Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage bei entgeltlichem Erwerb eines auf einer Hofstelle belegenen Wohnhauses und gleichzeitiger unentgeltlicher Hofübertragung
Leitsatz (redaktionell)
- Überträgt ein Stpfl. seinen nicht der Höfeordnung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb und die dazugehörigen Grundstücke unentgeltlich auf einen Dritten und veräußert er zusätzlich an den Dritten das auf dem Hof befindliche Wohnhaus zu einem angemessenen Preis, so kann für die Anschaffung des Hauses Eigenheimzulage beansprucht werden.
- War der Wille der Vertragsbeteiligen darauf gerichtet, das Wohnhaus entgeltlich und nicht schenkweise zu übertragen, so ist dieser Vereinbarung steuerlich zu folgen, es sei denn, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. von § 42 AO gegeben ist.
Normenkette
EigZulG §§ 8-9
Streitjahr(e)
1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 2. Juli 1998 übertrug Herr H. K. auf den Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb und die dazugehörigen Grundstücke unentgeltlich. Der Betrieb unterlag nicht der Höfeordnung. Ausgenommen hiervon war das auf dem Hof befindliche Wohnhaus mit einer darum befindlichen Teilfläche von 500 qm mit der Bezeichnung G.- 9. Hierzu war vereinbart, dass der Kläger einen Kaufpreis von 200.000 DM zu entrichten hatte. Weiter war vereinbart, dass der Kaufpreis bis zum 1. April 1999 gestundet war. Der Kläger räumte dem Veräußerer und dessen Ehefrau ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohn- und Altenteilsrecht ein, welches auch die freie Wohnung in dem genannten Haus betraf. Aufgrund dieses Rechts nutzten der Veräußerer und seine Ehefrau Räume in dem Wohnhaus G.- 9 bis in das Jahr 1999. Der Kläger zahlte auf den Kaufpreis in drei Raten bis Januar 1999 insgesamt 110.000 DM. Außerdem übertrug der Kläger dem K. mit notariellem Vertrag vom 1. Juli 1998 das unbebaute Grundstück G.-7 mit einem vereinbarten Wert von 50.000 DM. Insoweit trägt der Kläger vor, dass eine gegenseitige Verrechnung der Kaufpreise stattgefunden habe. Nach einer schriftlichen Vereinbarung des Klägers mit dem Veräußerer K. vom 1. September 2004 ist auf die verbleibende Summe von 40.000 DM und die nach dem Kaufvertrag anfallenden Zinsen von K. deswegen verzichtet worden, weil der Kläger K. beim Bau seines Wohnhauses geholfen hat. Insoweit wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Vereinbarung verwiesen.
Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Familie lebte seit 1998 und in der Folgezeit in den zum Hof gehörenden Gebäude G.-9. Er beantragte im September 1998 beim Beklagten für das Objekt die Eigenheimzulage. Dies lehnte der Beklagte mit Verwaltungsakt vom 25. Mai 2001 ab. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, die der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Werde ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, so sei jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile steuerlich als ein besonderes Wirtschaftsgut anzusehen. Bei einer Veräußerung seien diese Wirtschaftsgüter jeweils gesondert zu betrachten. Im Streitfall habe der Übergeber auf den Kläger viele verschiede Wirtschaftsgüter übertragen. Dabei seien die im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter auf den Kläger unentgeltlich übertragen worden, während das im Privatvermögen sich befindende Wirtschaftsgut entgeltlich auf den Kläger übergegangen sei. Für die steuerliche Beurteilung müsse maßgebend sein, was die Vertragsparteien gewollt hätten. Für die Übertragung des Wohnhauses sei ein Kaufpreis vereinbart und gezahlt worden. Deshalb dürfe der gezahlte Kaufpreis nicht auf die gesamten Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden, die auf den Kläger übergegangen seien. Der Kläger habe somit Anschaffungskosten für das Wohnhaus, wonach eine Grundförderung bei der Eigenheimzulage von 2.500 DM zu erfolgen habe. Für die drei zum Haushalt gehörenden Kinder ergebe sich des Weiteren eine Kinderzulage von 4.500 DM. Mithin habe der Kläger Anspruch, dass zu seinen Gunsten jährlich ab 1998 eine Eigenheimzulage von 7.000 DM festgesetzt werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten zu seinen Gunsten eine Eigenheimzulage von jährlich 7.000 DM ab 1998 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es liege ein gemischter Kauf-, Hof- und Versorgungsvertrag vor. Dabei sei zu beachten, dass das auf der Hofstelle befindliche Wohnhaus nebst der im Vertrag genannten Grundstücksfläche kein grundbuchlich abgetrenntes Teilstück des entsprechenden Flurstückes gewesen sei. K. habe die Nutzungswertbesteuerung für dessen ehemalige Betriebsleiterwohnung bereits zum 01.01.1996 abgewählt. Das Wohngebäude sei deshalb bei K. im steuerrechtlichen Privatvermögen zum Zeitpunkt der Übertragung erfasst. Zweck der Vertragsgestaltung sei es ausschließlich gewesen, dem Kläger die Möglichkeit der Eigenheimzulage zu verschaff...