rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Renovierungsaufwendungen als Vorkosten. Einkommensteuer 1994

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1994 vom … und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom … wird die Einkommensteuer auf … DM herabgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der den Klägern zu erstattenden Kosten abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Renovierungsaufwendungen als Vorkosten i.S.d. § 10 e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kl. sind Eheleute, die für das Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Durch notariellen Kaufvertrag vom 2. November 1992 erwarben sie von dem Kaufmann H. K. das Erbbaurecht an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück … in B.

Der Besitz des Kaufgegenstandes sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Nutzungen und die auf ihm haftenden oder mit ihm verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben gingen zum 1. Dezember 1992 auf die Kl. über. Aufgrund eines mündlich geschlossenen Mietvertrages wurde das Haus bis Ende Juli 1993 von dem bisherigen Eigentümer weiter bewohnt. Nach einer von diesen am 4. Mai 1996 unterzeichneten schriftlichen Erklärung (Bl. 44 der Einkommensteuerakte 1994 zu Steuer-Nr. …) hatte dies seinen Grund darin, daß der von ihm errichtete Neubau im Zeitpunkt der Besitzübergabe noch nicht fertiggestellt war. Aus der von ihm abgegebenen Erklärung ergibt sich weiter, daß nach den mit den Kl. getroffenen Vereinbarungen bis zu seinem Auszug keine größeren Renovierungsarbeiten an dem Haus durchgeführt werden sollten.

In der Zeit zwischen Januar und September 1994 ließen die Kl. mit einem Kostenaufwand von … DM verschiedene Renovierungsarbeiten an dem Haus durchführen. Im einzelnen setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen:

Diese Aufwendungen machten die Kläger, die das Haus seit dem 28. Dezember 1994 zu eigenen Wohnzwecken nutzen, in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Vorkosten i.S.d. § 10 e Abs. 6 EStG geltend. Durch Bescheid vom … ließ der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Renovierungskosten nicht zum Abzug zu. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 1994 IX R 62/91 (BFH/NV 1995, 108) vertrat er die Ansicht, daß es insoweit an einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung des Objekts fehle.

Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Die Kl. machen geltend, daß der Begriff der „Unmittelbarkeit” in § 10 e Abs. 6 EStG zweckgebunden zu verstehen sei. Die Reparaturmaßnahmen müßten gedanklich mit der Anschaffung in Verbindung stehen. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. Sie – die Kl. – hätten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs die Absicht gehabt, die später durchgeführten Renovierungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Verwirklichung dieser Absicht habe sich aber zum einen dadurch verzögert, daß der Veräußerer das Gebäude zunächst weiterbewohnt habe. Zum anderen sei der Ehemann als Forstbeamter verpflichtet gewesen, eine vom Dienstherrn bereitgestellte Dienstwohnung zu nutzen. Von dieser Residenzpflicht sei er erst zum 1. September 1995 entbunden worden.

Die Kl. beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 vom … und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom … Aufwendungen in Höhe von … DM wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der Auffassung fest, daß es im Streitfall an dem in § 10 e Abs. 6 EStG vorausgesetzten unmittelbaren Zusammenhang der geltend gemachten Aufwendungen mit der Anschaffung der Wohnung fehle. Nach der Rechtsprechung des BFH sei dieses Tatbestandsmerkmal im Fall von Renovierungskosten nur erfüllt, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anschaffung und der Entstehung der Aufwendungen bestehe. Nach dem Urteil vom 21. Mai 1992 X R 61/91 (BStBl II 1992, 944, 946) sei ein solcher enger Zusammenhang jedenfalls bei Aufwendungen, die erst eineinhalb Jahre nach dem Erwerb erfolgten, nicht mehr gegeben. Im Streitfall seien zwischen dem Abschluß des notariellen Kaufvertrages am 2. November 1992 und dem Beginn der Selbstnutzung am 28. Dezember 1994 sogar mehr als zwei Jahre verstrichen. Im übrigen hätten die Kl. auch nach der Räumung des Hauses durch die früheren Eigentümer nicht sofort mit der Durchführung der Renovierungsarbeiten begonnen.

Mit Schriftsätzen vom 20. September 1996 (Bl., 3 der Gerichtsakte) und vom 9. Oktober 1996 (Bl. 9 der Gerichtsakte) haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Aufwendungen der Kl. für die Renovierung der von ihnen selbst genutzten Wohnung sind als Vorkos...

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