rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit einer Spende, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Mitgliedschaft in einem Golf-Club getätigt wurde

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Erteilt eine Gemeinde eine Bestätigung nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV a.F., so kann sich der Stpfl. auf eine formell ordnungsgemäße Bestätigung über die Spende berufen. Die Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist daher grds. anwendbar.
  2. Die Richtigkeitsgewähr einer Spendenbestätigung umfasst auch die rechtliche Qualifikation des ausgewiesenen Betrags als „Spende”.
  3. Weist die Bestätigung Beträge aus, die keine Spenden sind, ist die Bestätigung unrichtig. Das allein führt nicht zur Versagung des Spendenabzugs, denn der Spender kann sich nur dann nicht auf den Vertrauenstatbestand des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG berufen, wenn er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 4 S. 1

 

Streitjahr(e)

1995

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abzugsfähigkeit einer Zahlung an einen Golf-Club.

Der Kläger beantragte im Jahr 1995 die Mitgliedschaft in dem Golf-Club P e.V. Dem Antrag war eine als „vertraulich” bezeichnete Erklärung beigefügt, wonach sich der Kläger bereit erklärte, einen Betrag in Höhe von DM 6.000 für die Errichtung eines Golfplatzes im Landkreis P zu spenden. Die Hälfte des Betrags sollte am 30. November 1995 und die andere Hälfte am 30. März 1996 gezahlt werden. Die Spende sollte an die Gemeinde E überwiesen werden, mit dem Vermerk: „Spende für den Golf-Club P e.V.”.

Die Gemeinde erteilte eine Spendenbestätigung, wonach im Jahr 1995 ein Betrag von DM 3.000 geleistet worden ist, der zu sportlichen Zwecken im Sinne der Anlage 7 der Einkommensteuerrichtlinien 1993 verwendet wurde. Die Gemeinde bestätigte außerdem die Weiterleitung an den Golf-Club und die Gemeinnützigkeit des Golf-Clubs. Im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 2. Juli 1996 wurde der gezahlte Betrag antragsgemäß als Spende berücksichtigt.

Im Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder des Golf-Clubs wurden vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen umfangreiche Feststellungen getroffen, die wie folgt zusammengefasst werden können:

  • Die Spenden seien jeweils in einem als „vertraulich” bezeichneten Schreiben zugesagt worden.
  • Erst nach Vorliegen der verbindlichen Zusage einer Spende habe der Vorstand über die Aufnahme des Neumitglieds entschieden.
  • Die Neumitglieder hätten ihre Spendenbereitschaft immer in identischer Höhe und immer zum gleichen Zeitpunkt – zu Beginn der Mitgliedschaft – erklärt.
  • Es hätten Zahlungsfristen für die Begleichung der zugesagten Spende bestanden. Teilweise habe der Golf-Club Ratenzahlung zugestimmt.
  • Nur bei Jugendmitgliedschaften, Probemitgliedschaften und Gründungsmitgliedern seien Sonderkonditionen eingeräumt worden.
  • Bei Austritt aus dem Verein und späterem Wiedereintritt innerhalb von drei Jahren sei auf eine erneute Spende verzichtet worden.
  • Säumige Spender seien gemahnt worden, hätten keine Platzfreigabe erhalten und seien über einen Aushang bekannt gemacht worden.
  • Die Spenden seien in den Finanzplanungen des Golf-Clubs enthalten gewesen.

Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen nahm an, dass es sich bei den Spenden um zusätzliche Aufnahmegebühren handelte. Daraufhin änderte der Beklagte am 14. Mai 1997 den Einkommensteuerbescheid 1995 und ließ den Betrag von DM 3.000 nicht mehr zum Abzug zu.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit am 11. Juni 1997 eingegangenem Einspruch, der damit begründet wurde, dass einerseits die Voraussetzungen des § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gegeben seien und andererseits die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 EStG eingreife.

Mit Einspruchsbescheid vom 23. Februar 1998 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem Gesamtbild der vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen getroffenen Feststellungen sei die Zahlung nicht als Spende zu qualifizieren. Der Aufnahmeantrag sei nicht bearbeitet worden, bevor eine Spendenerklärung durch den Beitrittswilligen unterzeichnet worden sei. Deshalb liege keine Freiwilligkeit vor. Außerdem liege das Merkmal der Unentgeltlichkeit nicht vor. Die geleistete Zahlung würde in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in dem Golf-Club stehen. Neben der Tatsache, dass der Aufnahmeantrag ohne eine Spendenzusage nicht bearbeitet worden sei, seien Mitglieder, die einen zu geringen Betrag zugesagt hätten, über den „korrekten” Betrag informiert worden. Bei Nichtleistung der Spende seien die Mitglieder per Aushang bekannt gemacht worden und hätten eine Platzsperre erhalten. Typisch für ein Austauschverhältnis sei auch, dass die Neumitglieder Zahlungszeitpunkte für die Spende genannt hätten. Dies führe zu dem Schluss, dass die Zahlung eine verdeckte Aufnahmegebühr darstelle. Ohne die „Spenden” habe der Club seinen Finanzierungsbedarf nicht dec...

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