Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum VA-Charakter der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 17/22)
Leitsatz (redaktionell)
Die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO stellt keinen mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Änderungsmöglichkeit von Feststellungsbescheiden.
Der Kläger betrieb bis zum Jahr 2009 ein Einzelunternehmen als sozialpädagogischer Betreuer auf Honorarbasis. In 2009 gründete er zusammen mit Herrn X die X und Y GbR (im Folgenden: GbR), an der der Kläger zu 60,5% beteiligt war. Die Tätigkeit der GbR umfasste ebenfalls die Betreuung geistig und seelisch behinderter Menschen.
Für die Streitjahre 2010 und 2011 reichte die GbR am 2. November 2011 (für das Jahr 2010) bzw. am 13. Juli 2012 (für das Jahr 2011) Feststellungserklärungen ein. Für das Jahr 2010 wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 58.677,25 € erklärt, wobei ein Gewinnanteil von 43.157,11 € auf den Kläger entfiel. Für das Jahr 2011 wurde ein Gewinn von 46.693,21 € erklärt mit einem Gewinnanteil des Klägers von 32.545,16 €.
Im Rahmen der Erstellung dieser Erklärungen wurde der Kläger durch den Steuerberater der GbR jeweils nach seinen Sonderbetriebsausgaben gefragt. In diesem Zusammenhang gab der Kläger an, dass er diese in seinen Einkommensteuererklärungen ansetzen werde, da entsprechende Ausgaben für den Veranlagungszeitraum 2009 durch das beklagte Finanzamt (im Folgenden: FA) ebenfalls im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt worden seien.
Der Feststellungsbescheid für das Jahr 2010 erging am 3. Februar 2012 und der Feststellungsbescheid für das Jahr 2011 am 26. September 2012. Die Feststellungen erfolgten entsprechend den zuvor eingereichten Erklärungen. Einsprüche wurde gegen die Feststellungsbescheide nicht eingelegt.
Am 29. November 2012 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung 2010 ein. Beigefügt war eine Anlage EÜR auf den Namen der GbR mit der - entsprechend dem Gewinnanteil in der Feststellungserklärung der GbR - Betriebseinnahmen in Höhe von 43.157,11 € angegeben wurden. Weiterhin wurden Betriebsausgaben von 9.180,99 € geltend gemacht. Das FA erließ daraufhin am 14. Dezember 2012 einen Einkommensteuerbescheid 2010 und berücksichtigte bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit aus Beteiligungen einen Betrag von 43.157 €. In den Erläuterungen wurde auf die Bindungswirkung der Feststellungen im Feststellungsbescheid der GbR für das Jahr 2010 hingewiesen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, den er damit begründete, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht allein im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die GbR gestanden hätten. Er habe vielmehr die Infrastruktur seines Einzelunternehmens aufrechterhalten und hiermit verbunden entsprechende Aufwendungen gehabt.
Das FA erließ daraufhin am 27. Mai 2014 einen Änderungsbescheid für Einkommensteuer 2010, in dem die geltend gemachten Aufwendungen bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wurden. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 machte der Kläger in der Anlage S einen Verlust von 3.438 € mit dem Zusatz „ambulante Betreuungen Y” geltend. Das FA erließ daraufhin am 21. März 2014 einen ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 2011, in dem die zuvor festgestellten Einkünfte aus der GbR als Einkünfte aus Beteiligungen bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wurden. Die geltend gemachten Aufwendungen von 3.438 € wurden ebenfalls bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt.
Die GbR stellte ihre Tätigkeit zum 30. September 2014 ein. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2012 die Tätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens wieder aufgenommen. Das FA führte daraufhin bei der GbR eine Außenprüfung durch, die ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen abgeschlossen wurde. Dies wurde den Steuerberatern der GbR mit Schreiben des FA vom 19. Mai 2015 mitgeteilt. Parallel hierzu führte das FA auch beim Kläger eine Außenprüfung durch. Der Prüfer des FA kam dabei zu dem Ergebnis, dass die durch den Kläger geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit als Sonderbetriebsausgaben in der Gewinnermittlung der GbR zu erfassen seien. Die jeweiligen Aufwendungen hätten nicht im Zusammenhang mit einem Einzelunternehmen des Klägers gestanden.
Das FA änderte die Einkommensteuerbescheide des Klägers daraufhin nach § 164 Abs. 2 AO und berücksichtigte die von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben nicht mehr.
Die GbR stellte daraufhin am 29. Juli 2015 einen Änderungsantrag für die Feststellungsbescheide 2010 und 2011 und begründete diesen mit den Feststellungen der Außenprüfung beim Kläger. Insgesamt wurde die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen in Höhe von 16.389,99 € geltend gemacht. Eine Änderung habe nach § ...