Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Erteilung der Spendenbescheinigung und für den Spendenabzug
Leitsatz (redaktionell)
- Spenden für einen Sportverein sind nur abziehbar, wenn der Verein als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt ist oder zumindest über eine vorläufige Freistellungsbescheinigung verfügt.
- Der Verein ist erst ab Erteilung der Freistellungsbescheinigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt; die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug sind erst ab diesem Zeitpunkt gegeben.
Normenkette
KStG § 9
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Abziehbarkeit einer Spende.
Gegenstand der Klägerin ist der Handel und die Vermittlung von Immobilien. Einer der Gesellschafter ist Herr S, Geschäftsführer ist Herr H.
Am 29.12.1995 ging auf dem Konto der Gemeinde X ein Betrag von 10.000 DM ein. Dieser Betrag beruhte auf einer Scheckeinreichung. Den Scheck über 10.000 DM zugunsten der Gemeinde X wies als Aussteller die Klägerin aus und enthielt die Unterschrift „S...”. Weiter enthielt er den Zusatz „Spende zugunsten Sportvereins X Sparte Fußball”. Der Scheck war am 25. oder 27.12.1995 ausgestellt worden und wurde am 29.12.1995 dem Konto der Klägerin belastet. Die Spende wurde ausweislich der Bestätigung der Gemeinde X vom 10.10.2001 am 29.12.1995 an das Vorstandsmitglied des Sportvereins X weitergeleitet.
Die Klägerin behandelte die Spende gewinnmindernd als Betriebsausgabe.
Mit ihrer Steuererklärung für 1995 legte die Klägerin die Spendenbescheinigung der Gemeinde X vom 19.09.1996 vor. Dort wurde ihr bestätigt, dass sie am 29.12.1995 eine Spende i.H.v. 10.000 DM zugunsten des Sportvereins X Sparte Fußball geleistet hatte. Es wurde ferner bestätigt, dass die Spende zu gemeinnützigen Zwecken i.S.d. § 52 Abgabenordnung (AO) verwendet werde. Ferner hieß es im formularmäßigen Text:
„Die Spende wird entsprechend den Angaben des Spenders an die oben genannte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes weitergeleitet, wenn diese vom Finanzamt ..., Steuernummer Verz.Nr.…mit Bescheid vom ______/ vorläufiger Bescheinigung vom 13.08.1996 als begünstigte Empfängerin anerkannt ist.”
Mit dem Bescheid für 1995 über Körperschaftsteuer vom 11.08.1997, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO erging, erkannte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Spende bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Nach einer Außenprüfung gelangte das FA zu dem Ergebnis, dass die in 1995 über die Gemeinde X an den Sportverein X Sparte Fußball gezahlte Spende steuerlich nicht anerkannt werden kann, da die Satzung des Sportverein X erst ab Juni 1996 den Vorschriften der AO über die Gemeinnützigkeit entsprach. Das FA änderte unter dem 06.10.1999 den Steuerbescheid nach § 164 Abs. 2 AO und behandelte die Spende als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte wurde sie nicht abgezogen.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und machte geltend, diverse Feststellungen der Außenprüfung seien steuerlich nicht zutreffend gewertet worden. Gegen die Nichtberücksichtigung der Spende wandte sich die Klägerin nicht. Nach einem Schriftwechsel machte das FA „im Rahmen einer Gesamterledigung des Rechtsstreits” einen Vorschlag zur Änderung des Steuerbescheids. Ausweislich eines Aktenvermerkes vom 22.08.2001 über eine Besprechung, an der auf Seiten der Klägerin Herr S, auf Seiten des FA Oberregierungsrat A und Steueramtsrat B als Sachbearbeiter teilnahmen, einigten sich die Beteiligten und vereinbarten den Erlass entsprechender Änderungsbescheide. Der nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO und § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG geänderte Körperschaftsteuerbescheid erging unter dem 06.09.2001.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und machte nunmehr erstmals geltend, der steuerliche Abzug der Spende an den Sportverein X dürfe nicht versagt werden. Zwar sei richtig, dass der Sportverein erst durch vorläufige Bescheinigung des FA vom 13.08.1996 als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt worden sei, doch erfülle die vorgelegte Spendenbescheinigung für 1995 sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen für den Abzug nach § 10b EStG. Es gebe keine Rechtsnorm, die es verbiete, eine Spendenbescheinigung auszustellen, bevor die Körperschaft eine Freistellungsbescheinigung der Finanzverwaltung erhalten habe. Da die Freistellungsbescheinigung lediglich vorläufigen Charakter gehabt habe, habe der Sportverein X selbst für 1995 noch im Veranlagungsverfahren als gemeinnützig anerkannt werden können. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Sportverein erst am 27.06.1996 in einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung die Änderung seiner Satzung beschlossen habe, um diese an die abgabenrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit ...