rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei bei gewerblichen Einkünften
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Einkünfteerzielungsabsicht.
- Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vermietung einer Ferienwohnung einen Gewerbebetrieb begründet.
- Die Möglichkeit anfallende Verluste mit positiven Einkünften zu verrechnen, stellt für sich genommen kein Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht dar.
- Ist die Gewinnerzielungsabsicht für ein Jahr zu beurteilen, dem eine mehrjährige Verlustperiode vorausgegangen ist, können die Reaktionen des Stpfl. auf die Verluste die Bedeutung wichtiger Beweisanzeichen erlangen.
- Zwar sind an die Feststellung persönlicher Gründe/Motive, die den Stpfl. trotz längerer Verlustperioden zur Weiterführung des Unternehmens bewogen haben können, keine hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch müssen solche Motive zumindest möglich sein. Derartige Motive liegen auf der Hand, wenn die Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit zwar möglich wäre, aber nur unterbleibt, weil die Fortführung des Betriebs wegen der Verlustverrechnung für den Stpfl. im Ergebnis günstiger ist.
- Ist eine Ferienwohnung faktisch unverkäuflich, so spricht das gegen das Bestehen persönlicher Motive für eine Weiterführung des Unternehmens.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Streitjahr(e)
1996
Tatbestand
Streitig ist, ob Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses zu negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Das Klageverfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Kläger erwarben 1989 zum Preis von 270.000 DM je zur Hälfte ein Erbbaurecht an dem mit einem Ferienhaus bebauten Grundstück X in S. Das Grundstück gehört zu dem in mehreren Bauabschnitten errichteten Sport- und Ferienpark B, der nach den Verhältnissen des Jahres 1998 aus einem Feriendorf mit 50 Ferienhäusern und neun Reihenhäusern, einer auf sechs Häuser verteilten Appartementanlage mit 80 Wohneinheiten und verschiedenen anderen Häusern mit insgesamt 900 Übernachtungsplätzen besteht. Das Gebiet war bauplanungsrechtlich als Feriengebiet ausgewiesen worden; eine Nutzung zum Dauerwohnen war unzulässig.
Die Anschaffungskosten für das Ferienhaus finanzierten die Kläger mit zwei Darlehen bei der N, nämlich dem Darlehen 1 (Darlehenssumme 123.000 DM) und dem Darlehen 2 (Darlehenssumme 184.000 DM). Die Laufzeit beider Darlehen wurde mit zwölf Jahren fest vereinbart, da die Tilgung in einer Summe im Jahr 2002 durch Auszahlung einer auf zwölf Jahre laufenden Kapitallebensversicherung erfolgen sollte. Die Darlehenszinsen wurden auf zehn Jahre festgeschrieben. Für die Jahre 1990 bis 1998 betrugen die Zinsen für beide Darlehen jeweils 19.000 DM. Im Jahr 1999 bis zur Ablösung im Jahr 2002 zahlten die Kläger an die N jährlich Zinsen in Höhe von 15.000 M.
Die Ferienhäuser wurden von einer Verwaltungsgesellschaft (GmbH) im Auftrag und für Rechnung der Eigentümer hotelmäßig an laufend wechselnde Gäste vermietet. Die GmbH unterhielt zu diesem Zweck eine ständig besetzte Rezeption und beschäftigte zwei Hausmeister sowie eine größere Zahl von Reinigungskräften. Über die Ergebnisse der Vermietung rechnete die GmbH mit den einzelnen Eigentümern ab. Nach den zugrunde liegenden Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen zog sie von den Vermietungseinnahmen zum einen die den Objekten direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten), zum anderen die von allen Eigentümern zu tragenden Gemeinkosten der Anlage (Poolkosten) ab. Spätestens seit 1989 glichen die Eigentümer im Wege einer Poolverrechnung Mehr- oder Mindereinnahmen aus der unterschiedlichen Belegung der einzelnen Objekte aus.
Auch das Ferienhaus der Kläger wurde in der beschriebenen Form an wechselnde Gäste vermietet. Eine Selbstnutzung durch die Kläger erfolgte – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht.
In den Jahren 1989 bis 1995 erklärten die Kläger aus der Vermietung des Ferienhauses Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie folgt ermittelten:
Jahr |
Betriebseinnahmen DM |
Betriebsausgaben DM |
Einkünfte DM |
1989 |
0 |
21.740 |
./.21.740 |
1990 |
50.058 |
114.418 |
./.64.360 |
1991 |
19.125 |
52.569 |
./.33.444 |
1992 |
14.704 |
61.094 |
./.46.390 |
1993 |
18.212 |
116.254 |
./.98.032 |
1994 |
3.419 |
37.592 |
./.34.173 |
1995 |
3.732 |
24.730 |
./.20.998 |
Summe |
109.250 |
428.397 |
./.319.147 |
Bei den Betriebseinnahmen handelte es sich um die von der GmbH aufgrund des Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages ausgezahlten Bewirtschaftungsüberschüsse. In den Betriebeinnahmen des Jahres 1990 waren neben einem Bewirtschaftungsüberschuss von 9.712 DM Vorsteuererstattungen in Höhe von 40.346 DM enthalten. Die Betriebsausgaben entfielen im Wesentlichen auf Absetzungen für Abnutzungen – AfA – (bis 1993 unter Einschluss von Sonderabschreibungen nach dem Zonenrandförderungsgesetz – ZRFG – in Höhe von insgesamt 140.883 DM), Schuldzinsen und Erbbauzinsen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einnahme-Überschussrechnungen (in der Bilanzakte) Bezug gen...