vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltliche Wertabgabe: Nichtunternehmerische Nutzung eines am 3.5.1999 angeschafften Kfz; Erwerb mit 50 %-igem Vorsteuerabzug
Leitsatz (redaktionell)
- § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG kommt gemäß Satz 2 der Norm in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung u. a. nicht zur Anwendung bei der Verwendung eines Fahrzeugs, bei dessen Anschaffung Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1b UStG nur zu 50 % abziehbar waren.
- § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung findet in allen Fällen weiter Anwendung, in denen Fahrzeuge nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschafft worden sind und für die der halbe Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde (entgegen BMF-Schr. v. 27.8.2004 IV B 7-S 7300-70/04, BStBl I 2004, 864).
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9a
Streitjahr(e)
2007, 2008, 2009
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz unentgeltlicher Wertabgaben gem. § 3 Abs. 9a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die nichtunternehmerische Verwendung eines Pkw.
Die Klägerin unterhielt … ein umsatzsteuerliches Unternehmen. Am 03.05.1999 erwarb sie ein Kfz der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … und ordnete es ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten zog sie unter Anwendung von § 15 Abs. 1b UStG alter Fassung (a.F.) zu 50% ab. Eine Korrektur der Vorsteuer nach § 15a UStG führte sie zu keinem Zeitpunkt durch.
In den Streitjahren 2007–2009 unterwarf sie die private Verwendung des Mercedes unter Berufung auf § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a.F. i.V.m. § 27 Abs. 5 Satz 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Aus den laufenden Kfz-Kosten zog sie nur 50% der Vorsteuern ab.
Durch Umsatzsteuerbescheide vom 01.04.2010 (für 2007 und 2008) und vom 11.11.2010 (für 2009) setzte der Beklagte die Umsatzsteuer der Streitjahre unter Ansatz einer Umsatzsteuer von 233,32 € für 2007, von 251,56 € für 2008 und 305,52 € auf unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a UStG für die private Verwendung des betrieblichen Pkw's fest. Als unentgeltliche Wertabgabe zu 19% erfasste er dabei 80% der in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Umsatzserlöse „Eigenverbrauch Kfz ohne Umsatzsteuer” in Höhe von 1.228 € in 2007, 1.324 € in 2008 und 1.608 € in 2009.
Die Einsprüche hiergegen wies der Beklagte durch Einspruchsbescheid vom 27.04.2011 als unbegründet zurück.
Mit Urteil vom 29.04.2004 habe der EuGH in der Rechtssache C-17/01 entschieden, dass § 15 Abs. 1b UStG a.F. für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 04.03.2000 einer unionsrechtlichen Grundlage entbehre.
Für nach dem 31.03.1999 und vor dem 05.03.2000 angeschaffte Fahrzeuge habe der Unternehmer daher unter Berufung auf die für ihn günstigere Regelung des Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Kfz-Betriebskosten in voller Höhe vornehmen können. Im Gegenzug hätte die nichtunternehmerische Verwendung gemäß § 3 Abs. 9a UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterlegen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG hätten insoweit nicht vorgelegen.
Die Klägerin habe ihr Wahlrecht bei Anschaffung des Kfz durch Inanspruchnahme des halben Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeübt.
In den Streitjahren 2007–2009 habe sie den Vorsteuerabzug aus den laufenden Kfz-Betriebskosten uneingeschränkt in Anspruch genommen. Die private Mitbenutzung des Fahrzeugs unterliege daher in den Streitjahren der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Am 22.08.2011 hat der Beklagte für 2007–2009 geänderte Bescheide erlassen, in denen er die Vorsteuerbeträge antragsgemäß um 113,66 € in 2007, um 125,02 € in 2008 und um 191,42 € in 2009 (diese Beträge entsprechen 50% der Vorsteuern aus den laufenden Kfz-Kosten) erhöht hat.
Nach Erlass der Änderungsbescheide wendet sich die Klägerin noch gegen die Umsatzbesteuerung unentgeltlicher Wertabgaben wegen privater Mitbenutzung des dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordneten Kfz. Sie habe nur 50 % der Vorsteuern aus den Anschaffungskosten (und bis einschließlich 2006 auch aus den laufenden Betriebskosten) abgezogen. Die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben habe daher zu unterbleiben. Insofern beziehe sie sich auf § 27 Abs. 5 Satz 1 UStG.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 in der Fassung vom 22.08.2011 die Umsatzsteuer 2007 um 233,32 €, die Umsatzsteuer 2008 um 251,56 € und die Umsatzsteuer 2009 um 305,52 € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf den Einspruchbescheid.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist begründet. Die Umsatzsteuerbescheide 2007–2009 in der Fassung vom 22.08.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Zu Unrech...