Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei der Vercharterung von Motorjachten
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
- Die Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch eine Kapitalgesellschaft kann nicht allein deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen, weil sie mit einem – u.U. auch erheblichen – Verlustrisiko verbunden ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern zur Befriedigung privater Interessen ihrer Gesellschafter handelt.
- Ob das Handeln der Gesellschaft im eigenen oder im Interesse der Gesellschafter erfolgt, ist nach denjenigen Regeln zu beurteilen, die bei natürlichen Personen/Personengesellschaften für die sog. „Liebhaberei” gelten.
- Liegen Anschaffung und Betrieb einer Yacht nicht im privaten Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH oder dessen Ehefrau, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht gegeben.
- § 4 Abs. 7 EStG ist über § 8 Abs. 1 KStG auch bei der Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften anwendbar.
Normenkette
KStG § 8; EStG § 4 Abs. 7
Streitjahr(e)
1992, 1993, 1994
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen der Klägerin für zwei Motoryachten.
Die Klägerin wurde 1989 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unter der Firma X-GmbH” mit einem Stammkapital von 60.000 DM gegründet. Gesellschafter waren – auch noch in den Streitjahren – J mit einem Geschäftsanteil von 50.000 DM und dessen Ehefrau M mit einem Geschäftsanteil von 10.000 DM. Alleiniger und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war in den Streitjahren J. Unternehmensgegenstand war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages und der entsprechenden Handelsregistereintragung die Vermittlung von Finanzdienstleistungen und die Betreuung von freien Finanzleuten. Weiterhin war die Gesellschaft berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen in jeder Art zu beteiligen, den Geschäftsbetrieb auf verwandte Zweige jeder Art auszudehnen, soweit diese zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich erscheinen oder die Gesellschaft zu fördern geeignet waren.
Im Jahr 1991 entschied sich der Gesellschafter-Geschäftsführer J dafür, die Tätigkeiten der Klägerin um die Vercharterung von Motoryachten zu erweitern. Dementsprechend schloss er für die Klägerin am 30. Dezember 1991 zwei Kaufverträge über Motoryachten sowie einen Chartervermittlungsvertrag ab. Weiterhin gab die Klägerin beim Landkreis Neustrelitz im Mai 1992 eine Gewerbeanmeldung für eine Betriebsstätte in Rechlin ab. Als Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit ist der 30. Dezember 1991 vermerkt. Als Tätigkeit wurde Yachtcharter (Bootsverleih) angegeben.
Von den beiden Kaufverträgen wurde in 1992 lediglich einer durchgeführt. Kaufgegenstand dieses Vertrages war die Yacht der Marke Bayliner Typ 3688 (Yacht A). Diese wurde im Mai 1992 an die Klägerin ausgeliefert. Der Kaufpreis betrug 165.720 US-Dollar. Einschließlich Zusatzausstattungen führte dies zu steuerlichen Anschaffungskosten i.H.v. 253.611 DM. Weiterhin schaffte die Klägerin in 1993 zu der Yacht eine Rettungsinsel zum Preis von 5.920 DM an. In dem auf drei Jahre abgeschlossenen Chartervermittlungsvertrag verpflichtete sich die Fa. Yachtcharter R, die Vercharterung der Yacht in der Ostsee/Insel Usedom und Rügen durchzuführen. Als Charterpreis wurden ca. 4.800 DM pro Woche festgelegt, von denen der Vermittler 50 % erhalten sollte. Der Klägerin war es gestattet, die Yacht nach rechtzeitiger Terminabstimmung mit dem Vermittler für fünf Wochen pro Jahr selbst zu nutzen. In Durchführung dieses Vertrages wurde die Yacht A im Juni 1992 nach Kröslin (Insel Usedom) überführt und an den Vermittler R übergeben. Die Überführungsfahrt wurde vom Sohn des Gesellschafter-Geschäftsführers durchgeführt, der einen entsprechenden Bootsführerschein hatte. Zu diesem Zeitpunkt wies die Yacht bereits zahlreiche Beschädigungen auf, wegen derer die Yacht in der Folgezeit mehrfach zur Reparatur an verschiedene Orte überführt wurde. Auch erwies sich die Yacht für die flachen Gewässer um die Insel Usedom herum als schlecht geeignet. So kam es tatsächlich zu keiner Vercharterung in den Jahren 1992 – 1994. Wegen aufkommender Differenzen mit dem Chartervermittler R betrieb die Klägerin in 1994 eigenständige Prospektwerbung für die Vercharterung der Yacht A. Doch auch diese Werbemaßnahmen führten zu keinen Chartereinnahmen. Im Jahr 1997 erteilte die Klägerin den Auftrag, die Yacht zu verkaufen, was in 1998 dann auch gelang.
Für die Yacht A einschließlich Rettungsinsel buchte die Klägerin für Sonderabschreibungen, Normal-AfA, Schuldzinsen, Rechts- und Beratungskosten sowie sonstige Kosten, Betriebsausgaben i.H.v. 180.377 DM in 1992, 63.103 DM in 1993 und 65.317 DM in 1994. Die Verb...