vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Wertes für die Entnahme eines Zuckerrübenlieferungsrechtes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Ermittlung des Wertes für die Entnahme eines Zuckerrübenlieferungsrechtes ist dem Wert des Zuckerrübenlieferungsrechtes ein Buchwert gegenüberzustellen, der sich im Wege einer Buchwertabspaltung vom Buchwert des Grund und Bodens herausgebildet hat.
  2. Nach ständiger BFH-Rspr. (BFH-Urt. v. 15.4.2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393; v. 11.9.2003 IV R 53/02, BFH/NV 2004, 258) ist zu klären, ob sich Zuckerrübenbetriebslieferrechte vor dem 1.7.1970 oder danach zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut entwickelt haben und ob sich ggf. ein der Höhe nach zu ermittelnder Buchwert für das Zuckerrübenlieferungsrecht vom Buchwert des Grund und Bodens abgespalten hat.
 

Normenkette

EStG §§ 14-15, 55

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen IV R 14/08)

BFH (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen IV R 14/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und mit welchem Wert ein Zuckerrübenlieferrecht im Aufgabegewinn eines landwirtschaftlichen Betriebes zu erfassen ist und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang vom einheitlichen Buchwert nach § 55 Einkommensteuergesetz (EStG) für den Grund und Boden ein abgespaltener Buchwert für das Zuckerrübenlieferrecht abzusetzen ist.

Die Klägerin war Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs in S. Sie hatte diesen verpachtet und erzielte daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; vorhandene Zuckerrübenbetriebslieferrechte waren seit Dezember 1976 einem Pächter zur Nutzung überlassen. Zum Betriebsvermögen gehörten bebaute Grundstücke, Beteiligungen und als Ackerland genutzte Flurstücke. Zu den Beteiligungen gehörten 336 Aktien der Zuckerfabrik U- AG. Mit notarieller Annahmeerklärung vom 24. Juni 1991 veräußerte die Klägerin zwei der Flurstücke, nämlich Flur 1 Flurstück 20 und Flur 6 Flurstück 185/1 in der Größe von 51.991 m² bzw. 105.547 m² an die N- GmbH zum Preis von 2.079.640 DM bzw. 4.221.880 DM. Mit dem Ackerland verbundene Zuckerrübenlieferungsrechte wurden ausdrücklich nicht mit übertragen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 1991 erklärte die Klägerin die Betriebsaufgabe. Sie ermittelte auf den 1. Juli 1991 insgesamt einen Aufgabegewinn von 5.676.314 DM. In der Ermittlung des Aufgabegewinns ist u. a. ein Anteil für den Grund und Boden in Höhe von 5.358.312 DM – einschließlich des Anteils von insgesamt 80.720 DM, der auf die bebauten Grundstücke entfällt – enthalten. Die Ermittlung des Aufgabegewinns für die bis zur Betriebsaufgabe als Ackerland genutzten Grundstücke stellt sich wie folgt dar:

Flurstück

Fläche/m²

Buchwert gemäß § 55 EStG

Gemeiner Wert

Gewinn

Verlust

DM

DM

DM

DM

Flur 1 Flurstück 2

99.104

689.760

568.189

- 121.571

Flur 1 Flurstück 20

51.991

355.304

2.079.640

1.724.336

Flur 1 Flurstück 108/1

6.713

45.184

37.220

- 7.964

Flur 3 Flurstück 28/1

143.400

1.028.592

945.006

- 83.586

Flur 6 Flurstück 172/1

57.140

350.560

288.273

- 61.787

Flur 6 Flurstück 185/1

105.547

668.624

4.221.880

3.553.256

5.277.592

- 225.897

bebaute Flurstücke

Flur 5 Flurstück 343

3.638

14.240

56.960

42.720

Flur 5 Flurstück 343

1.240

11.600

59.600

38.000

Aufgabe/Veräußerungsgewinn aus Grundstücken

5.358.312

Den Aufgabegewinn aus den Aktien an der Zuckerfabrik ermittelte die Klägerin wie folgt:

336 Aktien x 50 DM Nennwert

16.800 DM

Gemeiner Wert

37.632 DM

Aufgabegewinn

20.832 DM

Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 20. Januar 1993 erhöhte das FA den erklärten Veräußerungsgewinn von 5.676.314 DM und setzte stattdessen den Betrag von 5.800.000 DM an. Es erläuterte hierzu, dass für die Entnahme der Rübenlieferrechte in das Privatvermögen ein Wert anzusetzen sei. Der Bescheid erging gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Januar 1993 fristgerecht Einspruch. Während des Einspruchsverfahrens führte die landwirtschaftliche Bp-Zentralstelle bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Die Außenprüferin ermittelte u. a. für die Entnahme des Rübenlieferungsrechtes von im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch 6.016 dt unter Zugrundelegung eines Wertes von 30 DM/dt einen Entnahmewert von 180.480 DM. Den Aufgabegewinn aus den Aktien erhöhte die Prüferin wie folgt:

Nennwert 16.800 DM x 406 %

68.208 DM

abzüglich Entnahmewert bisher

20.832 DM

abzüglich Buchwert

8.000 DM

Erhöhung lt. Außenprüfung

39.376 DM

Insgesamt erhöhte die Außenprüferin – unter Berücksichtigung hier nicht streitiger anderer Positionen – den Aufgabegewinn auf den Betrag von 5.939.670 DM.

Das FA erteilte daraufhin unter Auswertung des Berichtes vom 7. Dezember 1994 mit Bescheid vom 8. Februar 1995 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1991 dem es den Veräußerungsgewinn von 5.939.670 DM zu Grunde legte. Dieser Bescheid wurde, ebenso wie ein weiterer Änderungsbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. AO vom 8. Januar 1997, Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Im H...

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