rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Wesentlichkeit einer Beteiligung an einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
- Die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG ist bei einer GmbH grds. aus den Geschäftsanteilen zu berechnen. Abweichende Regelungen über das Stimmrecht und/oder über die Verteilung des Gewinns und/oder Liquidationserlöses beeinflussen die Höhe einer Beteiligung nicht.
- Der Begriff der wesentlichen Beteiligung ist allein kapitalmäßig zu bestimmten. Nach § 5 Abs. 1 GmbHG ist Kapital das Stammkapital der Gesellschaft, das mit einem festen Betrag in der Satzung auszuweisen ist. Dass § 17 Abs. 1 EStG typisierend an die Höhe der nominellen Beteiligung am Stammkapital anknüpft, ist sachgerecht.
- Genussscheine sind nur dann Anteile an einer KapG i.S.d. § 17 EStG, wenn mit ihnen das Recht am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist.
Normenkette
EStG § 17
Streitjahr(e)
1991
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen gem. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war im Streitjahr sowie in den Vorjahren Geschäftsführer der X-GmbH. An der X- GmbH war er im Streitjahr in Höhe von 178.500 DM (nominal) beteiligt. Das Stammkapital der X-GmbH betrug im Streitjahr 700.000 DM
Die X-GmbH ist mit Vertrag vom .....1988 mit Wirkung vom ....1988 neu gegründet worden. Die Gesellschaft ging hervor aus der bisherigen Gesellschaft .... Die „alte” Gesellschaft ist aufgeteilt in eine neue Gesellschaft, die X-GmbH, die „alte” Gesellschaft umfirmiert in Y-GmbH. Die X-GmbH hat mit einigen Ausnahmen sämtliche Aktiv- und Passivposten der „alten” Gesellschaft übernommen (Übernahmevertrag vom ....1988, Bl. 70 – 75 Einspruchsheftung des Beklagten).
Lt. Gesellschaftsvertrag war der Kläger zunächst mit 153.000 DM an dem Stammkapital der X-GmbH in Höhe von 600.000 DM beteiligt Die Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft in den Vorjahren stellt sich in wie folgt dar:
|
1986 DM |
1987 DM |
1988 DM |
1989 DM |
1990 DM |
Stammkapital |
520.000 |
520.000 |
600.000 |
700.000 |
700.000 |
Anteil d.Kl. |
50.000 |
70.000 |
153.000 |
178.500 |
178.000 |
An der X-GmbH war die Z-GmbH gem. Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag vom ....1988 (Bl. 76 – 89 Einspruchsheftung des Beklagten) als typisch stille Gesellschafterin beteiligt. Darüber hinaus hatte die X-GmbH gem. Übernahmevertrag vom ....1988 Genussscheine i.H.v. 152.400 DM übernommen. In den Bilanzen der X-GmbH 1988 – 1991 wurden die Genussscheine als sonstige Verbindlichkeiten behandelt. Die jährlich ausgezahlten Zinsen und Gewinnanteile wurden als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Der Kläger veräußerte seine Anteile, die er in den Jahren 1986 bis 1989 für insgesamt .......DM erworben hatte, mit Vertrag vom ....1991 zum Kaufpreis von ...... DM. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wurde der Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Anteile in Höhe von ..... DM nicht ausgewiesen. Dieser wurde dem Finanzamt erst aufgrund einer Anfrage zur Finanzierung einer Eigentumswohnung im Veranlagungszeitraum 1992 bekannt. Das Finanzamt änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 1991 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom .....1995 und legte den Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Anteile der Besteuerung zugrunde.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trugen die Kläger vor: Ein Veräußerungsgewinn sei nicht zu versteuern. Es habe keine wesentliche Beteiligung gem. § 17 EStG vorgelegen. Außer dem Stammkapital in Höhe von 700.000 DM sei bei der Anteilsberechnung noch eine typische stille Beteiligung sowie Genussscheinkapital zu berücksichtigen. Danach stelle sich die Beteiligung des Klägers wie folgt dar:
|
1986 DM |
1987 DM |
1988 DM |
1989 DM |
1990 DM |
Stammkapital |
520.000 |
520.000 |
600.000 |
700.000 |
700.000 |
Genusskapital |
169.000 |
152.400 |
152.400 |
192.800 |
132.000 |
Stille Beteiligung der Z-GmbH |
- |
- |
500.000 |
500.000 |
1.000.000 |
Summe |
689.000 |
672.400 |
1.252.400 |
1.392.800 |
1.832.000 |
Anteil d.Kl. |
50.000 |
70.000 |
153.000 |
178.000 |
178.000 |
i.H.v. |
7,15 v.H. |
10,41 v.H. |
12,82 v.H. |
12.82v.H. |
9,74 v.H. |
Die Beteiligung am Kapital habe daher zu keinem Zeitpunkt über 25 v.H. betragen. Die Kläger legten in diesem Zusammenhang die allgemeinen Genussrechtsbedingungen, Ausgabejahr 1989 (Bl. 96 – 102 Einspruchsheftung) vor. In Ziffer 6 der Allgemeinen Genussrechtsbedingungen heiße es, dass im Falle der Liquidation erst die Gläubiger der Gesellschaft befriedigt werden, bevor die Kapitalrückzahlung an die Genussscheininhaber erfolge. Hieraus ergebe sich, dass im Falle eines Konkurses die Genussscheine im Zweifelsfall wertlos seien, das Kapital also risikobehaftet sei. Damit sei das Genusskapital als Kapital, das auch eine Beteiligung am Liquidationserlös gewähre, zu behandeln und dem Eigenkapital im Sinne des § 17 EStG zuzurechnen. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, das...