vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schließung von Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Schließung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuer-Hilfevereins nach § 28 Abs. 3 StBerG.
  2. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuer-Hilfevereins nicht erfüllen.
  3. Zu den Pflichten eines Beratungsstellenleiters gehört auch die Beachtung der Vorschriften des StBerG.
  4. Der Leiter einer Beratungsstelle muss fachlich qualifiziert sowie persönlich geeignet und zuverlässig sein.
  5. Die Beratungsstelle eines Lohnsteuer-Hilfevereins kann geschlossen werden, wenn der Vereinsvorstand unbefugt Hilfe in Steuersachen leistet.
 

Normenkette

StBerG § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.06.2010; Aktenzeichen VII B 225/09)

BFH (Beschluss vom 17.06.2010; Aktenzeichen VII B 225/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Schließung von zwei Beratungsstellen des Klägers anordnen durfte.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Mit Wirkung zum 23. Februar 2004 wurde er unter dem Namen „V Lohnsteuerhilfeverein e.V.” von der Beklagten (der Oberfinanzdirektion Hannover – OFD –) als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt. Seine Tätigkeit übte der Kläger in seinen beiden Beratungsstellen in O und M aus. Alleiniger Vorstand und Leiter beider Beratungsstellen war der Rechtsanwalt R. Mit Bescheid vom 9. August 2005 widerrief die OFD die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein mit der Begründung, dass die Satzung des Vereins nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und darüber hinaus eine unzulässige Verflechtung der Vereinstätigkeit mit der Tätigkeit des Herrn R als selbstständiger Rechtsanwalt vorliege. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde der Widerruf der Anerkennung mit Ablauf des 6. März 2006 bestandskräftig. Bereits drei Tage später, am 9. März 2006, beantragte der Kläger erneut die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein; zugleich beantragte er, einen Abwicklungsbeauftragten bestellen zu dürfen. Letzteres lehnte die OFD mit Schreiben vom 17. März 2006 ab. Nach verschiedenen Satzungsänderungen und einer Umbenennung sprach die OFD am 21. März 2007 die erneute Anerkennung des Klägers unter dem Namen „A Lohnsteuerhilfeverein e.V.” als Lohnsteuerhilfeverein aus. Zum Leiter der beiden Beratungsstellen in O und M wurde erneut Herr R bestellt. Die Kanzleiräume der Anwaltskanzlei von Herrn R befinden sich im selben Gebäude und auf derselben Etage wie die Beratungsstelle des Klägers in O.

Anlässlich der Prüfung des im September 2007 eingereichten Geschäftsprüfungsberichts des Klägers für das Kalenderjahr 2006 stellte die OFD fest, dass der Kläger auch in der Zeit der fehlenden Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein neue Mitglieder aufgenommen und durchgehend Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren vereinnahmt hatte. Weiterhin hatte der Kläger seine Mitglieder nicht über die Aberkennung der Bezeichnung Lohnsteuerhilfeverein informiert. Vielmehr enthalten das vom Vorstand des Klägers gefertigte Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung vom 3. November 2006 sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 21. November 2006 ausdrücklich die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein”. Ebenso enthielt die Eintragung des Klägers im Internet-Telefonbuch und im Internet-Branchenbuch während der gesamten Zeit die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein”.

Daraufhin überprüfte die OFD die Steuervorgänge der Vereinsmitglieder. Sie stellte fest, dass Herr R auch in der Zeit von März 2006 bis März 2007 Schriftsätze gefertigt und Steuererklärungen für Vereinsmitglieder erstellt und beim Finanzamt (FA) eingereicht hat. Dabei befindet sich auf den eingereichten Steuererklärungen unter der Rubrik „bei der Anfertigung dieser Steuererklärung hat mitgewirkt” zumeist der Eintrag „Rechtsanwalt R”. Diesem war regelmäßig auch eine Empfangsvollmacht erteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 294 - 345 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Am 3. Juli 2007 beschwerte sich das ehemalige Vereinsmitglied W bei der OFD über Herrn R. Sie trug vor, dass der Beratungsstellenleiter die Steuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2004 entgegen bestehender Absprachen einbehalten hätte. Am folgenden Tag erstattete Frau W beim Polizeikommissariat M Anzeige gegen Herrn R wegen des Verdachts der Untreue und der versuchten Gebührenüberhebung. Das Verfahren wurde später gem. § 170 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Der Beschwerde bzw. der Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Frau W und ihr Ehemann traten dem Kläger im März 2006 bei. Da der Verein die Erstellung von Steuererklärungen für die Vereinsmitglieder erst ab dem Veranlagungszeitraum übernahm, der dem Kalenderjahr des Eintritts vorangeht, beauftragten die Eheleute W Herrn R zusätzlich mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2004 als Rechtsanwalt. Hierfür tra...

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