Entscheidungsstichwort (Thema)

keine Beschwer einer Klage gegen einen auf Null DM lautenden Einkommensteuerbescheid auch bei Erstreben der Feststellung eines höheren Verlustes im – bestandskräfitgen – Verlustfeststellungsbescheid. Einkommensteuer 1991, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1991

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einer Klage gegen einen auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid fehlt die Beschwer auch dann, wenn die Feststellung eines höheren Verlustes im - bestandskräftigen - Verlustfeststellungsbescheid erstrebt wird.

2. Feststellungen über die Besteuerungsgrundlagen in Einkommensteuerbescheiden können in Ausnahmefällen Bindungswirkung für andere Verwaltungsakte entfalten. Für die Verlustfeststellung besteht eine derartige Bindungswirkung nicht.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Einkommensteuerbescheid 1991 und/oder den Verlustfeststellungsbescheid ändern muß und ob dabei die Höhe des Veräußerungsverlustes der Klägerin aus einer liquidierten GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführerin die Klägerin war, zu erhöhen ist.

Die Klägerin errichtete im Jahre 1987 als alleinige Gesellschafterin die „GmbH”, die einen Flugdienst u.a. auf die Insel unterhielt. Die Klägerin war auch Geschäftsführerin der „GmbH”. Die Gesellschaft erwirtschaftete jedoch nur Verluste. Der Flugbetrieb wurde im August 1988 eingestellt. Die Klägerin veräußerte im nächsten Jahr das Fluggerät. Die Bank, die sowohl die Einlage als auch das Fluggerät finanziert hatte, nahm die Klägerin aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, eingegangen für Schulden der GmbH bei der Bank, in Anspruch. Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen daraufhin im Juni 1989 bei dieser Bank ein Darlehen über 260.000 DM auf. Damit wurden u.a. die Bürgschaftsverpflichtung getilgt und andere private Verbindlichkeiten umgeschuldet. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung im Jahre 1991 wurde die Gesellschaft schließlich aufgelöst.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1991 machte die Klägerin einen Liquidationsverlust gemäß § 17 EStG in Höhe von 89.230 DM aus dem Verlust der Beteiligung an der GmbH geltend. Das FA erkannte davon lediglich 50.000 DM, die verlorene Einlage, an. Der Einkommensteuerbescheid 1991 erging am 12. Juli 1993 und setzte die Einkommensteuer mit null DM fest. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug ./. 77.766 DM. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch (Einzelheiten siehe Einspruchsschreiben vom 05.08.1993, Einspruchsakte Bl. 1). Sie machte geltend, der Veräußerungsverlust sei um 39.230 DM höher festzusetzen. In dieser Höhe sei sie, die Klägerin, durch die selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der GmbH von der Bank in Anspruch genommen worden.

Das FA erließ während des laufenden Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer nach § 10 d EStG auf den 31. Dezember 1991. Dabei legte das FA diesem Bescheid ebenfalls lediglich den bereits im Einkommensteuerbescheid errechneten negativen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 77.766 DM zugrunde, es berücksichtigte also auch hierbei nicht den von der Klägerin geltend gemachten Mehrbetrag an Verlust gem. § 17 EStG in Höhe von (weiteren) 39.230 DM.

Der Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig. Später wies das FA den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 als unzulässig zurück, da die Klägerin durch einen auf null DM lautenden Bescheid nicht beschwert sei. Dagegen richtet sich die Klage, die nach dem Willen der Klägerin auch den Verlustfeststellungsbescheid umfassen solle.

Die Klägerin ist der Ansicht, das FA müsse den Verlustfeststellungsbescheid ändern, da jedenfalls der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig sei und eine Änderung gemäß § 10 d Abs. 3 Satz 5 EStG erfolgen müsse. Feststellungsbescheide seien danach auch dann zu ändern, wenn eine Änderung des Einkommensteuerbescheides mangels Auswirkung unterbleibe. Solange der Einkommensteuerbescheid geändert werden könne, müsse auch der Verlustfeststellungsbescheid noch geändert werden. Im übrigen sei der Klägerin der höhere Veräußerungsverlust tatsächlich entstanden.

Die Klägerin beantragt,

im Einkommensteuerbescheid 1991 und im Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1991 einen Verlust gem. § 17 EStG in Höhe von insgesamt 89.230 DM zugrunde zu legen, ferner unter Berücksichtigung von Zinszahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben einen Verlust aus Gewerbebetrieb von insgesamt 91.364 DM.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA ist der Ansicht, der bestandskräftige Verlustfeststellungsbescheid könne auch nach § 10 d Abs. 3 Satz 5 EStG nicht mehr geändert werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31...

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