rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsbescheid wegen Spendenbescheinigung für 2007
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Ausstellerhaftung bzw. zur sog. Veranlasserhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG bei unrichtiger Spendenbestätigung bzw. Fehlverwendung der Spende.
- Eine Zuwendungsbestätigung ist unrichtig, wenn ihr Inhalt nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht; dabei bezieht sich die Unrichtigkeit auf die Angaben, die für den Abzug gemäß § 10b EStG wesentlich sind, d. h. insb. auf die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck und den steuerbegünstigten Status der Spenden empfangenen Körperschaft.
- Sind sog. Zuwendungsbestätigungen unrichtig, weil die Empfänger der Bestätigungen die zu Grunde liegenden Arbeitsstunden tatsächlich nicht geleistet haben, ist ein Haftungsbescheid gegen die ausstellende Einstellungskörperschaft rechtmäßig.
Normenkette
EStG § 10b Abs. 4 S. 2
Streitjahr(e)
2007, 2011
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem der Beklagte die Klägerin als Anstellungskörperschaft der für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen zuständigen Personen nach § 10b Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung (EStG) in Anspruch genommen hat.
Die Klägerin ist die Anstellungskörperschaft ihres Samtgemeindebürgermeisters (S) sowie des für das Ordnungs- und Feuerwehrwesen zuständigen Mitarbeiters M. M stellte am 9. Dezember des Streitjahrs 2007 Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr Zuwendungsbestätigungen über Geldleistungen aus und bestätigte, "dass die Spende nur zu folgendem, als besonders förderungswürdig anerkannten Zweck im Sinne der Ziffer 13 der Liste in der Anlage 7 zu den Einkommensteuerrichtlinien verwendet wird: Feuerschutz, Arbeitsschutz und Unfallverhütung". Diesen Zuwendungsbestätigungen lagen unentgeltlich/ehrenamtlich bereits erbrachte Arbeitsleistungen der einzelnen Mitglieder beim Bau des Feuerwehrgerätehauses in X zugrunde. Die Höhe der im Einzelnen bestätigten Zuwendung richtete sich nach der Zahl der von dem jeweiligen Mitglied geleisteten Arbeitsstunden nach einem festgelegten Stundensatz. M war bei Ausstellung der Zuwendungsbestätigungen der den Spenden zugrunde liegende Sachverhalt bekannt.
Da für die geleisteten Arbeitsstunden den Mitgliedern der Feuerwehr kein Anspruch auf Entlohnung zustand, eine Zuwendung also auch nicht in einem Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch gesehen werden kann, gehen beide Beteiligte übereinstimmend davon aus, dass die Zuwendungsbestätigungen inhaltlich und materiell-rechtlich unzutreffend sind.
Einzelne, nicht sämtliche, Empfänger der Zuwendungsbestätigungen machten im Rahmen ihrer - bei den zuständigen Wohnsitzfinanzämtern eingereichten - Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr 2007 in Höhe der bestätigten Beträge einen Sonderausgabenabzug geltend. Die Wohnsitzfinanzämter veranlagten insoweit erklärungsgemäß.
Nachdem dem Beklagten der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Ausstellung der Zuwendungsbestätigungen zur Kenntnis gelangt war, prüfte er die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftende.
Die Klägerin hielt Anfang Juni 2008 mit den Vertretern der Ortsfeuerwehr X eine Sitzung ab, in dem sie auf die Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigungen hinwies. Weiterhin informierte sie mit Schreiben vom 19. Juni 2008 diejenigen Mitglieder, denen unrichtige Zuwendungsbestätigungen erteilt worden waren, darüber, dass die Zuwendungsbestätigungen einen Sonderausgabenabzug nicht rechtfertigen würden. Es solle auf eine Geltendmachung eines Sonderausgabenabzugs verzichtet bzw. der Nichtansatz durch das jeweils zuständige Wohnsitzfinanzamt akzeptiert werden.
Die Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass bis zum 19. Juni 2008, also dem Tag, an dem die Klägerin sich an die Zuwendungsbestätigungsempfänger gewandt und diese über die Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigungen informiert hatte, in 7 Fällen Zuwendungsbestätigungen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 24.882 € bereits steuerlich geltend gemacht worden waren und zu einem Sonderausgabenabzug geführt haben.
Durch Haftungsbescheid vom 17. November 2011 nahm der Beklagte die Klägerin als Anstellungskörperschaft in Haftung. Die Haftungssumme betrug 7.464 € und ergab sich unter Anwendung des in § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG genannten Satzes in Höhe von 30 % auf den Gesamtbetrag in Höhe von 24.882 € der für den Sonderausgabenabzug verwendeten Zuwendungsbestätigungen (24.882 € x 30 % = 7.464 €). Zur Begründung gab der Beklagte an, die Mitarbeiter der Klägerin hätten die objektiv unrichtigen Zuwendungsbestätigungen in grob schuldhafter Weise ausgestellt und damit den Haftungstatbestand des § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG erfüllt.
Im Rahmen der Ermessenserwägungen führte der Beklagte aus, die Haftung werde der Höhe nach auf diejenigen zu Unrecht bestätigten Zuwendungen beschränkt, die sich tatsächlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei den Bestätigungsempfängern steuerlich ausgewirkt hätten.
Nach einem Aktenverm...