vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 68/05)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenfahrten als einheitliche Beförderungsleistung gegenüber dem Versicherungsträger
Leitsatz (redaktionell)
- Krankenfahrten eines Taxi- und Mietwagenunternehmers, bei denen Patienten in Dialysekliniken oder zu Arztbesuchen in Tageskliniken gefahren werden und die monatlich mit dem Kostenträger abgerechnet werden und bei denen zum Teil Wartezeiten zwischen Hin- und Rückfahrt in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, stellen einheitliche Fahrten dar.
- Beträgt die Beförderungsstrecke mehr als 50 km insgesamt, sind die Beförderungsleistungen nicht steuerbegünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG.
- Vereinbart der jeweilige Beförderungskunde mit dem Taxiunternehmen, zur Tagesklinik oder zum Arzt gebracht und wieder abgeholt zu werden, ist insbesondere bei Fahrten mit Berechnung von Wartezeiten davon auszugehen, dass einheitliche Verträge über Hin- und Rückfahrt abgeschlossen werden. Das gilt auch für Dauerbeförderungen.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b
Streitjahr(e)
1997, 1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger betrieb ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Einen Teil seiner Umsätze erzielte er durch Krankenfahrten, indem er Patienten in Dialysekliniken, zur Bestrahlung oder aus anderen Gründen zu Arztbesuchen in Tageskliniken fuhr. Teilweise erfolgten die Fahrten z.B. bei Dialysepatienten regelmäßig über einen längeren Zeitraum. Diese Fahrten wurden monatlich mit dem Kostenträger, z.B. der Krankenversicherung, abgerechnet. In einem Teil der abgerechneten Rechnungen wurden Wartezeiten zwischen der Hin- und Rückfahrt in Rechnung gestellt und bezahlt.
Der Kläger hatte die Umsätze aus den Krankenfahrten dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG unterworfen, weil er davon ausging, dass er mit den Hin- und Rückfahrten jeweils gesonderte umsatzsteuerliche Leistungen erbrachte und damit für die einfache Fahrt unterhalb der für die Steuerbegünstigung erforderlichen 50 km-Grenze lag.
Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, dass die Fahrgäste der Krankenfahrten des Klägers für die Hin- und Rückfahrt einen einheitlichen Auftrag erteilt hatten. Umsatzsteuerrechtlich nahm er eine einheitliche Leistung an und gewährte den ermäßigten Steuersatz wegen Überschreitens der 50 km-Grenze nicht. Die Rechnungen vom 08.10.1999 an S über ... DM und vom 11.10.1999 an die D über ... DM unterwarf er dem Regelsteuersatz, weil bei S. hinsichtlich der einfachen Fahrt bereits die 50 km-Grenze überschritten war und im Fall der D keine Personenbeförderung vorlag. Dies führte zu Umsatzsteuererhöhungen in 1997 in Höhe von ... DM, in 1998 zu ... DM und in 1999 in Höhe von ... DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 30. April 2002 (AB-Nr...) und auf die darin in Bezug genommene Einzelzusammenstellung verwiesen.
Der gegen die entsprechenden Änderungsbescheide eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, bei den durchgeführten Fahrten könne es sich nicht um eine einheitliche Beförderungsleistung handeln, da nach der Behandlung bzw. Beendigung der jeweiligen Behandlung nach meist mehreren Stunden in jeden Fall ein neuer Beförderungsauftrag erteilt worden sei. Er habe in den Streitjahren mit verschiedenen Taxen Dialysepatienten u. a. Krankenpatienten zu verschiedenen Kliniken bzw. Krankenhäusern im 25 km Nahbereich für die einfache Entfernung des Taxistandortes befördert. Der Taxistandort befinde sich in einem ländlichen Raum. Die in Frage kommenden Kliniken bzw. Krankenhäuser befänden sich zwar im Nahbereich des Standortes, aber in verschiedenen politischen Gemeinden. Die Taxifahrten, die für Patienten, die einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, durchgeführt wurden, seien mit den jeweiligen Versicherungsträgern abzurechnen gewesen. Leistungsempfänger seien aber die Patienten gewesen. Mit den Versicherungsträgern seien lediglich Zahlungsmodalitäten im Rahmen des Versicherungsverhältnisses abgewickelt worden. Aufträge habe der Versicherungsträger nicht selbst erteilt. Somit seien die Hin- und Rückfahrten keine einheitlichen, wirtschaftlichen Vorgänge und beruhten insbesondere nicht auf einem einzigen, bürgerlichen-rechtlichen Rechtsgrund. Sollte dieser angenommen werden, verstieße die Annahme eines einheitlichen Beförderungsvorgangs betreffend die Hin- und Rückfahrt gegen Artikel 3 Grundgesetz - GG -. Der Gleichheitsverstoß sei darin begründet, dass sich der Standort des Taxiunternehmens in einem ausschließlich ländlich geprägtem Gebiet befinde, in der die einfache Entfernung zu den jeweiligen Krankenhäusern in der Regel rund 25 - 30 km betrage, hierfür die Steuerbegünstigung keine Anwendung finden solle, weil die Beförderungsleistung nicht innerhalb einer Gemeinde erbracht werde, für vergleichbare Fahrten in Großstädten aber die Steuervergünstigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 a UStG Anwendung find...