Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines Kfz-Händlers im Zusammenhang mit einem gescheiterten Ankauf eines Luxus - Kfz im Ausland (USA)
Leitsatz (redaktionell)
- Eine beabsichtigte Anschaffung eines Luxus-Kfz im Ausland ist nicht betrieblich veranlasst, wenn nicht festgestellt werden kann, dass diese Anschaffung wie behauptet der erste Schritt zu einer grundlegenden Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells des Kfz-Handels (Flottengeschäft im B2B-Bereich) auf den Einzelhandel mit Luxus-Kfz gewesen ist.
- Fällt die Lieferung des erworbenen Luxus - Kfz aus und erhält der Kfz-Händlier auch den bereits vom Privatkonto gezahlten Kaufpreis nicht zurück, kann - ungeachtet des fehlenden Nachweises einer betrieblichen Veranlassung und der nicht erfolgten zeitnahen Dokumentation - die Einbuchung einer Privateinlage der Kaufpreisrückforderung sowie deren zeitgleiche erfolgswirksame Ausbuchung nicht mehr erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Einlage eine Werthaltigkeit der Kaufpreisrückforderung nicht (mehr) gegeben ist.
- Hinsichtlich der Bewertung einer Einlage ist allein auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einlagehandlung abzustellen.
Normenkette
EStG § 4
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines Kfz-Händlers im Zusammenhang mit einem gescheiterten Ankauf eines Luxus - Kfz im Ausland (USA).
Der Kläger betrieb im Streitjahr 2017 in W einen Handel für Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger unter der Bezeichnung „Autohandel …“. Für den Betrieb besteht eine Buchführungspflicht nach §§ 140,141 der Abgabenordnung (AO).
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.438 € sowie nachträgliche Betriebsausgaben (Zinsaufwendungen) aus einem am 1. September 2000 aufgegebenen Kfz-Handel in Höhe von 2.969 €. Aus der ebenfalls eingereichten Bilanz zum 31. Dezember 2017 nebst Gewinn- und Verlustrechnung waren übrige sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von 57.230 € ersichtlich, die mit dem „Diebstahl“ eines zum Verkauf bestimmten Pkw erläutert wurden. Die erstattete polizeiliche Anzeige sei ohne Erfolg geblieben. Versicherungsentschädigungen habe der Kläger nicht vereinnahmt.
Auf Nachfrage im Rahmen der Veranlagungsarbeiten übersandte der steuerliche Berater eine „Vehicle order“ vom 12. September 2017 in Kopie. Hieraus ergab sich, dass „….“ (Kläger) unter der Adresse „…“ einen Porsche PAN GT Sedan, Farbe schwarz/weiß, Baujahr 2014, gefahrene Meilen: 4.698, mit der Fahrgestellnummer WPOBC2A74EL077127 bei der „TNC Consulting Main Motors INC, 1411 D 7th Street, Corsicana, TX 75110“ bestellt hatte. Der ausgehandelte Verkaufspreis betrug danach 56.000 € (zzgl. Shipping-Kosten von 1.230 €).
Außerdem wurde eine Kopie der Auslandsüberweisung übersandt, nach der der Kläger am 14. September 2017 von seinem Konto … bei der Volksbank … (Privatkonto des Klägers) einen Betrag in Höhe von 57.230 € zzgl. 14,31 € Courtage, 85,84 € Auslandszahlungsprovision und 10 € manuelle Eingabe, zusammen 57.340,15 €, für den Porsche Panamera mit der zuvor genannten Fahrgestellnummer auf das Konto der TNC Consulting LLC überwiesen hatte.
Weiter legte er eine Bescheinigung der Polizeiinspektion W vom 14. November 2017 in Kopie vor. Danach hatte der Kläger einen Warenbetrug angezeigt, der sich am 12. September 2017, 19:16 Uhr, in W, …, ereignet haben sollte. Dabei soll Buchgeld in Höhe von 57.230 € abhandengekommen sein.
Den zugrundeliegenden Sachverhalt gab der Kläger in der Strafanzeige wie folgt an:
„Am Dienstag, den 12. September 2017, um 18:28 Uhr, habe ich im Internet einen Porsche Panamera gekauft. Diesen Pkw habe ich zuvor auf der Internetseite „mobile.de“ gesehen. Über den Verkäufer habe ich mir über das Internet Informationen eingeholt. Ein Bekannter von mir, der in Amerika lebt, hat direkt in Amerika Informationen über diese Person bzw. das Autohaus eingeholt. Negativauskünfte habe ich nicht erhalten. Aus diesem Grund habe ich das Geld überwiesen. Der Pkw sollte am 11. Oktober 2017 im Hamburger Hafen eintreffen. Die Löschung des Schiffes soll 36 Stunden dauern, sodass ich am 13. Oktober 2017 am Hafen war. Die Hafenarbeiter haben nach dem Pkw gesucht und nicht gefunden. Die Ware auf den Containerschiffen bekommt eine ATB-Nummer. Diese Nummer habe ich zunächst nicht gehabt. Ich habe den Verkäufer angerufen und nach der Nummer gefragt. Er nannte mir eine, die aber falsch war.
Noch am 13. Oktober 2017, 15:19 Uhr, habe ich von der Person eine E-Mail erhalten. In dieser Mail hat er mir mitgeteilt, dass das Fahrzeug beim Verschiffen einen Unfall erlitten hat, und er mir das Geld per Überweisung zurückzahlen wolle. Am 16. Oktober 2017, 15:59 Uhr, habe ich eine Mail erhalten. Im Anhang dieser Mail war ein Überweisungsauftrag, der allerdings nicht durchgeführt worden ist. Seither habe ich mehrere Versprechen erhalten, das Geld zurückzuschicken. Bisher ist nichts passiert.
Das Autohaus, bei dem ich den Por...