,00

Umsatzsteuer 14 v.H.

961,00

nichtabziehbare Betriebsausgaben lt. Bp

7.823,00.

Unter Berücksichtigung dieser und weiterer - im Klageverfahren nicht mehr streitiger - Änderungen erhöhte sich der Steuerbilanzgewinn von 25.950,51 DM auf 81.633,20 DM. Eine Anpassung der für den Gesellschafter-Geschäftsführer gebildeten Tantiemerückstellung - die sich nach der Anlage zur Bilanz für das Streitjahr auf 63.730 DM belief - nahm der Prüfer nicht vor.

Unter dem 4. Oktober 1994 änderte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Körperschaftsteuerfestsetzung für das Streitjahr unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde von dem FA durch Einspruchsbescheid vom 28. August 1995 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das FA die streitigen Aufwendung...

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