vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung auf Brennrechte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Brennrecht ist ein verkehrsfähiges, bilanzierungsfähiges immaterielles WG.
  2. Zur Teilwertabschreibung auf Brennrechte.
  3. Vor der Abschaffung des Branntweinmonopols und der entsprechenden gesetzlichen Verabschiedung war es völlig ungewiss, ob es tatsächlich zu einem Wegfall des Branntweinmonopols kommen würde. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand daher keine Möglichkeit für eine Teilwertabschreibung.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1999, 2000

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, zu welchem Bilanzstichtag und in welcher Höhe Teilwertabschreibungen auf Brennrechte zulässig sind und ob der Wegfall von Verbindlichkeiten erfolgswirksam zu berücksichtigen war.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Kartoffelbrennerei III R GmbH & Co. KG sowie der Kartoffelbrennerei IV GmbH & Co. KG. Im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 26. September 2001 wurden die in R bestehenden Brennereien umstrukturiert und neu geordnet. Die bisherigen Unternehmen, davon zwei eingetragene Genossenschaften (I + II), zwei GmbH & Co. KGs (im folgenden KBR III + IV), sowie eine Komplementär-GmbH, waren im Wege der Verschmelzung sowie der Sonderrechtsnachfolge zu einem Unternehmen zusammen geführt worden. Übernehmende Rechtsträgerin war die Klägerin.

Die Brennereifinanzierung Z- oHG verpachtete zunächst Grund und Boden, Gebäude mit Außenanlagen sowie das Anlagevermögen an die Brennerei R GmbH. Die Brennerei R GmbH war zugleich jeweils Komplementärin der KBR III und IV. Außerdem trug die GmbH den Aufwand für das erforderliche Personal, die laufenden Betriebskosten sowie die Kosten für Inventarunterhaltung. Die GmbH stellte den vier Brennereien die Fertigungskosten in Höhe von ca. 70 DM je Hektoliter (hl) in Rechnung. Die Brennereien hatten als Aufwendungen außer diesen Fertigungskosten den Aufwand für den Stärke-/Kartoffeleinkauf von den Landwirten bzw. Gesellschaftern zu tragen; sie erzielten Erträge durch die Vergütungen, die die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zahlte. Nach der Fusion bestanden die ursprünglichen Geschäftsbeziehungen nur noch zwischen der Brennereifinanzierung R Z- oHG und der Klägerin als Rechtsnachfolgerin (u. a.) der KBR III und KBR IV.

Die Verschmelzung zwischen der Brennereigenossenschaft R-X und der Brennereigenossenschaft R erfolgte durch Verschmelzungsvertrag vom 28. Dezember 2000 auf Grundlage der Schlussbilanz zum 30. Juni 2000. Die Verschmelzung wurde am 15. März 2001 eingetragen. Die Kommanditisten der KBR III sowie der KBR IV traten durch Erklärung aus den KGs aus mit der Verpflichtung, das bei den KG´s gehaltene Kapital bei der Brennereigenossenschaft R - X einzubringen. Bei den Kommanditisten der KBR III und den Kommanditisten der KBR IV handelte es sei nahezu um die gleichen Gesellschafter. Die Brennereigenossenschaft R-X trat als Kommanditistin im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge den beiden KGs bei. Sie, die Brennereigenossenschaft R-X, übernahm das Handelsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva im Wege der Anwachsung. Die Löschung der KG´s wurde am 21. August 2001 bzw. 20. August 2001 in das Handelsregister eingetragen. Nach dem Erwerb des Stammkapitals der Komplementär-GmbH der Brennerei R GmbH durch die Brennereigenossenschaft R-X erfolgte auf Basis der Schlussbilanz zum 31. Dezember 2000 und mit Vertrag vom 14. Mai 2001 eine Verschmelzung beider Rechtsträger. Die Eintragung der Verschmelzung erfolgte am 26. September 2001. Im Zuge der Neustrukturierung traten die bisherigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von ihren Ämtern zurück, so dass für alle Organmitglieder eine Neuwahl in der Generalversammlung am 30. Januar 2001 vorgenommen wurde. Die Mitarbeiter wurden nach der Verschmelzung mit der R GmbH ab dem 1. Januar 2001 weiter beschäftigt.

Die Brennereifinanzierung R-oHG wies Forderungen in erheblicher Höhe auf Darlehens- und Verrechnungskonten gegenüber den Brennereien KBR III und KBR IV aus. Diese Forderungen waren aus den laufenden Geschäftsbeziehungen (insbesondere) durch Zukäufe von Brennrechten entstanden. In den Bilanzen der KBR III und KBR IV waren in entsprechender Höhe (spiegelbildlich) Verbindlichkeiten gegenüber der oHG ausgewiesen worden. Am 30. Juni 1999 waren in der Gewinnermittlung der oHG Forderungen gegenüber Gesellschaften KBR III und IV in Höhe von insgesamt 3.443.725 DM enthalten. Diese Forderungen wurde entsprechend bei der KBR III (1.851.725 DM) und der KBR IV (1.592.000 DM) als Verbindlichkeit behandelt. In den Bilanzen der Gesellschaften wurden per 30. Juni 1999 sowohl die Forderungen bei der oHG als auch die jeweiligen Verbindlichkeiten bei den KBR III und IV über Eigenkapitalkonten – erfolgsneutral – ausgebucht. Die jeweiligen Bilanzen zum 30. Juni 1999 wurden am 16. Dezember 1999 erstellt. Die Bilanzen zum 30. Juni 2000 erstellten die Gesellschaften KBR III und KBR IV im Januar 2001.

Am 22. ...

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