Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 bis 1992

 

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1992 werden wie folgt geändert:

Die als Werbungskosten abzugsfähigen Absetzungen für Abnutzung auf das Gebäude V.straße … in F. werden nach Herstellungskosten von 438.013 DM bemessen. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Kl. werden für das Streitjahr 1991 weitere Werbungskosten von 1.654 DM und für das Streitjahr 1992 weitere Werbungskosten von 2.233 DM abgezogen. Bisher bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzte Zinseinnahmen von 1.731 DM (1990) bzw. 2.312 DM (1992) werden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfaßt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Kl. zu 93 v.H. und dem Beklagten 7 v.H. auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der den Klägern zu erstattenden Kosten abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist im wesentlichen die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Ehemannes sowie die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kl. sind Eheleute, die für die Streitjahre 1989 bis 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Rahmen der Steuerfestsetzung wich das Finanzamt in verschiedenen Punkten von den Steuererklärungen ab. Entsprechende Einkommensteuerbescheide ergingen am 19. Oktober 1992 (für 1989), am 9. März 1994 (für 1990 und 1991) sowie am 28. März 1994 (für 1992). Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden von den Kl. trotz Aufforderung nicht begründet und von dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) durch Einspruchsbescheid vom 16. Mai 1995 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage, der das FA durch Erlaß von Änderungsbescheiden am 2. Oktober 1995 für die Streitjahre 1989 bis 1991 teilweise abgeholfen hat. Hiernach bestehen noch folgende Streitpunkte:

I. 1989

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Die Kl. bitten um Angabe der vom FA nicht berücksichtigten Werbungskosten. Das FA hat mitgeteilt, daß es Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit der Position „K.” in Höhe von 10,50 DM nicht als Werbungskosten berücksichtigt hat. Fahrtkosten zum FA und zum Steuerberater seien als Sonderausgaben berücksichtigt worden.

2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Kl. begehren, Verpflegungsaufwendungen in Höhe von 98 DM als Werbungskosten abzuziehen. Das FA hält den Abzug für ausgeschlossen, weil die Kl. eine über sechsstündige Dauer der unternommenen Fahrten nicht nachgewiesen hätten und daher die Voraussetzungen für den Ansatz von Pauschbeträgen nicht vorlägen (Hinweis auf Abschn. 39 Abs. 2 Satz 7 der Lohnsteuer-Richtlinien – LStR –).

II. Streitjahr 1990

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Die Kl. begehren, 40 v.H. der Telefonkosten (478 DM) als Kosten zu berücksichtigen. Sie machen geltend, daß in den Vorjahren (1982 bis 1988) der berufliche Anteil von 60 v.H. berücksichtigt worden sei. Im Hinblick auf die auswärtige Tätigkeit des Kl. beim Straßenneubauamt M. sei dies auch begründet.

Das FA vertritt unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11. Juni 1990 (BStBl I 1990, 290) die Ansicht, daß in Ermangelung eines Einzelnachweises nur der in dem angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigte Teil von 20 v.H. des Gesamtgebührenbetrages als Werbungskosten abgezogen werden könne.

2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

a) Herstellungskosten des Gebäudes auf dem Grundstück V.straße … in F.

Bei der Bemessung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehen die Kl. jetzt noch von Herstellungskosten in Höhe von 441.213,32 DM aus (444.761 DM lt. Bl. 2 des Schriftsatzes vom 5. August 1995 – Bl. 9 der Gerichtsakte – abzüglich auf den Grund und Boden entfallender Teil der Anschlußkosten für Gas-, Strom- und Wasserversorgung gemäß Tz. 3 des Schriftsatzes vom 5. Januar 1996 – Bl. 85 Gerichtsakte –). In diesem Betrag sind 6.932 DM an Aushilfslöhnen enthalten. Zahlungsempfänger sollen Aussiedler gewesen sein, die seinerzeit im Grenzdurchgangslager O. untergebracht waren. Das FA berücksichtigte die entsprechenden Zahlungen unter Hinweis auf § 160 der Abgabenordnung (AO) nicht, weil die aktuellen Anschriften der Zahlungsempfänger nicht feststanden. Nachdem diese im Zuge des Klageverfahrens ermittelt werden konnten, macht das FA nunmehr geltend, daß der von den Kl. behauptete Betrag durch die von Ihnen vorgelegten Quittungen nur teilweise belegt werde. Insgesamt erreichten die Quittungen lediglich einen Gesamtbetrag von 4.432 DM, wobei auf Quittungen über einen Betrag von 1.000 DM die Unterschriften der Empfänger fehlten. Im übrigen hätten die Kl. nicht nachgewiesen, wie sie die gezahlten Betrage lohnsteuerlich behandelt hätten.

b) Werbungskosten

Die von den Kl. geltend gemachten Gerichts- und Notarkost...

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