rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der zeitlichen Zuordnung eines Gewinns aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff des Veräußerungsgewinns i. S. des § 17 EStG.
  2. Der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsgewinn i. S. des § 17 EStG entsteht, ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum erlangt und der Veräußerer es verliert.
  3. Die Abgeltungswirkung nach § 8 StraBEG gilt nur insoweit, als nach dem ersten Abschnitt des Gesetzes Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt.
  4. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung.
 

Normenkette

EStG § 17; StraBEG §§ 1, 6, 8; AO §§ 370, 378

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.11.2010; Aktenzeichen IX B 54/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger abgegebene Erklärung nach Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Gesetz über die strafbefreiende Erklärung -StraBEG-) wirksam ist und im Umfang des erklärten Sachverhalts zur Abgeltung der Einkommensteuer 2000 führt.

Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH. Darüber hinaus war er zu 90 Prozent an der B-GmbH beteiligt.

Mit notariell beurkundetem Vertrag veräußerte er im September 2000 100 Prozent der Anteile an der A-GmbH und 51 Prozent der Anteile an der B-GmbH an die C-AG.

In Ziffer V.6 der Vorbemerkungen trafen die Vertragsbeteiligten nachstehende Vereinbarung:

„Herr A ist daran interessiert, (i) sämtliche Geschäftsanteile an der A-GmbH … gegen eine Barzahlung zu verkaufen sowie (ii) einen Teil-Geschäftsanteil im Nennbetrag von … EUR an der B GmbH an die C-AG im Wege der gemischten Sacheinlage zu übertragen. Die C-AG ist daran interessiert, diese Geschäftsanteile in der genannten Weise zu erwerben. Die C-AG beabsichtigt, die für die Zustimmung zu dem unter I. abzuschließenden Beteiligungs- und Geschäftsanteilseinbringungsvertrag erforderliche Hauptversammlung bis spätestens … Dezember 2000 durchzuführen, so daß die Anmeldung des Vertrages zum Handelsregister der C-AG bis zum 31. Dezember 2000 erfolgen kann. Die C-AG wird sich um eine Eintragung bis zum 31. Januar 2000 bemühen.”

Der dem Vertrag anliegende Beteiligungs- und Geschäftsanteilseinbringungsvertrag beinhaltete unter anderem die folgenden Regelungen:

§ 1

Nachgründungspflicht, aufschiebende Bedingungen, Wirksamkeitsstichtag

1.1 Der Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der A-GmbH sowie eines Teil- Geschäftsanteils an der B-GmbH sind für die C-AG jeweils und insgesamt nach § 52 AktG nachgründungspflichtige Vorgänge.

1.2 Dieser Vertrag wird erst unter folgenden aufschiebenden Bedingungen wirksam:

1.2.1 Die C-AG hat die nach § 52 AktG erforderliche Nachgründungsprüfung durchgeführt.

1.2.2 Der Vorstand der C-AG beschließt mit Zustimmung des Aufsichtsrates über die Erhöhung des Grundkapitals gegen eine gemischte Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals der C-AG und lässt Herrn A zur Übernahme neuer Aktien nach Maßgabe des nachfolgenden § 3.2 zu.

1.2.3 Die Hauptversammlung der C-AG stimmt diesem Vertrag zu (die C-AG wird sich um eine zügige Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung bemühen, die möglichst vor dem 31. Dezember 2000 stattfinden soll).

1.2.4 Die Kapitalerhöhung und dieser Vertrag wird spätestens zum 30. April 2001 in das Handelsregister der C-AG eingetragen. Der Tag der Eintragung in das Handelsregister gilt als „Wirksamkeitsstichtag” im Sinne dieses Vertrages.

1.3 Sofern eine der Bedingungen des § 1.2 ausfällt haben beide Parteien das Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag.

§ 2

a) Verkauf und Abtretung von Geschäftsanteilen an der A-GmbH

b) Gewinnberechtigung

2.1 Herr A verkauft und tritt ab zum Wirksamkeitsstichtag an die C-AG die Geschäftsanteile …an der A-GmbH … mit allen mit diesen im Zusammenhang stehenden Rechten und Pflichten. Die C-AG nimmt diesen Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile … an. …

2.3 Der auf die von der Käuferin erworbenen Geschäftsanteile entfallene Gewinn seit dem 1. Januar 1999 sowie ein etwaiger auf die von der Käuferin erworbenen Geschäftsanteile entfallender nicht unter die Gesellschafter verteilter Gewinn früherer Geschäftsjahre (d.h. vorgetragener Gewinn und Gewinn früherer Geschäftsjahre, für den kein Beschluss über die Ergebnisverwendung gefasst worden ist) stehen alleine der C-AG zu.

§ 3

Teilung eines Geschäftsanteils; Einbringung eines Teil- Geschäftsanteils der B-GmbH; Gewinnberechtigung

3.2 Herr A bringt in die C-AG im Wege der gemischten Sacheinlage gegen Ausgabe von Aktien und Zahlung eines Geldbetrages mit Wirkung zum Wirksamkeitsstichtag den Geschäftsanteil 6 mit allen mit ihm im Zusammenhang stehenden Rechten und Pflichten ein. …

3.5 Der auf die nach vorstehenden § 3.2 eingebrachten Geschäftsanteile entfallende Gewinn des laufenden Geschäftsjahres sowie ein etwaiger nicht unter die...

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