vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen aus Direktversicherungen, die die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB verhindern als BE?
Leitsatz (redaktionell)
- Bereits 1981 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil und einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren sind von der Besteuerung ausgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG 2007).
- Die Leistungen aus einer solchen Lebensversicherung sind auch nicht als BE gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu erfassen, wenn es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung des handelsrechtlichen Ausgleichsanspruchs i. S. des § 89b HGB handelt.
- Demgemäß stellen Leistungen aus einer kapitalgedeckten Lebensversicherung, die aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB anzurechnen sind, grds. keine BE dar.
Normenkette
HGB § 89b; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 52 Abs. 36, § 4 Abs. 1
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Besteuerung ausgezahlter Altersversorgungsbeträge als laufender Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und die gewinnwirksame Auflösung einer Rückstellung für Abschluss- und Prüfungsgebühren für die Jahre 1988 bis 1997 in Höhe von 9.458,90 €.
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger betrieb vom 01.01.1981 bis zu seinem 65. Lebensjahr eine selbständige Versicherungsvertretung für die Versicherungsgruppe X, für die er zum 30.06.2007 die Betriebsaufgabe erklärte.
Der Kläger schloss mit der X zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge Lebensversicherungen ab. Die Versicherungsleistungen wurden zu 73,83 % von der Versicherungsgesellschaft und zu 26,17 % vom Kläger erbracht. Die von der
Versicherung geleisteten Beiträge in die Direktversicherungen versteuerte der Kläger im Rahmen der jeweiligen Jahresveranlagung.
In § 17 des Vertretervertrages mit der Versicherung heißt es:
„Die X ermöglicht dem Vertreter eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der hierfür aufgestellten Grundsätze. Dazu wird zu gegebener Zeit eine besondere Vereinbarung getroffen.”
Am 05.01.1981 gab der Kläger zu § 17 der Verträge gegenüber der Versicherung eine schriftliche Erklärung ab. Darin heißt es zu Punkt zwei:
„Ich gehe mit der X davon aus, dass ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 89b Abs. 1 Ziff. 3 HGB) für mich insoweit nicht entsteht, wie ich Leistungen aus meiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung schon erhalten oder noch zu erwarten habe. Dabei wird stets der Teil der Leistungen (Kapitalwert) aus der Altersversorgung angerechnet, der aus den Beiträgen des Unternehmens aufgebaut worden ist.”
Die Kapitallebensversicherungen liefen vom 01.01.1981 bis zum 01.01.2007.
Bei einer in den Jahren 2001/2012 durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Kläger die Abrechnung der X über die Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB nicht erfasst hat. Die X hatte den Ausgleichsanspruch zum 30.06.2007 wie folgt berechnet:
Anspruch für Bestand I |
110.592 € |
Anspruch für Bestand II |
7.768 € |
abzüglich anzurechnender Leistung aus der Altersversorgung |
114.297 € |
Ausgleichsanspruch |
4.063 € |
Der Beklagte erfasste die Summe aus den beiden Ansprüchen in Höhe von 118.360 € als laufenden Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb für 2007 und erließ am 29.03.2012 entsprechende Änderungsbescheide zur Einkommensteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag. Gegen die geänderten Steuerbescheide 2007 legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass die Auszahlung der Lebensversicherung steuerfrei sei.
Der Beklagte ging im Laufe des Einspruchsverfahrens davon aus, dass aufgrund der
Anrechnung der Leistung aus der Altersversorgung eine Besteuerung nur in der Höhe erfolgen könne, wie der Kapitalwert der Lebensversicherung die von der Versicherung geleisteten und vom Kläger bereits versteuerten Beiträge übersteige. Der laufende
Gewinn sei wie folgt zu berechnen:
Rückkaufswert der Lebensversicherungen zum 31.12.2006 |
158.811,13 € |
abzüglich von X geleisteter Beiträge (73,83 %) |
57.028,99 € |
abzüglich vom Kläger entrichteter Beiträge (26,17 %) |
20.216,48 € |
laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb |
77.565,66 € |
Diesen Betrag erfasste der Beklagte als Entschädigung für entgehende Einnahmen i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG, der ermäßigt zu besteuern ist gem. § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG und setzte die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag in den Einspruchsbescheiden vom 24.10.2012 auf 20.420 € und 2.930 € herab. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Aufhebung der Änderungsbescheide. Zur
Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte besteuere die Differenz des Rückkaufwertes der Direktversicherungen abzüglich der geleisteten Beiträge zu
Unrecht. Er verkenne dabei, dass die Vereinbarung zwischen den Versicherungen und dem Kläger d...