rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Tätigkeit eines Theologen auf dem Gebiet der Logotherapie und Existenzanalyse

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Tätigkeit eines Theologen, der selbstständig tätig ist und ein Institut für Existenzanalyse und Logotherapie (wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Behandlungsmethode) betreibt, ist nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit.
  2. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die berufliche Tätigkeit lediglich der Behandlung und Linderung von psychischen und psychosomatischen Leiden dient. Vielmehr kommt es zusätzlich darauf an, dass die betreffende Tätigkeit ihrer Art nach von den Sozialversicherungsträgern finanziert wird.
  3. Erbringt der Stpfl. nicht den Nachweis, dass die von ihm ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit auf dem Gebiet der Logotherapie und Existenzanalyse ihrer Art nach von den Sozialversicherungsträgern (Krankenkassen) übernommen wird, scheidet die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG aus.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14

 

Streitjahr(e)

1992, 1993, 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2007; Aktenzeichen V R 38/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist promovierter Theologe. Er ist selbständig tätig und betreibt das X. Institut für Existenzanalyse und Logotherapie. Hierbei handelt es sich um eine wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Behandlungsmethode, die auf den Wiener Psychiater Victor E. Frankl zurückgeht (vgl. Schwertfeger/Koch, Der Therapieführer, S. 50 ff.) Das Institut des Klägers ist Mitglied im Dachverband der Deutschen und Europäischen Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse. Der Kläger ist seit Juni 2000 zertifizierter Lehrpsychotherapeut für Logotherapie und Existenzanalyse. Nach Auskunft des Klägers bemüht sich der Verband darum, eine Änderung des zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz (BGBl I 1998, 1311) zu erreichen, um eine Gleichstellung mit den dort genannten approbierten Psychotherapeuten zu erreichen.

Der Beklagte behandelte die Umsätze der Klägers aus dieser Tätigkeit als steuerpflichtig. Er verweist dabei auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 20.6.1996 (V 181/95 – rkr ). In dem genannten Urteil hat das Gericht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger keine in dieser Vorschrift genannte Heilberufen (sog. Katalogberufen) „ähnliche” Tätigkeit ausübe; es fehle bereits an einer vergleichbaren gesetzlichen Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelung.

Mit Beschluss vom 29.10.1999 (BStBl II 2000, 155) hat das BVerfG in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Heidner, in: Bunjes/Geist, § 4 Nr. 14 Rz 8 mwN) entschieden, dass das Bestehen berufsrechtlicher Regelungen keinen hinreichenden Differenzierungsgrund für die umsatzsteuerliche Beurteilung einer Tätigkeit darstellt. Entscheidend sei vielmehr – so das BVerfG –, ob die Leistungen „in der Regel” von den Sozialversicherungsträgern erstattet würden (BVerfG, a.a.O.; ebenso BFH-Urteil vom 13.4. 2000 – V R 78/99 -, UR 2000, 2048).

Daraufhin hat der Berichterstatter den Kläger mit Datum vom 30. Mai 2001 aufgefordert, dem Gericht Unterlagen der Krankenversicherungsträger vorzulegen, aus denen zu ersehen ist, dass die erbrachten Leistungen der Logotherapie und Existenzanalyse von den Krankenkassen tatsächlich übernommen wurden oder doch zumindest ihrer Art nach übernahmefähig sind.

Der Kläger hat dem Gericht Abrechnungsunterlagen von Privatpatienten zur Verfügung gestellt. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Klägers vom 31. Oktober 2001, welchem als Anlage eine Abrechnung der C. Krankenversicherung beigefügt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Abrechnungsunterlagen vorgelegt; insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2002.

Der Kläger trägt vor, er habe aufgrund der nachgereichten Unterlagen der Privatpatienten den vom BVerfG geforderten Nachweis der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung erbracht. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass er ausschließlich Privatpatienten behandele.

Außerdem sei es sachdienlich, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 14.12.2000 (V R 54/98, UR 2001, 115) auszusetzen. Dies begründet der Kläger damit, dass in seinem X. Institut u.a. Mediziner tätig seien, deren heilberufliche Tätigkeit (Katalogberuf) auf das Unternehmen des Klägers auch dann durchschlage, wenn psychotherapeutische Leistungen auf dem Gebiet der Logotherapie und Existenzanalyse erbracht würden.

Der Kläger beantragt,

1992 45.535 DM, 1993 102.990 DM und 1994 101.320 DM der Umsätze steuerfrei zu belassen; hilfsweise weitere Vorsteuern zum Abzug zuzulassen, und zwar für 1992 1.143,39 DM, für 1993 3.529,18 DM und für 1994 4.645,04 DM.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass der vom BVerfG geforderte Nachweis der Kostenübernahme durch die Krankenkasse vom Kläger nicht erbracht ...

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