rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der Schenkung unter Lebenden i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
- Die Übertragung von GmbH-Anteilen zu einem Kaufpreis unterhalb des tatsächlichen Wertes stellt eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.
- Bei der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften müssen für Zwecke der Schenkungsteuer beide Gesellschaften bei einer Anteilsübertragung vor dem Verschmelzungsbeschluss wie operative Gesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren bewertet werden.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 11; KapErhG § 19
Streitjahr(e)
1993
Tatbestand
Streitig ist die Bewertung der HP GmbH für eine Anteilsübertragung vom März 1993 von M an den Kläger.
Die HP Maschinenbau GmbH, an der der Kläger sowie seine Eltern beteiligt waren, hat sich zweier Vertriebsgesellschaften bedient. An der HP GmbH (HP) war der Kläger zu einem Nominalkapital von 12.000 DM, M mit einem Nominalkapital von 12.500 DM sowie V mit einem Nominalkapital von 25.500 DM beteiligt (Stammkapital DM 50.000). Die Gesellschaft hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.10. bis 30.09. An der Anlagenbau G. H. GmbH (AGH) war der Kläger mit einem Nominalkapital von 1.000 DM, V mit einem Nominalkapital von 49.000 DM beteiligt. Im Rahmen eines umfangreichen notariell beurkundeten Vertragswerkes vom März 1993 wurden dem Kläger an beiden Vertriebsgesellschaften durch Übertragung der Anteile von M und V gegen Zahlung eines Kaufpreise i.d.H. des Nominalwerts der Anteile sämtliche GmbH-Anteile übertragen. Er war somit an beiden Vertriebsgesellschaften zu 100 % beteiligt. Die HP wurden mit notariell beurkundetem Verschmelzungsvertrag vom März 1993 auf die AGH verschmolzen, die in die Firma HP GmbH umfirmierte.
Die Jahresüberschüsse der HP haben sich in den Jahren vor der Anteilsübertragung erheblich gesteigert, die Umsätze konnten verdoppelt werden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass vorliegend keine Schenkung gegeben sei. Die Verschmelzung sei nach § 19 Abs. 2 KapErhG und nicht gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kapitalerhöhungsgesetz (KapErhG) vorgenommen worden. Nach der Herstellung der Alleinbeteiligung durch den Kläger sei die Gesellschaft zur Erleichterung der Liquidation auf die AHG verschmolzen worden. Dadurch habe die einjährige Sperrfrist bei der Liquidation vermieden werden können.
Abzustellen sei auf den Bewertungsstichtag. Das sei hier der Tag der Schenkung, somit der XX. März 1993. Bereits vor diesem Tag sei jedoch der Beschluss über die Verschmelzung der Gesellschaft auf die AGH gefasst worden. Auf die Verschmelzung selbst habe der Kläger keinen Einfluss gehabt. Diese durch den Geschäftsführer der Gesellschaften beschlossen worden, der allein vertretungsberechtigt gewesen sei. Zudem sei die Verschmelzung mit Rückwirkung zum Beginn des Wirtschaftsjahres, d.h. zum 01.10.1992 erfolgt. Die HP habe ihre Aktivität eingestellt. Nach Abschnitt 13 Abs. 2 der Vermögensteuerrichtlinien (VStR) sei bei GmbH`s in Liquidation kein Ertragswert anzusetzen. Somit müsse sich ein Ansatz nur mit dem Vermögenswert ergeben, der jedoch dem Kaufpreis entspräche. Eine Schenkung läge somit nicht vor.
Die Liquidation sei erfolgt, sobald die Tätigkeit der Gesellschaft eingestellt worden sei, nämlich mit dem Tag der Schenkung. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein Vertriebsvertrag getrennt nach Sparten abgeschlossen worden sei. Im Bereich der HP seien die Gewinne jedoch rückläufig gewesen. Aufgrund der Öffnung nach den neuen Bundesländern sei es nicht möglich gewesen künftig in beiden Sparten den bisherigen Erfolg beizubehalten. Dies sei bereits zum Zeitpunkt der Verschmelzung so gewesen.
Bereits vor Übertragung der Gesellschaftsanteile sei der Verschmelzungsbeschluss gefasst worden. Dies werde durch die Abfolge der Urkunden dokumentiert. Ein Auflösungsbeschluss habe auch konkludent erfolgen können. Der Verschmelzungsbeschluss sei erst nach dem Liquidationsbeschluss gefasst worden. Dies ergebe sich auch aus der Möglichkeit nach § 19 KapErhG. Für das Stuttgarter Verfahren gelte die Zukunftsbetrachtung. Deshalb sei eine bekannte Liquidation zu berücksichtigen, so dass ein Ertragswert entfalle.
Der Beklagte macht geltend, dass Anteile an einer aktiven Gesellschaft übertragen worden seien. Die Verschmelzung beruhe auf einer Entscheidung des Klägers. Zum Zeitpunkt der Schenkung seien keine objektiven Tatsachen erkennbar gewesen, die sich negativ auf die Erfolgsaussichten der HP ausgewirkt haben könnten. Abschnitt 13 Abs. 2 VStR (Liquidation) sei nicht anwendbar, da keine Liquidation vorgelegen habe, sondern die Gesellschaft verschmolzen worden sei. Ein Anlass für eine Auflösung der Gesellschaft habe nicht bestanden. Der Ansatz nur des Vermögenswertes sei nicht gerechtfertigt und entspreche nicht dem gemeinen Wert der Gesellschaft.
Eine Verschmelzung ohne Einhaltung der einjährigen Sperrfrist sei erstmals durch die Übertragung ...