vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 35/19)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
Leitsatz (redaktionell)
Kein Vorsteuerabzug bei Verpachtung eines Schwimmbads gegen symbolisches Entgelt.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art 13 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art 2 Abs. 1c; UStG § 2 Abs. 3 S. 1
Streitjahr(e)
2015
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem von ihr verpachteten Schwimmbad. Im Streit steht dabei, ob die Verpachtung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist.
Die Klägerin besteht als Gemeinde in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bis zum 15. März 2005 unterhielt die Klägerin auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Schwimmbad als Betrieb gewerblicher Art. Daneben erzielte die Klägerin Einnahmen aus der Vermietung von Dorfgemeinschaftshäusern und durch den Betrieb einer Druckerei.
Mit Vertrag vom 20. April 2005 (Halbhefter Klage Umsatzsteuer 2004, Bl. 20 ff.) verpachtete die Klägerin das Schwimmbad mit Rückwirkung zum 15. März 2005 an den Förderer- und Betreiberverein …e.V. (Verein). Ursächlich für den Abschluss des Pachtvertrages durch die Klägerin waren nach der dem Vertrag beigefügten Präambel die angespannte Haushaltssituation der Klägerin sowie der Umstand, dass die Kommunalaufsichtsbehörde der Klägerin vorgegeben habe, die kommunale Unterdeckung des Bäderbetriebes dürfe künftig einen Betrag von 75.000 Euro nicht überschreiten.
Nach § 3 des Vertrages betrug der Pachtzins jährlich 1 Euro. In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines Zuschusses an den Verein in Höhe von jährlich 75.000 Euro. In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages war hierzu weiter bestimmt, der Zuschuss diene der Förderung des Vereins im öffentlichen Interesse und stelle keinen Gegenwert für eine umsatzsteuerbare Leistung dar.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Vertrages war die Gemeinde verpflichtet, im Jahr des Vertragsbeginns die bis zur Übergabe des Vertragsgegenstands an den Verein für den Badebetrieb erforderlichen Aufwendungen selbst zu tragen. Der Betriebskostenzuschuss solle mit den bis zum Vertragsbeginn bei der Gemeinde angefallenen betriebsnotwendigen Aufwendungen und den erzielten Einnahmen aus dem Badebetrieb verrechnet und anteilig an den Verein ausgezahlt werden.
In § 9 Abs. 1 des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien, dass mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes die öffentlichen Abgaben und Lasten auf den Verein übergehen sollten. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vertrages verpflichtete sich der Verein im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, den Vertragsgegenstand jederzeit in gutem und ordentlichen Zustand zu erhalten, die laufende bauliche und technische Unterhaltung zu übernehmen, zerstörte, beschädigte oder fehlende Gegenstände oder Zubehör und Ausrüstungsteile zu ersetzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Schwimmbads erforderlich war, und die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Nach Satz 3 der Vorschrift hatte der Verein sämtliche hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
Regelungen zur Höhe der von dem Verein erhobenen Eintrittspreise für das Schwimmbad enthielt der Vertrag nicht.
Mit Datum vom 15. September 2015 und mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 ersetzten die Vertragspartner den bisherigen Pachtvertrag durch einen neuen Pachtvertrag. Danach beträgt der Pachtzins nunmehr 10.000,- € zuzüglich 1.900,- € Umsatzsteuer (§ 3). Für das letzte Quartal 2015 ist ein Pachtzins in Höhe von 2.973,81 € (brutto) zu zahlen. Gem. § 4 übergibt die Gemeinde dem Verein die im Zeitpunkt des Vertragsbeginns vorhandenen und in ihrem Eigentum stehenden zum Einsatz und Verbrauch im Hallen- und Freibad bestimmten Betriebs- und sonstigen Sachmittel ohne Zahlungsverpflichtung.
Über den Zuschuss wurde am 15. September 2015 nunmehr eine gesonderte Zuschussvereinbarung geschlossen. Nach § 1 verpflichtet sich die Gemeinde zur Zahlung eines Zuschusses an den Verein in Höhe von jährlich 90.000,- € (§ 1). Der Zuschuss ist fällig zum 1.1. eines jeden Jahres (§ 4).
Der Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin mit Verpachtungsbeginn mit ihrem Schwimmbad keinen Betrieb gewerblicher Art mehr unterhielt. Für 2006 und 2007 gab weder die Klägerin Umsatzsteuererklärungen ab, noch setzte der Beklagte Umsatzsteuer fest. Auch für die Jahre ab 2008 wurden über lange Zeit hinweg keine Umsatzsteuererklärungen eingereicht und keine Umsatzsteuern festgesetzt.
Da die Klägerin im Jahr 2015 erwog, das Schwimmbad zu sanieren, führten Vertreter der Klägerin am 29. Mai 2015 ein Gespräch mit Vertretern des Beklagten über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus in diesem Zusammenhang zu erwartenden Rechnungen. Der Beklagte vertrat in dieser Besprechung die Auffassung, dass die Verpachtung wegen der Höhe von Pacht...