vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für Zeitsoldaten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Erwerbstätigkeit eines Kindes als Zeitsoldat steht dem Kindergeldanspruch der Eltern entgegen.
  2. Ein Soldat auf Zeit befindet sich nur dann in einer Berufsausbildung, wenn er nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält. Entscheidend ist, ob im Vordergrund der Tätigkeit der Ausbildungscharakter steht.
  3. Die dienstpostenbezogene Fort- und Weiterbildung in Form sog. Verwendungslehrgänge ist nicht mehr Teil der Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier, wenn das Kind zuvor bereits die militärspezifisch geforderte Ausbildung sowie eine zivile Aus- und Weiterbildung absolviert hat und entspr. zeitnah zum Stabsunteroffizier befördert wurde.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.06.2016; Aktenzeichen V R 32/15)

BFH (Urteil vom 22.06.2016; Aktenzeichen V R 32/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für die Monate Juli 2012 bis März 2014 Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn C hat.

Der Kläger ist der Vater des am 31. März 1989 geborenen Kindes C.

C trat am 1. Januar 2010 im Dienstgrad eines Schützen in die Bundeswehr ein und wurde für die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zugelassen. Gemäß der Verwendungsplanung vom 27. August 2009 hatte er sich für neun Jahre mit den Verwendungswünschen "Nachschubdienst 1" bzw. "Kraftfahrer C/D" verpflichtet.

Bis Ende März 2010 absolvierte er zunächst die allgemeine Grundausbildung. Am 1. April 2010 wurde er zum Gefreiten befördert, am 1. Mai 2010 erhielt C den Dienstgradzusatz Unteroffizieranwärter (UA). Seit dem 11. Mai 2010 befindet er sich in einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Am 1. Juli 2010 wurde C zum Obergefreiten (UA) befördert, am 19. Mai 2011 zum Unteroffizier und zuletzt am 20. Juni 2012 zum Stabsunteroffizier.

Vom 3. Juni 2010 bis zum 14. Juli 2010 absolvierte C die militärspezifische Kraftfahrausbildung C/CE und im August 2010 noch den Unteroffizierlehrgang mit Laufbahnprüfung. Am 12. Oktober 2010 begann er eine fachspezifische Berufsausbildung zum Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistung als sog. zivile Aus- und Weiterbildung, die er am 15. Juni 2012 vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abschloss. Aufgrund dessen bezog der Kläger zuletzt von Januar 2012 bis einschließlich Juni 2012 Kindergeld für C.

Anfang des Jahres 2013 beantragte der Kläger die Fortzahlung des Kindergeldes, da C sich weiter in Ausbildung zum Materialdispositionsunteroffizier FR ZTBÜ-AR H befinde. Insoweit habe sein Sohn vom 20. Februar 2013 bis zum 20. März 2013 an dem Verwendungslehrgang "Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung" teilgenommen. Der Abschlusslehrgang in Form des entsprechenden Fachmoduls sei für das dritte Quartal 2013 geplant.

Die Beklagte (die Familienkasse) lehnte die Gewährung von Kindergeld für C ab Juli 2012 mit Bescheid vom 6. November 2013 ab. Neben der Ausbildung eines Soldaten auf Zeit als Unteroffizieranwärter seien noch die Zeiten der zivilen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Militärisch notwendige Weiterbildungsmaßnahmen, die den Soldaten lediglich dazu befähigten, seinen Dienstposten ausfüllen zu können, seien demgegenüber nicht als Ausbildungszeiten anzuerkennen. Entsprechend könne die Zeit des tätigkeitsspezifischen Lehrgangs "Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung" nicht berücksichtigt werden, da C zum einen bereits zum Stabsunteroffizier ernannt worden sei und sich zum anderen nicht mehr in einer zivilen Aus- und Weiterbildung befunden habe.

Den Einspruch des Klägers wies die Familienkasse mit Entscheidung vom 17. März 2014 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich nun die Klage.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, C habe sich auch nach dem Abschluss der zivilen Aus- und Weiterbildung weiter in Ausbildung befunden. Insoweit sei auf den Beruf des Materialdispositionsunteroffiziers abzustellen. Als solcher könne C aber ohne die entsprechenden Lehrgänge nicht tätig sein; insbesondere werde ihm der einsatznotwendige Zugang zum Datensystem erst nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher Module gewährt.

Mittlerweile habe sein Sohn die noch ausstehenden Verwendungslehrgänge "Aufbaumodul Materialbewirtschaftung" (vom 24. März 2014 bis zum 28. März 2014) und "Fachmodul Nachschubunteroffizier Streitkräfte" (vom 31. März 2014 bis 25. April 2014) auch absolviert.

In der Zeit zwischen dem Abschluss der zivilen Aus- und Weiterbildung und den abschließenden Lehrgängen im März/April 2014 sei C in die Aufgabenfelder und Tätigkeitsbereiche des Materialunteroffiziers eingearbeitet worden. Das abschließende Fachmodul festige und erweitere das zuvor erworbene Wissen. Insbesondere vermittle dies die Fähigkeit zur sicheren Anwendung der für seinen Aufgabenbereich gültigen Vorschriften, Erlasse und Bestimmungen, Kenntnisse über Grundsätze von Erkundung, Einrichtung, Betrieb und Schutz des Ein...

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