Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei überhöhter Vorabausschüttung nur hinsichtlich des tatsächlich erzielten Bilanzgewinns (Abweichung vom BFH/NV 2000, 273)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Unter einer Gewinnausschüttung ist stets die auf einem handelsrechtlich ordnungsgemäß gefassten Beschluss erfolgte Gewinnverteilung zu verstehen und zwar auch, soweit es sich um eine Vorabausschüttung handelt.
  2. Auch die unter Verstoß gegen handelsrechtliche Vorschriften beschlossene Ausschüttung oder verdeckte Gewinnausschüttungen führen zu einer Gewinnausschüttung.
  3. Wird durch eine Vorabausschüttung unter Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG das das Stammkapital deckende Vermögen angegriffen, dann ist die Ausschüttungsbelastung nur auf den Teil der Vorabausschüttung herzustellen, der nicht gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG verstößt, d.h. nur hinsichtlich des tatsächlich erzielten Bilanzgewinns.
 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 1, 3, § 41; GmbH-Gesetz § 30

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.09.2001; Aktenzeichen I R 60/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für eine in 1994 ausgezahlte und im Folgejahr teilweise zurückgewährte Vorabausschüttung die Ausschüttungsbelastung für den gesamten Betrag herzustellen ist.

Die Klägerin ist eine durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 13. Februar 1984 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von Lithografien, Korrekturen und Umstellungen, Farbkorrekturen, Ganzseitenmontagen, Text- und Bildmontage sowie die vollständige Abwicklung von Druckaufträgen und verwandten Tätigkeiten ist.

Auf der Gesellschafterversammlung vom 8. Dezember 1994 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 1994 eine Vorabdividende in Höhe von 35.000,00 DM zum 15. Dezember 1994 auszuzahlen. Die Vorabdividende wurde unter der Bedingung gewährt, dass der endgültige Jahresüberschuss die Vorabdividende auch deckt. Anderenfalls sollte der nichtgedeckte Teil der Vorabdividende zurückgezahlt werden. Der Beschluss wurde durch entsprechende Auszahlung in 1994 vollzogen.

Bei Fertigung des Jahresabschlusses 1994 ergab sich für die Klägerin lediglich ein Jahresüberschuss von 6.766,00 DM. Durch die Verrechnung des Verlustvortrages vom 31.12.1993 in Höhe von 4.393,00 DM wies die Bilanz einen Gewinn von 2.373,00 DM aus. In der Gesellschafterversammlung vom 22. März 1995 genehmigten die Gesellschafter den Jahresabschluss und beschlossen zugleich die gezahlte Vorabdividende in Höhe des überzahlten Betrages von 24.470,00 DM (Ausschüttung bisher 35.000,00 DM ./. Ausschüttung neu 2.373,00 DM = 32.627,00 DM abzüglich darauf entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von 8.175,00 DM = 24.470,00 DM) zurückzuzahlen. Die Forderung gegen die Gesellschafter aktivierte die Klägerin in der Bilanz zum 31.12.1994.

Der Beklagte stellte im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1994 die Ausschüttungsbelastung auf die gesamte Vorabausschüttung in Höhe von 35.000,00 DM her. Durch Bescheid vom 28.08.1995 wurde die Körperschaftsteuer auf 15.823,00 DM festgesetzt. Dabei wurde die Tarifbelastung von 2.632,00 DM durch eine Minderung der Körperschaftsteuer in Höhe von 603,00 DM und einer Erhöhung in Höhe von 13.794,00 DM errechnet. Wegen der Höhe der berücksichtigten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wird auf den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1994 vom 28.08.1995 (VEK-Akte) verwiesen. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 13. Februar 1996 als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin eine Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung einer anderen Ausschüttung in Höhe von 2.373,00 DM. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, dass nur der tatsächlich erzielte Gewinn ausschüttungsfähig sei. Nur insoweit könne eine Körperschaftsteuerbelastung stattfinden. Da der Vorabausschüttungsbeschluss unter dem Vorbehalt des endgültig festgestellten Jahresüberschusses stehe, zeige er nur endgültige Wirkung in Höhe des tatsächlich festgestellten Gewinns. Der übersteigende Betrag habe zur Auskehrung von Stammkapital geführt und damit zu einer Verletzung des durch § 30 GmbH-Gesetz geschützten Eigenkapitals. In Höhe dieses Betrages sei ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern gem. § 31 GmbH-Gesetz entstanden. Da das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden dürfe, sei eine Ausschüttungsbelastung nicht herzustellen. Gewinn im Sinne des § 27 KStG umfasse alle ausschüttbaren Vorteile, über die die Kapitalgesellschaft verfüge. Die Rückzahlung von Stammkapital sei kein solcher ausschüttbarer Vorteil. Eine Ausschüttung müsse aus dem Vermögen der Kapitalgesellschaft unmittelbar und ernsthaft ausgeschieden sein. Daran fehle es, da mit der Auszahlung des Stammkapitals zugleich der Rückforderungsanspr...

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