rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen einer nicht berufstätigen Sportlehrerin für Stepptanz und Schwimmtraining keine Sonderausgaben
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für Kurse, die der Allgemeinbildung im weitesten Sinne dienen, können nur dann abgezogen werden, wenn die Kurse einen unmittelbaren Bezug zu einem bestimmten Berufsbild haben.
2. Bei der Abgrenzung, ob die Aufwendungen für einen Beruf oder eine Liebhaberei gemacht worden sind, sind die Verkehrsanschauung und die gesamten Umstände des Falles heranzuziehen.
3. Aufwendungen für Eintrittsgelder und Fahrtkosten zum Schwimmtraining sind auch für Sportlehrer, die sich insoweit auch zur Vorbereitung auf eine spätere Berufsausbildung körperlich fit halten müssen, derart mit der allgemeinen Lebensführung verbunden, dass eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung von vornherein zu verneinen ist.
4. Die Aufwendungen einer nicht berufstätigen Sportlehrerin für Stepptanzunterricht sind nicht als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Streitig ist die Nichtanerkennung von Aufwendungen für Schwimmtraining und Steptanzkurse als Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Die Kläger wohnten im Streitjahr in A. Der Kläger ist nichtselbständig tätig als Umweltschutzberater. Die Klägerin hat eine Ausbildung als Dipl.-Sportlehrerin absolviert und war 1993 als Trainerin nichtselbständig tätig. Seit 1993 ist sie Hausfrau und Mutter zweier 1993 und 1996 geborener Kinder. Sie war im Streitjahr nicht beruflich tätig. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubs in 1999 erhielt sie Arbeitslosengeld und bewarb sich als Diplom-Sportlehrerin. Daneben bot sie 1999 einen Kurs für Step-Aerobic in einer Anzeige an. In Ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 machte die Klägerin Aufwendungen für Steptanzunterricht in B in Höhe von 1.440 DM (zwei Kurse mit Kursgebühren von insgesamt 120 DM pro Monat), Fahrtkosten zu diesem Unterricht in B in Höhe von 1.500 DM, Aufwendungen für einen Steptanz-Workshop in C in Höhe von 620 DM sowie Eintrittskosten und Fahrtkosten für Schwimmtraining in Höhe von 490 DM (die Entfernung zwischen Wohnung und Schwimmbad beträgt 14 km) als Sonderausgaben - begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.800 DM - geltend. Aus dem Prospekt über den Steptanz-Workshop in C für das Jahr 1999 geht hervor, daß die verschiedenen Kurse für „Anfänger mit sehr guten Vorkenntnissen”, für die „Mittelstufe” und für „Fortgeschrittene” gedacht waren. Mit Bescheid vom 22.02.1999 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 1997 auf…DM fest, wobei es die in Höhe von 1.800,00 DM als Sonderausgaben i.S.d. 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend gemachten Aufwendungen für Schwimmtraining und Steptanzunterricht steuerlich nicht anerkannte. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Mit Einspruchsbescheid vom 23.07.1999, zur Post gegeben am 26.07.1999, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Kläger am 27.08.1999 Klage beim Beklagten.
Die Kläger tragen vor, die Klägerin sei bis zur Geburt des Sohnes im Jahre 1993 hauptberuflich Trainerin für Leichtathletik, Schwimmen, Handball und Gymnastik für Erwachsene und Senioren gewesen und habe auch Steptanzunterricht erteilt. Seit Februar 1999 stünde die Klägerin dem Arbeitsmarkt in dem erlernten und über mehrere Jahre ausgeübten Beruf wieder zur Verfügung. Es seien Ausgaben für Steptanz i.H.v. 3.500,00 DM und für Schwimmtraining von ca. 500,00 DM entstanden. Die Ausgaben für die besuchten Kurse stünden auch im Zusammenhang mit der wieder angestrebten Anstellung. Gerade auf dem Gebiet des Steptanzes hätten sich in den letzten Jahren Weiterentwicklungen und neue Ausprägungen ergeben, die eine Fortbildung erforderlich gemacht hätten (z.B. Riverdance). Bei der Veranlagung der Vorjahre seien diese Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt worden. Der Wandel der Sichtweise des Finanzamtes könne nicht nachvollzogen werden. Die Notwendigkeit einer Weiterbildung in dem Trainerberuf dürfte nach so langer Pause nicht strittig sein, zumal die Gesetzgebung den Frauen die Wiedereinstellung bei dem letzten Arbeitgeber zusichere. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit beim Sportverein Y im Jahre 1999 sei an den angebotenen Arbeitszeiten, die sich auf verschiedene Tages- und Abendstunden erstrecken sollten, gescheitert. Die im Studium und während der beruflichen Tätigkeit erlangten Kenntnisse hätten heute ohne Training und körperliche Fitness keinen Wert mehr. Die Klägerin orientiere sich im Steptanz an den Kenntnissen und Fähigkeiten internationalen Standards. Sie habe daher Kurse der Fachschule für Steptanz in D besucht. Auch orientiere sich der Kurs des Ballettzentrums in C an diesem Standard. Um sich auf die Kurse in C vorbereiten zu können, habe sie bei Herrn X in B am Unterricht im Streitjahr teilgenommen. Die mtl. Gebühr habe 120,00 DM betragen. Für die Fahrt...