Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschaltung einer GmbH als Rechtsmißbrauch (§ 42 AO). Einkommensteuer 1990 und 1991
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1985 als selbständiger Handelsvertreter für die Firma G. (im folgenden: G) tätig. Nach dem abgeschlossenen Handelsvertretervertrag oblag dem Kläger der Vertrieb der Produkte des Unternehmens; eine Abschluß- oder Inkassovollmacht besaß er nicht. Das vertretene Unternehmen war weder zum Abschluß noch zur Aufrechterhaltung angebahnter Geschäfte verpflichtet. Die Einschaltung von Untervertretungen bedurfte der Zustimmung der Firma G. Zum Vertragsinhalt wird im einzelnen auf Bl. 11–14 der Betriebsprüfungs-Arbeitsakte AB-Nr. … Bezug genommen. Die Klägerin war zunächst als kaufmännische Angestellte in einem Fremdunternehmen tätig; daneben unterstützte sie den Kläger unentgeltlich bei der Erledigung der in seinem Einzelunternehmen anfallenden Büroarbeit.
Mit notarieller Urkunde vom 17.05.1990 gründeten die Kläger die Firma W. GmbH (im folgenden: GmbH); am Stammkapital von 50.000,00 DM waren die Kläger je zur Hälfte beteiligt. Beide Kläger wurden zu Geschäftsführern bestellt und schlossen entsprechende Anstellungsverträge nebst Pensionsvereinbarungen mit der GmbH ab. Der Geschäftsgegenstand der GmbH umfaßt nach der Satzung die übernahmen von Handelsvertretungen und Eigengeschäften im Investitionsgüterbereich.
Der Kläger schloß mit der GmbH am 21.05.1990 einen Handelsvertreter-Vertrag, in dem er der GmbH die Untervertretung übertrug. Die Untervertretung erstreckte sich auf „die Firma G. -… und deren Erzeugnisse”. Der Untervertreterin wurde eine Provision in Höhe von 85 % der von der vertretenen Firma gezahlten Provisionen eingeräumt. Den Briefwechsel und den persönlichen Verkehr mit der vom Hauptvertreter vertretenen Firma sollte allein der Hauptvertreter führen. Im Falle der Beendigung des Handelsvertreter-Vertrages zwischen Unternehmen und Hauptvertreter endete die Vermittlungspflicht des Untervertreters. Zum Inhalt des Untervertretervertrages wird im übrigen im einzelnen auf Bl. 20–21 Bp.-Arbeitsakte GmbH, AB-Nr. … verwiesen. Die Firma G stimmte der Einschaltung der Untervertreterin zu.
Im Jahre 1993 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung statt. Der Außenprüfer ging wegen fehlender Nachweise zur Gestaltung der Außenbeziehungen der GmbH davon aus, daß der Kläger die Einkünfte aus der Handelsvertretertätigkeit als Einzelunternehmer erzielt habe. Unabhängig davon beurteilte er die Einschaltung der GmbH als Untervertreterin als Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abgabenordnung (AO). Wirtschaftliche Gründe für den Abschluß der Untervertretung seien nicht ersichtlich. Die GmbH sei vollständig vom Bestehen des Einzelunternehmens abhängig, so daß dort das Unternehmerrisiko verblieben sei. Die Tätigkeit der GmbH stelle sich im Innenverhältnis wie die eines Angestellten des Einzelunternehmens dar. Der Steuerpflichtige könne jedoch nicht einerseits Einzelunternehmer und andererseits als Geschäftsführer der GmbH sein eigener Angestellter sein. Der Außenprüfer versagte daher der GmbH die steuerliche Anerkennung und rechnete die von der GmbH erzielten Einkünfte dem Kläger als Einzelunternehmer zu. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der GmbH blieb steuerlich unberücksichtigt. Hinsichtlich der Korrekturen der Besteuerungsgrundlagen wird im einzelnen auf den Bp.-Bericht vom 05.05.1993, Tz. 21 ff. Bezug genommen.
In dem Einspruchsverfahren gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide ermittelte das beklagte Finanzamt (FA) auf Antrag der Kläger die Gewinne aus dem Einzelunternehmen durch Bestandsvergleich und erließ entsprechende geänderte Einkommensteuerbescheide. Im übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Klage. Sie tragen vor, daß die Einkünfte aus der Handelsvertretertätigkeit steuerlich nicht in vollem Umfange dem Einzelunternehmen des Klägers zugeordnet werden könnten. Entgegen der Annahme der Außenprüfung sei die GmbH im Außenverhältnis tätig geworden. Zum Nachweis haben die Kläger Auszüge (Fotokopien) aus der Geschäftskorrespondenz und die Visitenkarte vorgelegt (Anlage II des Schriftsatzes vom 06.10.1994, Bl. 14–63 FG-Akte sowie Anlagen zum Schriftsatz vom 15.10.1996, Bl. 105 FG-Akte).
Auch liege der Mißbrauchstatbestand nicht vor. Die vorliegende Vertrags- und Fallgestaltung unterscheide sich erheblich von dem vom Beklagten herangezogenen BFH-Urteil in BStBl II 1988, 629. Der Kläger habe die GmbH aufgrund der Mitbeteiligung der Ehefrau weder beherrscht noch habe sich die GmbH auf eine reine Innenwirkung beschränkt. Im übrigen habe die Gründung der GmbH den wirtschaftlichen Hintergrund der Haftungsbegrenzung gegenüber Kunden gehabt. Vertreter seien in Einzelfällen einer eigenen Haftung ausgesetzt. Diese Haftungsgefahr habe sich für den Kläger in einem Falle im laufe des Jahres 1991 konkretisier...