rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen eines begünstigungsfähigen Familienheims

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kann nicht durch ein vergleichbares ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner…verstorbenen Mutter. Neben Giralgeld und anderen Kapitalforderungen war auch Grundvermögen Teil der Erbmasse. Dazu gehörten mehrere Wohnungen im Mehrfamilienhaus X in Y. Darunter befanden sich die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst bewohnte Wohnung Nr. 1 des Aufteilungsplans (ATP) im Dachgeschoss des Objektes sowie die vom Kläger von der Erblasserin angemietete Wohnung Nr. 2 ATP im zweiten Obergeschoss.

Ein Umzug des Klägers in die Wohnung der verstorbenen Erblasserin erfolgte nicht. Er blieb weiterhin in der Wohnung Nr. 2 ATP wohnen. Die Wohnung Nr. 1 ATP vermietete er an Dritte.

Mit der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger für beide Wohnungen zunächst die Steuerbefreiung nach § 13d Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ErbStG.

Der Beklagte gewährte die beantragte Steuerbefreiung nur für die von der Erblasserin an den Kläger vermietete Wohnung Nr. 2 ATP. Für die Wohnung Nr. 1 ATP berücksichtigte er den gesondert festgestellten Grundbesitzwert in voller Höhe. Der Erbschaftsteuerbescheid erging am 22. Dezember 2022.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 legte der Kläger Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid ein und begehrte erstmals eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG für die Wohnung Nr. 2 ATP. Auch wenn die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte voneinander abwichen, handele es sich um nahezu identische Wohnungen im selbigen Objekt. Er habe es als sinnvoll erachtet, die in der Vergangenheit angemietete Wohnung weiter zu bewohnen und nicht mit der zuvor von seiner Mutter bewohnten Wohnung zu tauschen. Der Umzug von einer Etage in die andere in eine baugleiche Wohnung sei aus sinnhaftigkeits- und verfahrensökonomischen Gründen unterblieben.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 2023 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Dem Kläger stünde die Steuervergünstigung für ein ererbtes Familienheim nicht zu, denn die Steuerbefreiungsvorschrift diene nicht dem Zweck, die Immobilie zu erhalten. Vielmehr stünde die Sicherung des räumlichen Fortbestands des eigengenutzten Wohneigentums einer Familie im Fokus der Norm. Nach Ansicht des Beklagten käme es dem Kläger jedoch nur auf den Fortbestand der Wohnung an, nicht hingegen auf deren Sicherung, um sie für familiäre, privilegierte Wohnzwecke zu nutzen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich beide Wohnungen im selben Objekt befänden.

Mit seiner am 29. September 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Berücksichtigung der Steuerbefreiung für ein Familienheim für die Wohnung Nr. 2 ATP weiter.

Wenngleich die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG nicht vorlägen, sei eine analoge Anwendung dieser Vorschrift geboten. Die Steuerbefreiungsvorschrift diene neben dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraumes auch der Lenkung in immobiles Vermögen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 28. August 2023 dahingehend zu ändern, dass die Wohnung Nr. 2 des Aufteilungsplans der Wohnungseigentümergemeinschaft X in Y als steuerbefreites Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr.  4c Satz 1 ErbStG berücksichtigt und die Erbschaftsteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

und verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO).

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Beklagte hat die vom Kläger begehrte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG zu Recht nicht gewährt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5  Bewertungsgesetz (BewG) durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 von der Erbschaftsteuer befreit, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestim...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?