vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang zur Ermittlung eines Baumschulbestandes nach Durchschnittswerten
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Bewertung eines Baumschulbestandes nach Durchschnittswerten.
- Das Wahlrecht wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 ausschließlich durch die (aufnehmende) PersG ausgeübt; es besteht weder ein Veto- noch ein Mitspracherecht der Einbringenden.
- Das Wahlrecht ist einheitlich für alle WG auszuüben und zwar in der Steuerbilanz der PersG und evtl. von ihr aufzustellenden Ergänzungsbilanzen.
- Maßgebend ist allein die tatsächlich vorgenommene Bilanzierung.
- Das Bewertungswahlrecht ist auch dann in der Bilanz auszuüben, wenn die Einbringung zu Buchwerten erfolgen soll.
- Die Ausübung eines Wahlrechts stellt eine grds. bis zum Eintritt der Bestandskraft der auf einer Bilanz beruhenden Gewinnfeststellung bzw. Steuerfestsetzung zulässige Verfahrenshandlung dar.
Normenkette
UmwStG 1977 §§ 24, 12; EStG §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 2; EStDV § 60
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gesellschafter nach einer Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft unter Fortführung der Buchwerte gemäß § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in der Folge an ihre Wahlrechtsausübung dergestalt gebunden sind, dass bei Ansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter in der Gesamthandbilanz zu Teilwerten und Aufstellung entsprechender negativer Ergänzungsbilanzen zum Einbringungsstichtag für die das Betriebsvermögen einbringenden Gesellschafter in der ersten Schlussbilanz der Personengesellschaft das Bewertungswahlrecht für einzelne Wirtschaftgüter nach Durchschnittssätzen im Gesamthandbereich in Anspruch genommen werden kann mit der Folge, dass eine Teilwertabschreibung im Gesamthandbereich zulässig ist (1.) und ob der im Rahmen des Einbringungsvorganges ausgewiesene Firmenwert entstanden und zutreffend ermittelt worden ist (2.).
Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1995 gründeten die Gesellschafter J, ihr Ehemann E, die R-GmbH und Herr S die N-KG. Komplementäre waren die Eheleute J und E mit einem Anteil von zusammen 61,5%. Die R-GmbH war Kommanditisten zu 35% und Herr S weiterer Kommanditist mit einem Anteil von 3,5%. Gegenstand des Unternehmens war die Anzucht, der Handel und Vertrieb von Pflanzen jeglicher Art im Groß- und Einzelhandel sowie der Handel und Vertrieb mit Gartenzubehör im Groß- und Einzelhandel. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1995 war die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung von den persönlich haftenden Gesellschaftern innerhalb von 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres auszustellen und von ihnen zu unterschreiben; der Jahresabschluss war von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu prüfen und den Kommanditisten zu genehmigen.
Die Eheleute J und E, die Beigeladenen zu 1. und 2., brachten als persönlich haftende Gesellschafter ohne Festeinlage ihre Betriebe zum 1. Januar 1996 in das Gesellschaftsvermögen der neugegründeten N KG ein. E brachte sein Einzelunternehmen (Vermietung der Geschäftsräume) und die N GmbH & Co. (Handelsbetrieb); seine Ehefrau J ihren landwirtschaftlichen Baumschulbetrieb ein. Die Einbringung sollte nach dem notariellen Vertrag vom 21. Dezember 1995 zum 1. Januar 1996 0 Uhr zuzüglich 1 Minute erfolgen.
Durch die Verträge wurden die Betriebe der Eheleute E und J verschmolzen, und zwar durch Übertragung des gesamten Vermögens der Eheleute auf die neugegründete N KG im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Auflösung ohne Abwicklung. Durch die Zahlung der Kommanditisten R-GmbH (1 Mio DM) und S (100.000 DM) erwarben diese insgesamt 38,5% (35% + 3,5%) der Anteile an der neugegründeten N KG.
Zur Darstellung der zutreffenden Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter sollten die in das Betriebsvermögen der neugegründeten N KG eingebrachten Wirtschaftsgüter in der Gesamthandsbilanz mit den Teilwerten ausgewiesen und für die das Betriebsvermögen einbringenden Gesellschafter E und J entsprechend negative Ergänzungsbilanzen erstellt werden. In der für die Gesellschafter E und J zum 01.01.1996 erstellten (gemeinsamen, also einheitlichen) negativen Ergänzungsbilanz wurden folgende stille Reserven als Mehrwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter auf der Passivseite ausgewiesen:
|
Buchwert |
Ansatz |
Mehrwert |
Grund und Boden Baumschule |
164.017,56 |
500.000,00 |
335.982,44 |
Geschäftsbauten Baumschule |
243.938,00 |
400.000,00 |
156.062,00 |
bauliche Anlagen Baumschule |
80.905,00 |
150.000,00 |
69.095,00 |
Geschäftswert Baumschule |
0,00 |
2.110.828,19 |
2.110.828,19 |
Als Summe der Mehrwerte wurde ein Betrag von 2.671.967,63 DM ermittelt.
Der von der Gesellschafterin J eingebrachte Baumschulbestand wurde in der für sie und ihren Ehemann, den Beigeladenen zu 2., einheitlich erstellten negativen Ergänzungsbilanzen zunächst nicht ausgewiesen. Die bisherigen Buchwerte des eingebrachten Baumschulbestandes wurden zunächst in der Gesamthandbilanz der N KG fortgeführt. Dabei ergaben sich zunächst – unter dem Ko...