Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Vorschriften § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Sonderausgabenabzug von Schulgeld) und § 33 c EStG (Kinderbetreuungskosten bei Alleinstehenden) sind verfassungsgemäß. Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen X R 68/98)

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 02.07.1997 wird die Einkommensteuer für das Jahr 1992 auf 29.112 DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind nach Ergehen eines Änderungsbescheids im Klageverfahren noch streitig die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sowie die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen.

Die Kläger (Kl.) erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; der Kl. ist in H. bei …, die Klägerin (Kl'in) ist in E. bei beschäftigt. Die Kl. wohnen im eigenen Einfamilienhaus in E., der Kl. wohnt außerdem seit mehreren Jahren am Arbeitsort in H. in einer angemieteten Landesbedienstetenwohnung.

Im Veranlagungsverfahren für das Streitjahr 1992 wich der Beklagte (Bekl.) in mehreren Punkten, die nach erfolglosem Einspruchsverfahren teilweise noch streitig sind, von der Einkommensteuererklärung ab.

U.a. berücksichtigte das Finanzamt (FA) bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit Kontoführungsgebühren nur in einer Höhe von pauschal 30 DM, während der Kl. insoweit den Abzug von 119,50 DM begehrte.

Bei den Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung des Klägers ließ das FA Rundfunk und Fernsehgebühren für die Zweitwohnung in Höhe von 283 DM nicht zum Abzug zu, weil es sich insoweit um ausschließlich privat veranlaßte Aufwendungen handele.

Weiter begehrte der Kl. den Abzug von schulbedingten Aufwendungen für seine Tochter, und zwar in Höhe von 30 v.H. von 2.363 DM als Sonderausgaben. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Kosten eines Schreibmaschinenkurses und eines weiteren Kurses bei der Volkshochschule, den Tennisbeitrag, Aufwendungen für die Teilnahme an einem Segeltörn, Anschaffungskosten von Schulbüchern, Taschenrechner, Verbrauchsmaterial (pauschal), Lektüre, einen Schulrucksack, Sportbekleidung sowie Aufwendungen für zwei Schüleraustausche (England/Frankreich). Das FA versagte den Abzug, da es sich um private Aufwendungen handele, für die ein Abzug als Sonderausgabe nicht vorgesehen sei. Weiter machten die Kl. einen Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) für die tageweise Betreuung und Pflege der Mutter des Kl. in W. in Höhe von 1.800 DM geltend. Das FA gewährte den Pauschbetrag nicht, da die insoweit anspruchsbegründende Pflegebedürftigkeit der Mutter nach dem vorliegenden Schwerbehindertenausweis erst ab 1993 bescheinigt sei.

Außerdem begehrten die Kl. den Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4.000 DM als Sonderausgaben. Hierbei sollte es sich um Entgelte und Fahrtkostenerstattungen für die Betreuung durch die Großmutter und die Großtante der Tochter handeln. Der Aufwand sei wegen berufsbedingter dauernder Abwesenheit eines Elternteiles erforderlich. Diese Belastung müsse entsprechend der Regelung für Alleinerziehende nach § 33 c EStG auch in ihrem Falle abziehbar sein. Das FA folgte dem indes nicht. Der Einspruch der Kl. hatte – auch wegen anderer, nicht mehr streitiger Punkte – keinen Erfolg.

Im Klageverfahren erließ das FA, nachdem die Kl. nunmehr entsprechende Nachweise vorgelegt hatten, einen geänderten Einkommensteuerbescheid, durch den sich einige Streitpunkte erledigten.

Der Änderungsbescheid ist auf Antrag der Kl. gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) nunmehr Gegenstand des Klageverfahrens.

Die Kl. machen noch folgendes geltend:

Es sei ein weiterer Betrag von 30 DM für zusätzliche Kontoführungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Kl. abzuziehen, da durch die berufliche Tätigkeit des Kl. über die Woche in H. zusätzliche Gebühren anfielen; es handele sich hierbei um Mehraufwand für Porto und Überweisungen, ferner um alle Buchungen im Zusammenhang mit der Unterhaltung der zusätzlichen Wohnung am Arbeitsort. Außerdem müsse er sich häufiger in H. Bargeld aus Geldautomaten oder durch Einlösung von Barschecks bei anderen Geldinstituten beschaffen. Bei diesen Geschäftsvorfällen fielen zusätzliche Gebühren an.

Die Aufwendungen für den Rundfunk- und Fernsehanschluß in der Wohnung in H. (283 DM) seien als Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzuziehen, da sie ausschließlich durch die beruflich veranlagte doppelte Haushaltsführung entstanden seien. Diese Gebühren müßten nämlich zusätzlich zu den Rundfunk- und Fernsehgebühren in der Privatwohnung in E. gezahlt werden.

Der Abzug der schulbedingten Aufwendungen (30 v.H. von 2.863 DM) für die Tochter als Sonderausgaben werde unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten begehrt. Steuerpflichtige, deren Kinder private Schulen besuchten, könnten nämlich gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG das...

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