Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschafterfahrten mit gesellschaftseigenem Kfz als Fahrten zu unternehmensfremden Zwecken
Leitsatz (redaktionell)
- Überlässt eine GbR die gesellschaftseigenen Kfz an ihre Gesellschafter für private Zwecke, liegt eine Vermietung an die Gesellschafter vor.
- Zwischen einer PersG und ihren Gesellschaftern ist ein Leistungsaustausch möglich.
- Fahrten, die die Gesellschafter einer GbR von der Wohnung zur Arbeits-/Betriebsstätte mit gesellschaftseigenen Kfz durchführen, dienen umsatzsteuerrechtlich i.d.R. privaten Zwecken der Gesellschafter und damit unternehmensfremden Zwecken i. S. des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1, 4 Nr. 2; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist die Höhe der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage in den Jahren 2000 bis 2003 für die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen (Kfz) der Klägerin an ihre Gesellschafter.
Die Klägerin betreibt eine Steuerberatersozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und erzielt hieraus steuerbare und steuerpflichtige Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 03.08.2000, der als Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag überschrieben ist, vereinbarte die Klägerin mit ihren drei Gesellschaftern, dass jedem Gesellschafter ein gesellschafteigenes Kfz zur Verfügung stand. Jeder Gesellschafter durfte dieses Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen. Die Überlassung für private Zwecke erfolgte entgeltlich und wurde durch Belastung des jeweiligen Privatkontos des Gesellschafters entgolten. Als Bemessungsgrundlage (BMG) galten die steuerlichen Grundsätze für die private Kfz-Nutzung. Nach dieser Vereinbarung blieb es jedem Gesellschafter überlassen, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen oder die 1%-Regelung anzuwenden.
Der Beklagte führte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 durch. Hierbei stellte der Beklagte fest, dass die im Gesamthandsvermögen befindlichen Kfz den Gesellschaftern gemäß schriftlicher Vereinbarung vom 03.08.2000 entgeltlich für private Zwecke überlassen wurden. Das hierfür zu zahlende Entgelt wurde entsprechend der Vereinbarung nach den Kosten bzw. der 1%-Regelung bemessen und durch Belastung des jeweiligen Privatkontos des einzelnen Gesellschafters geleistet. Der Beklagte setzte als Bruttoentgelt die – der Höhe nach unstreitige – gesamte Belastung der Privatkonten der Gesellschafter an, einschließlich der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/ Betriebsstätte entfallenden Beträge.
Die bis dahin versteuerten Beträge für die Kfz-Überlassung entsprachen der Mindest-BMG gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, den anteiligen zum Vorsteuerabzug berechtigten Kosten.
Der Beklagte erließ entsprechende Änderungsbescheide, in der er u. a. die erhöhte BMG für die entgeltliche Überlassung der Kfz an die Gesellschafter ansetzte.
Gegen diese Änderungsbescheide legte die Klägerin Einsprüche mit der Begründung ein, die Fahrten der Gesellschafter zwischen Wohnung und Betriebsstätte seien der unternehmerischen Nutzung der Kfz zuzurechnen. Insofern läge keine umsatzsteuerpflichtige Vermietung zu privaten Zwecken vor, das hierauf entfallende Entgelt dürfe nicht der Umsatzbesteuerung unterworfen werden. Das Entgelt für die Überlassung der Kfz an die Gesellschafter sei deshalb um die Nettobeträge für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu mindern.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. In der entgeltlichen Überlassung der Kfz an die Gesellschafter läge eine Vermietung der Pkw durch die Klägerin an ihre Gesellschafter und damit ein Leistungsaustausch vor. Die Klägerin erbringe eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG. BMG sei hierfür gemäß § 10 Abs. 1 S.1, S.2 UStG das Entgelt in Höhe der Belastung des jeweiligen Privatkontos der Gesellschafter, demnach alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. Der Ansatz der Mindest-BMG gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG scheide aus, da das tatsächlich entrichtete Entgelt höher sei. Somit sei das Entgelt in Höhe der Belastung der Privatkonten der Gesellschafter abzüglich 16 % Umsatzsteuer als BMG zu berücksichtigen.
Der Vertrag vom 03.08.2000 regele ausdrücklich, dass nur die Nutzung des Kfz für private Zwecke entgeltlich erfolge und dieses Entgelt durch die Belastung des jeweiligen Privatkontos geleistet werde. Entscheidend sei allein die Höhe des Entgelts, nicht jedoch, auf welcher Basis die Parteien die Berechnung des Entgeltes vorgenommen hätten. Zudem seien nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29.05.2000, Az: IV D 1-S 7303 b-4/00, unter 3.3, Tz. 22 lediglich die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte der ...