rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontoeinrichtungsgebühren keine Werbungskosten bei Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  2. Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten von Kapitalanlagen zählen nicht zu den Werbungskosten.
  3. Aufwendungen, die für den Erhalt der Verfügungsgewalt über Fondsanteile erbracht werden, sind Anschaffungskosten.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Kläger erwarb im Streitjahr für 23.732,04 DM (=12.134 EUR) Fondsanteile über ein Finanzkonzept „X 21” bei der Y Bank AG – Bank –. Daraus erzielte er Einnahmen von ./. 181,87 DM. Die Fondsanteile im Depot der Bank hatten am 31. Dezember 2001 einen Wert von 11.583,19 EUR.

Als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen machte der Kläger einmalige Einrichtungsgebühren (inkl. allfälliger Zinsen) in Höhe von 2.330,76 DM, Depotgebühren in Höhe von 24,45 DM und Verwaltungs- und Betreuungsgebühren in Höhe von 111,99 DM geltend. Insgesamt waren dies an Gebühren 2.467,20 DM.

Neben diesen Aufwendungen erzielte der Kläger aus einer Spareinlage der Sparkasse Z Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 870,68 DM.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2001 berücksichtigte der Beklagte keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 legte der Kläger Einspruch ein, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Kläger Klage.

Der Kläger trägt vor, es handele sich bei den Einrichtungsgebühren, Depotgebühren und Verwaltungs- und Betreuungsgebühren in Höhe von insgesamt 2.468,00 DM um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Aus dem Prospekt zum Finanzkonzept „X 21” der Bank ergebe sich, dass durchaus mit Erzielung von Überschüssen gerechnet werde. Aus dem Konzept ergebe sich ferner, dass zwar sehr hohe Einrichtungsgebühren zu zahlen gewesen seien, dass aber auf der anderen Seite sehr stark reduzierte Ausgabeaufschläge beim Kauf von Investmentfonds abzuführen seien. Damit würden hohen Einkünfte erzielt. Die Einrichtungs-, Depot- und Verwaltungsgebühren müssten als Einheit betrachtet werden. Die Aufwendungen seien nur aufgebracht worden, um hohe Renditen zu erzielen. Es bestehe daher auch ein direkter Zusammenhang zwischen den entrichteten Gebühren und der Überlassung des Kapitals zur Nutzung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2003 zu ändern und die Einrichtungs-, Depot-, Verwaltungs- und Betreuungsgebühren in Höhe von 2.468,00 DM als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, es handele sich bei den Gebühren nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern um Anschaffungskosten. Bei den Gebühren handele es sich um ein vorab gezahltes Ausgabeaufgeld (Eintrittsgeld) für die künftig zu erwartenden überdurchschnittliche hohen Gewinne (s. Prospekt des Finanzkonzept „X 21” S. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH seien Bankspesen, Ausgabeaufgelder, Provisionen usw. nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die geltend gemachten Einrichtungsgebühren stellen Anschaffungskosten für die Kapitalanlagen und nicht Werbungskosten dar.

Ob die darüber hinaus angefallenen Depot-, Verwaltungs- und Betreuungsgebühren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind, kann dahingestellt bleiben, da insoweit kein Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung dieser Rechtsfrage besteht.

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Diese Definition gilt für alle Überschusseinkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG. Um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG handelt es sich, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. BFH-Urt. v. 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BStBl II 1989, 934 , m.w.N.; Urt. v. 15. Dezember 1987 VIII R 281/83, BStBl II 1989, 16 , jeweils unter 1. der Gründe; Urt. v. 23. Februar 2000 VIII R 40/98, BStBl II 2001, 24).

Demgegenüber gehören die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der Kapitalanlage nicht zu den Werbungskosten. Diese einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG beruht auf dem System der Einkünfteermittlung nach dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urt. v. 23. Februar 2000 VIII R 40/98, BStBl ...

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