Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerhaftung - Lohnzufluss bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios
Leitsatz (redaktionell)
- Die Möglichkeit der Nutzung eines Fitnessstudios beinhaltet dem Grunde nach einen geldwerten Vorteil.
- Bietet ein Unternehmen seinen ArbN die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem Fitness-Studio zu trainieren, liegt ein geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs vor.
- Dieser geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden ArbN monatlich zu, sofern sie keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden unentziehbaren Anspruch zur Nutzung des Studios haben.
- Auf die Dauer der vom ArbG gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.
Normenkette
EStG §§ 11, 8 Abs. 2
Streitjahr(e)
2011, 2012, 2013, 2014
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern über einen Dritten eingeräumte Möglichkeit der Nutzung unterschiedlicher Fitness-und Sporteinrichtungen bei den teilnehmenden Beschäftigten nach § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw. Satz 11 des Einkommensteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden Fassungen [EStG]) zu einem Sachbezug von mehr als 44,00 € im Kalendermonat führt.
Die Klägerin schloss zum 1. Februar 2010 mit der Firma A einen als Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung bezeichneten Vertrag über die Nutzung der Z-Sport Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen (nachfolgend: Z-Sport). Als Z-Sport bietet die A für Unternehmen unter der Beschreibung Firmenfitness und betriebliche Gesundheitsförderung ein Programm an, das den Beschäftigten ihrer Vertragspartner die Möglichkeit bietet, deutschlandweit über 1.300 Anlagen der dem Verbund angeschlossenen Partnereinrichtungen zu nutzen. Das Programm sieht vor, dass die Unternehmen zu einem ermäßigten Preis eine abhängig von der Gesamtzahl ihrer Beschäftigten bestimmte Anzahl von Nutzungslizenzen erwerben und damit das Recht erhalten, allen Beschäftigten die Trainingsmöglichkeit bei sämtlichen Partnern des Z-Sport-Verbundes einzuräumen. Z-Sport stellt aufgrund entsprechender Verträge mit den Verbundpartnern die Nutzungsmöglichkeit der Anlagen für die Teilnehmer sicher.
Die Laufzeit des Vertrages begann am xxx 2010 und galt zunächst für die Dauer von 12 Monaten. Sie verlängerte sich für die Dauer von 12 Monaten, falls nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt gekündigt wurde. Gemäß den Ziff. 3 und 4 des Vertrages wurde die Vergütung ausgehend von xxx beschäftigten Mitarbeitern vereinbart und die von der Klägerin zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich insgesamt 1.000 €. Mit der Vergütung waren neben der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit der Firma A auch die grundsätzliche Nutzung der Sportanlagen, in der Regel Fitness-Studios abgegolten. Zusatzleistungen in den Anlagen selbst (z.B. Getränke, Solarien) waren von der Vereinbarung nicht umfasst und von den Teilnehmern vor Ort direkt an den jeweiligen Verbundpartner zu zahlen.
Die Abwicklung erfolgte dergestalt, dass die Klägerin an Z-Sport eine Namensliste mit den teilnehmenden Personen übersandte, einen im Anschluss von Z-Sport erstellten Serienbrief ausdruckte und den teilnehmenden Beschäftigten als Trainingsberechtigung zur Verfügung stellte. Die Klägerin war vertraglich verpflichtet, die Namensliste stets aktuell zu halten. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer unmittelbar an Z-Sport zu entrichtenden Gebühr in Höhe von 15,00 € einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war.
Außer der gesamten Belegschaft der Klägerin konnten durch den von der Klägerin geschlossenem Vertrag auch die Belegschaften der Unternehmen B-GmbH und C-GmbH an dem Programm teilnehmen und die Verbundanlagen nutzen. Alle Beschäftigten, die sich für Z-Sport anmeldeten, zahlten monatlich an die Klägerin einen Eigenanteil in Höhe von zunächst xxx €, der sich ab Februar 2014 um 4,00 € erhöhte. Für die Beschäftigten der Firmen B-GmbH und C-GmbH erfolgte am Jahresende von der Klägerin eine Weiterberechnung der auf diese Beschäftigten entfallenden Anteile an die jeweilige Firma.
Im Streitzeitraum nahmen an dem Programm zwischen 41 Personen (Januar 2011) und 10 Personen (ab August 2014) teil, wobei die Beschäftigten ihre Teilnahme teilweise auch im laufenden Kalenderjahr begannen bzw. beendeten, ohne dass mit der Beendigung immer zugleich das Arbeitsverhältnis endete. Das von der Klägerin erstellte Muster für eine schriftliche Teilnahmevereinbarung wurde nach den Feststellungen des Beklagten nur von einem Arbeitnehmer unterschrieben und beinhaltete in diesem Fall eine Teilnahme von 9 Monaten und einer Verlängerung von einem Jahr, soweit die Teilnahme nicht 3 Monate vorher gekündigt wurde. Im Jahr 2014 waren ausschließlich Beschäftigte d...