rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung einer GbR in eine KG ist die KG auch für vor der Umwandlung liegende Streitjahre klagebefugt.
- Liegen betr. die Einbringung von Grundstücken keine (verdeckten) Einlagen sondern einheitliche Veräußerungsgeschäfte vor, findet § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG keine Anwendung.
- Bei der Überführung von WG in das BV einer PersG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten handelt es sich ertragsteuerrechtlich um ein tauschähnliches Geschäft, d. h. um eine Veräußerung.
- Für die Annahme eines tauschähnlichen Rechtsgeschäfts ist es unerheblich, ob der Wert des zur Erlangung der Mitunternehmerstellung angebrachten WG nur dem Kapitalkonto 1 oder zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto (z. B. einem Kapitalkonto 2) gutgeschrieben wird.
- Eine den Nominalbetrag des übernommenen Kommanditanteils wertmäßig übersteigende Sacheinlage in eine KG ist ertragsteuerlich als Veräußerung anzusehen. Das gilt erst Recht, wenn die den Nominalbetrag des übernommenen Kommanditanteils wertmäßig übersteigende Sacheinlage den anderen Gesellschaftern nicht mittelbar über eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage, sondern über deren Kapitalkonten bzw. Darlehnskonten zugute kommt.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 3 Nr. 2
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998, 1999
Tatbestand
In diesem Verfahren streiten die Beteiligten über die Bewertung von in das Betriebsvermögen der Klägerin eingebrachten Grundstücken und Gebäuden.
Die Klägerin verwaltet Grundvermögen in der Rechtsform einer gewerblich geprägten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (KG). Sie wurde mit notariellem Vertrag vom xx.xx 1995 als GmbH & Co. Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbR mbH) gegründet. Im Jahr 2000 erfolgte eine identitätswahrende Umwandlung in eine GmbH & Co. KG.
Nach Nr. 1 der Vorbemerkungen des Gesellschaftsvertrags betrug das Gesellschaftskapital 144.000 DM. Neben der D. GmbH als Komplementärin waren und sind an der Klägerin beteiligt:
H.D. mit 2,8 v. H. |
4.032 DM |
Frau L.D. mit 2,8 v.H. |
4.032 DM |
deren Kinder |
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-B.D. mit 23,6 v. H. |
33.984 DM |
-G.D. mit 23,6 v.H. |
33.984 DM |
C.D. mit 23,6 v. H. |
33.984 DM |
-B.D. mit 23,6 v.H. |
33.984 DM |
|
144.000 DM |
Frau L.D. sollte ihre Einlage durch Übertragung von zwei bis dahin im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken in Goslar (Band 378 Blatt 12706) und Wernigerode (Blatt 6469) mit aufstehenden Aufbauten und Finanzierungsschulden erbringen. Nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages sollte die Einlage zugleich der vorweggenommenen Erbfolge auf die gemeinsamen Kinder der Eheleute D. dienen. Die Kinder der Eheleute D. sollten „handelnd als Gesamthand sowie als Mitglieder von Miteigentümergemeinschaften die ihnen bzw. ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Grundstücke und -anteile mit Aufbauten einschließlich der damit zusammenhängenden Finanzierungsschulden” auf die Gesellschaft übertragen. Hierbei handelte es sich um näher bezeichnete Grundstücke in Wolfenbüttel, Salzgitter-Bad (Band xx Blatt xxxx), Langenhagen und Baunatal.
Gesellschafterbeschlüsse werden nach der Regelung des § 6 des Gesellschaftsvertrages mit einfacher Mehrheit aller Stimmen getroffen. Dabei gewähren je 100 DM des Festkapitalkontos eine Stimme. § 8 des Gesellschaftsvertrages enthält zur Führung der Gesellschaftskonten folgende Regelung:
„1. Die Gesellschafter haben ein Festkapitalkonto eingerichtet, das die Quote der Beteiligung und das Maß der gesellschaftlichen Beteiligungen wiedergibt (Kapitalkonto 1).
2. Darüber hinausgehende Beträge sind auf Kapitalkonto 2 zu verbuchen. Dasselbe gilt für Gewinne, Einlagen und Entnahmen; Verluste sind auf einem Verlustsonderkonto auszuweisen.
3. Darlehen an und von Gesellschaftern sind auf Darlehenskonten auszuweisen; sie sind im Soll und Haben mit 8 v. H. p. a. zu verzinsen.”
In § 10 des Gesellschaftsvertrages ist für Entnahmen u. a. geregelt:
„1. Den Gesellschaftern sind Entnahmen der auf die Beteiligungen entfallenden Steuern zu den Fälligkeitszeitpunkten stets gestattet.
2. Entnahmen von Vergütungen sind gestattet.
3. Weitergehende Entnahmen sind nur gestattet, wenn und soweit dies mit Mehrheit beschlossen wurde und die Entnahme das Kapitalkonto 1 nach Saldierung mit dem Verlustunterkonto und nach Addition mit dem Kapitalkonto 2 nicht negativ werden lässt. Im Übrigen ist auf die Liquiditätsbelange der Gesellschaft stets Rücksicht zu nehmen.
4.…”
§ 9 des Gesellschaftsvertrages bestimmt zur Gewinn- und Verlustrechnung, dass der Komplementärin alle Aufwendungen zu erstatten sind und ihr Stammkapital mit 5 v. H. zu verzinsen ist. Die Gesellschafterkonten (Kapitalkonto 1 und Kapitalkonto 2 abzüglich Verlustsonderkonto) sind mit 8 v. H. zu verzinsen. Der sodann verbleibende Gewinn oder Verlust wird an die Gesellschafter nach Maß ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verteilt.
§ 14 des Gesellschaftsvertrages regelt...