vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer: Verwendung eines Traktors in einem LuF-Betrieb?
Leitsatz (redaktionell)
- Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind Kfz-steuerrechtlich zwar nicht bindend, es können aber auch für die Auslegung des § 3 Abs. 7 Buchst. a KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs als Betrieb der Landwirtschaft zu Grunde gelegt werden.
- Zur Abgrenzung eines einheitlichen Gewerbebetriebs zum Betrieb der LuF.
- Die Befreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG kann nicht gewährt werden, wenn der Stpfl. ein Reithallengrundstück, auf dem er eine Pferdepension betreibt, als gewillkürtes BV seinem Gewerbebetrieb zuordnet, deshalb bewertungsrechtlich ein Betriebsgrundstück vorliegt und der Stpfl. ertragsteuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
- Ein zur Futtermittelgewinnung eingesetzter Traktor wird in diesem Fall nicht "in" einem LuF-Betrieb verwendet.
Normenkette
BewG §§ 95, 99; KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 27.04.2016; Aktenzeichen II B 92/15) |
Tatbestand
Der Kläger erzielt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (…unternehmen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum Betriebsvermögen seines Besitzeinzelunternehmens gehört eine im Jahr 1998 fertiggestellte Reithalle mit 38 Pferdeboxen und Nebenräumen. Vorhanden ist des Weiteren ein Außenplatz, der sowohl dem Auslauf der Pferde dient als auch für reiterliche Belange genutzt wird. Die Reithalle sowie fünf Pferdeboxen werden von dem Kläger bzw. seiner Familie genutzt. Die übrigen Boxen sind, je nach Bedarf, an verschiedene Nutzer vermietet. Der Pensionspreis beträgt aktuell … €. Weitere Leistungen neben der Überlassung der Pferdeboxen einschließlich der Lieferung von Stroh, Kraftfutter und Heu (wie Reitunterricht, Hufschmiedearbeit etc.) bietet der Kläger nach eigenen Angaben nicht an. Die Boxenbelegung schwankt nach Angaben des Klägers, teilweise --insbesondere in den Sommermonaten-- sind nur sieben bis zehn fremde Pferde eingestellt. Ein kleiner Bereich der Halle von ca. 12 % (444 qm von einer Gesamtnutzfläche von 3.760 qm) wird für Zwecke des …unternehmens genutzt. Gemäß Einheitswertbescheid vom 9. Juni 2005 ist für das Grundstück "Reithalle X" zum 1. Januar 2003 als Vermögensart "Betriebsgrundstück" und als Grundstücksart "Geschäftsgrundstück" festgestellt. In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1999 gab der Kläger an, das Grundstück diene ganz oder teilweise gewerblichen Zwecken.
Zur Futtermittelbeschaffung bewirtschaftet der Kläger eine Fläche von 50,24 ha. Laut Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Y vom 15. Februar 2011 handelt es sich um 4,74 ha Mähdruschfrüchte und um 45,50 ha Grünland. In den Kalenderjahren 2008 und 2009 erklärte der Kläger Erlöse aus Heu- und Strohverkäufen in Höhe von 420 € bzw. 0 €. Ausweislich der Ausführungen in der Einspruchsentscheidung besitzt er 1,4 ha landwirtschaftliche Flächen.
Zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gehört auch ein Traktor (Zugmaschine) der Firma Fendt, Typ Favorit 926 Vario (…), mit einer zulässigen Gesamtmasse von 14.000 kg, zugelassen auf den Kläger am 29. März 2011. Aus einem in den Akten befindlichen Anlagespiegel des Wirtschaftsjahres 2009 ist ersichtlich, dass dem Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens sowohl diverse weitere Wirtschaftsgüter zugeordnet sind, die üblicherweise im land- und forstwirtschaftlichen Bereich eingesetzt werden ("550 Maschinen LuF" - so eine Rundballenpresse, eine Düngegabel, eine Förderstation, ein Wiesenmäher mit Antrieb, ein 3-Kreisel-Seitenschwader, ein Schlepper, ein 3-Achs-Tiefladeanhänger und ein Scheibenmähwerk mit Anschaffungskosten von insgesamt knapp 158.000 €) als auch das Inventar der Reithalle ("551 Inventar Reithalle" - insbesondere ein Futtersilo mit Antriebssteuerung und ein kompletter Parcours).
Unter Verweis auf die ausschließlich im Bereich der Grünlandbewirtschaftung erfolgende Nutzung des Traktors (Wiesen schleppen, Dünger streuen, mähen, wenden, Heu und Stroh schwaden, einpressen und abfahren) beantragte der Kläger, diesen nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Das für die Kraftfahrzeugsteuer seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab und setzte die Steuer mit Bescheid vom 22. Mai 2013 ausgehend von der Gesamtmasse (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d KraftStG) für die Zeit ab 29. März 2011 auf jährlich 1.197 € fest. Die Befreiung könne nicht gewährt werden, weil die Zugmaschine nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde.
Zur Begründung seines Einspruchs machte der Kläger u.a. geltend, die Bewirtschaftung der Grünflächen erfolge nicht lediglich mit dem Ziel der Futtergewinnung für die Pensionspferdehaltung, sondern vor allem zwecks Futtergewinnung zum Weiterverkauf an Dritte. Es werde nicht nur in erheblichem Umfang Heu an Dritte veräußert, sondern auch Stroh. Der Einspruch blieb erfolglos (...