Entscheidungsstichwort (Thema)
Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung
Leitsatz (redaktionell)
Leerstandszeiten einer Ferienwohnung sind im Grundsatz auch dann der Selbstnutzung durch den Steuerpflichtigen zuzurechnen, wenn die Wohnung weder vermietet noch selbstbewohnt wird, sie dem Steuerpflichtigen aber zu jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht. Das gilt auch dann, wenn er sie selbst vermietet oder sich bei Vermietung über eine Feriendienstorganisation die Entscheidung, die Wohnung selbst zu nutzen, vorbehält.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Verlust aus der Vermietung einer Ferienwohnung steuermindernd berücksichtigt werden kann.
Die Kläger sind Eigentümer einer Ferienwohnung in B. Im Streitjahr wurde diese Wohnung an insgesamt 121 Tagen an Feriengäste vermietet.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger die Anerkennung eines Verlustes aus der Vermietung dieser Ferienwohnung in Höhe von 12.318 DM.
Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Werbungskostenüberschuss |
8.221,27 DM |
monatl. „Kontrollfahrten” zur Wohnung: |
1.684,80 DM |
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer |
2.415,00 DM |
Summe |
./. 12.321,07 DM |
geltend gemacht |
./. 12.318,00 DM. |
Im Rahmen der Veranlagung erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) den geltend gemachten Verlust zunächst lediglich in Höhe von 5.551 DM an. Von den Ausgaben in Höhe von 15.408, 74 DM wurden lediglich 12.738,33 DM anerkannt. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden nicht berücksichtigt. Nach entsprechendem Hinweis auf eine bevorstehende Verböserung erkannte das FA im Einspruchsverfahren den Verlust überhaupt nicht mehr an. Es nahm mangels Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung der Ferienwohnung eine sogenannte steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei” an und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes in B mit 0 DM an. Dies führte dazu, dass die Einkommensteuer 1995 im Einspruchsbescheid von 13.020 DM auf 14.563 DM erhöht festgesetzt wurde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage, mit der die Kläger weiterhin den Abzug von Verlusten aus der Vermietung der Ferienwohnung begehren. Sie bringen vor, die Wohnung sei im Streitjahr von ihnen zu keiner Zeit selbst genutzt worden. Die Saison in B laufe das ganze Jahr über. Demgemäß sei die Wohnung mit 121 Tagen im Streitjahr gut vermietet gewesen. Entgegen der Auffassung des FA seien die im Zusammenhang mit der Vermietung des Objektes entstandenen Aufwendungen voll als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Eine zeitanteilige Aufteilung in Zeiträume der Vermietung und des Leerstands der Wohnung sei nicht vorzunehmen. Die Kläger hätten die Wohnung im Streitjahr weder selbst genutzt, noch unentgeltlich an Verwandte oder Bekannte abgegeben. Die Kläger hätten im Übrigen kein Interesse an der Nutzung ihrer eigenen Immobilie im Harz, da dort Aufenthalte mühelos in einer Tagesfahrt zu bewältigen wären. Die Kläger pflegten anderenorts ihren Urlaub zu verbringen. Sie hätten im Streitjahr in Eigenregie die Vermietung des Objektes durchgeführt. Stehe fest, dass eine Ferienwohnung ausschließlich zur Vermietung genutzt werde, so dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Niedersächsischen Finanzgerichts eine Aufteilung in Vermietungszeiten und sogenannte Leerstandszeiten nicht erfolgen.
Die Werbungskosten seien in Höhe der in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten 19.506 DM anzuerkennen. Insbesondere seien die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, sowie für den PC ausschließlich im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung aus der Immobilie zu sehen und anzuerkennen. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Kläger sich zur umfangreichen Vermietung ihrer Immobilie eines PC bedienen müssten. Auch anhand der erworbenen Software lasse sich die ausschließlich steuerrelevante Nutzung belegen. Soweit das FA darauf verweise, dass der Kläger aufgrund seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit sowohl Arbeitszimmer als auch PC offenbar auch für andere Zwecke nutze, sei dies reine Spekulation. Vielmehr habe der Kläger zwei PCs, um die Nutzung für die Vermietung der Ferienwohnung und die sonstige Nutzung nicht zu vermischen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. April 1997 den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 10. Juli 1996 abzuändern und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.318 DM anzuerkennen und die Einkommensteuer dementsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA verbleibt nicht mehr bei seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsauffassung, dass die Anerkennung des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung aus Gründen der „Liebhaberei” nicht Betracht komme. Vielmehr ist das FA jetzt der Auffassung, dass die Leerstandszeiten der Fer...