Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1988

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlangt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus der Einbringung einer Milchquote und der aufstehenden Feldfrüchte nur, wenn für die Einbringung ein Sonderentgelt vereinbart ist.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.1999; Aktenzeichen V R 9/97)

 

Tenor

Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides vom 25. Januar 1993 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 22. September 1993 wird die Umsatzsteuer auf minus 69.229 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Der Streitwert wird auf 36.237 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Gesellschafter J. R. betrieb bis zum 30. Juni 1988 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Seine Umsätze versteuerte er nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1988 gründete er mit seiner Ehefrau mit Wirkung vom 1. Juli 1988 die Gesellschaft „Betriebsgemeinschaft R.”, die Klägerin. Die Gesellschaft verfolgt den Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

„…

§ 4 Einlagen der Gesellschafter

(2) Der Vertragspartner zu 1 (J. R.) legt in die Gesellschaft ein:

  • Die Nutzung des Grund und Bodens, der Gebäude und Betriebsvorrichtungen sowie die langfristigen Verbindlichkeiten zu Buchwerten wie sie laut Steuerbilanz zum 30.06.1988 festgestellt sind.
  • Die restliche Aktiva und Passiva als Vermögen der Gesellschaft gleichfalls zu Buchwerten laut Steuerbilanz zum 30.06.1988.
  • Die Rechte und Pflichten der bereits bestehenden Verträge.
  • Die eigene Arbeitskraft.

Der Vertragspartner zu 2 (R. R.) legt in die Gesellschaft ein:

  • Die eigene Arbeitskraft.

(3) …

(4) Beide Vertragspartner sind an den stillen Reserven, die ab dem Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung entstehen, im Verhältnis von 60 zu 40 beteiligt. Die stillen Reserven bis zur Gesellschaftsgründung werden dem Vertragspartner zu 1 zugerechnet.

§ 6 Ergebnisverteilung

(1) Die Gesellschafter errichten eine ordnungsgemäße Buchführung. Als Ergebnis gilt der festgestellte steuerliche Gewinn bzw. Verlust.

(2) Die Gesellschafter vereinbaren folgende Ergebnisverteilung:

Der Gesellschafter zu 1 erhält vorab einen Gewinn von 20.000 DM.

Der verbleibende Gewinn bzw. Verlust wird im Verhältnis von 60 zu 40 verteilt.

…”.

Für die auf den 1. Juli 1988 vollzogene Einbringung der Wirtschaftsgüter in die GbR erteilte der Gesellschafter J. R. der Klägerin unter dem Datum vom 29. September 1988 eine Rechnung, in der er „gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme von Verbindlichkeiten auf die Betriebsgemeinschaft R. GbR” u.a. aufstehende Feldfrüchte für netto 32.594 DM plus 13 % Mehrwertsteuer = 4.237,22 DM und eine Milchquote für netto 480.000 DM zuzüglich 8 % Umsatzsteuer = 38.400 DM überträgt. In der Schlußbilanz des Gesellschafters J. R. zum 30.06.1988 und der Eröffnungsbilanz der Klägerin waren für diese Wirtschaftsgüter keine Werte aktiviert.

Die Klägerin hatte die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zunächst in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht. Anläßlich einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahre 1989 kürzte der Beklagte die Vorsteuern aus der Rechnung u.a. hinsichtlich der aufstehenden Feldfrüchte um 4.237,22 DM und der Milchquote um 6.400 DM. Die weiteren Vorsteuern hinsichtlich der Milchquote in Höhe von 32.000 DM ließ der Beklagte zum Abzug zu. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung zog sich die Klägerin die Vorsteuern aus der Rechnung wegen der aufstehenden Feldfrüchte in voller Höhe und wegen der Milchquote in Höhe von 32.000 DM ab.

Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zunächst zu.

Nach einer Betriebsprüfung kürzte der Beklagte die Vorsteuern hinsichtlich der Milchreferenzmenge um 32.000 DM und der aufstehenden Feldfrüchte um 4.237,22 DM. Ferner berechnete er Umsatzsteuer auf einen Telefoneigenverbrauch in Höhe von 250 DM und setzte die Umsatzsteuern mit geändertem Bescheid fest.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren.

Die Klägerin trägt vor, bei der Einbringung der Milchreferenzmenge und der aufstehenden Feldfrüchte handele es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch. Sacheinlagen der Gründungsgesellschafter seien Leistungen, denen als Gegenleistung die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder die Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüberstünde.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer auf minus 105.431 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, ein steuerbarer Leistungsaustausch läge nicht vor. Die Milchreferenzmenge könne nicht Gegenstand einer Lieferung oder sonstigen Leistung sei, da die Grundstücke nicht an die Klägerin geliefert oder verpachtet, sondern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wor...

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