vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 8/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG.
- Zahlungen im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs stehen der Gewährung der Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG nicht entgegen.
- Ein Altenteiler, der empfangene Sachleistungen als wiederkehrende Bezüge versteuert, kann dafür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt geltend machen, soweit sie auf seinen Haushalt entfallen und in der Person des die Sachleistungen erbringenden Altenteilsverpflichteten alle Voraussetzungen der Steuerermäßigung vorliegen.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 3
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Möglichkeit der Steuermäßigung für Handwerkerleistungen.
Die Klägerin ist Rentnerin und wohnt als Altenteilerin mit ihrem Sohn im Haus in L. Eigentümer dieses Hauses war zunächst der verstorbene Ehemann der Klägerin. Mit notariellem Übertragungsvertrag hatte er es an den gemeinsamen Sohn übertragen. Neben der Übernahme von dinglichen Belastungen verpflichtete sich dieser, der Klägerin und ihrem Ehemann als - im Grundbuch einzutragendem - Altenteil ein monatliches Barentgelt bis zum Tode des Letztversterbenden zu zahlen und ihnen ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Erdgeschoss des vorgenannten Hauses in L, einschließlich der kostenlosen Heizung, Lieferung elektrischer Energie sowie von Warm- und Abwasser zu gewähren. Diese Räume umfassen 63 % der Wohnfläche des Hauses.
Die Klägerin erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr neben mehreren Rentenbezügen in der Anlage SO wiederkehrende Bezüge aus dem Altenteil in Höhe von 1.533 €. Hierbei handelt es sich (nur) um die ihr nach dem Übergabevertrag geleisteten Barzahlungen. Sie wurde zunächst antragsgemäß veranlagt; die Einkommensteuer wurde auf 0 festgesetzt. Auf der Anlage SO findet sich ein handschriftlicher Vermerk des Sachbearbeiters des Beklagten, „Zahler …, …, St-Nr. .., Bitte Stpfl. prüfen”.
Eingangs der Einkommensteuerakte findet sich ein Vermerk, wonach sie - was sodann auch erfolgte - zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert werden solle, weil ihre Einkünfte aus Renten und sonstigen Einkünften (dauernde Lasten vom Sohn) .. € betragen würden, sodann mehrere Rentenbezugsmitteilungen und eine - nicht datierte - Ablichtung der Anlage zum Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung 2009 ihres Sohnes. Er hat dort dauernde Lasten in Bezug auf die Altenteilsansprüche seiner Mutter geltend gemacht. Neben den vorgenannten Barzahlungen handelt es sich hierbei um die nach Wohnflächen aufgeteilten anteiligen Kosten für Heizung, Strom, Wasser/Kanal, Müllabfuhr, für die Leistungen des Schornsteinfegers sowie für Heizungswartung und Reparaturen.
Mit dem auf die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit gestützten, angefochtenen Einkommensteuerbescheid erhöhte der Beklagte die (anderen) wiederkehrenden Bezüge der Klägerin aus dem Altenteil auf 8.399 € und setzte nunmehr die Einkommensteuer auf .. € fest.
Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - in dem nunmehr zutreffend erfassten wiederkehrenden Bezügen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen in Höhe von 2.801 € (63 % der Schornsteinfegergebühren, der Überprüfung der Heizungsanlage und der Aufwendungen für die Montage eines Stahlgitterzauns und einer Eingangstür) enthalten seien, für die eine Steuerermäßigung zu gewähren sei. Es handelt sich hierbei um den Ersatz der bisherigen Umzäunung/Eingangstür.
Der Beklagte wies den Einspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Handwerkerleistungen zwar im inländischen Haushalt der Klägerin in Anspruch genommen worden seien, es aber daran fehle, dass die Klägerin selbst für diese Leistungen eine Rechnung erhalten habe. Sie habe auch keine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erbracht. Begünstigt solle nur der Auftraggeber und Zahler der Handwerkerleistungen werden, hier also der Sohn der Klägerin.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Da sie die von ihrem Sohn bezahlten Handwerkerleistungen anteilig zu versteuern habe, widerspräche es dem Sinn und Zweck der Regelung des § 35a EStG, ihr die entsprechende Steuerermäßigung nicht zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Einkommensteuer 2009 auf 0 € festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
I.
Der Beklagte war - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - berechtigt, den ursprünglichen Einkomme...