Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaftsaufwendungen einer Bank als bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähige Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen ist zu bejahen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Maßgeblich ist der Zweck der Schuldaufnahme. Besteht der Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, sind die Kreditkosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
- Wird eine Bank aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch genommen und werden die der Bank dadurch entstandenen Aufwendungen im Innenverhältnis zum Steuerpflichtigen (Hauptschuldner) nicht mit einem hierfür als Sicherheit angelegten Sparbrief getilgt, sondern wird ein Kontokorrentkonto belastet, um die Zinsen aus dem Sparbrief zu erhalten, ist das auslösende Moment für die dadurch anfallenden Schuldzinsen die neue Abrede zwischen der Bank und dem Steuerpflichtigen (Hauptschuldner). Die Schuldzinsen sind daher bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abzugsfähig.
- Für die steuerliche Qualifikation von Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten ist nicht der Zeitpunkt der Inanspruchnahme, sondern der Zeitpunkt der Hingabe des Bürgschaftsversprechens entscheidend.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1; BGB §§ 607, 774
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Jahre 1996.
Der Kläger war Gesellschafter der B. Gewerbepark GbR. Die Gesellschafter veräußerten am xx.xx 1994 mehrere Grundstücke an Herrn K. für insgesamt DM 4.xxx.xxx,--. In dem Kaufvertrag wurde dem Erwerber der Eingang der monatlichen Miete für vier Jahre zugesichert. Die Verkäufer verpflichteten sich, dem Erwerber als Mietsicherheit eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft über den Gesamtbetrag von DM 500.000,-- für den Zeitraum von vier Jahren zur Verfügung zu stellen.
Dementsprechend verpflichtete sich die Bank des Klägers - die D. Bank – gegenüber dem Käufer zu einer selbstschuldnerischen Bürgschaft über DM 250.000,--.
Im Innenverhältnis zwischen der D. Bank und dem Kläger zahlte der Kläger von seinem Konto x xxx xxx 00 einen Betrag von DM 250.000,-- auf einen Sparbrief (Kto.-Nr. x xxx xxx 78) ein. Es wurde ein Zinssatz von 6,75 % vereinbart. Der Sparbrief war am xx.xx 1998 fällig. Der Sparbrief diente als Sicherheit für die Bankbürgschaft, indem eine Verpfändung des Sparbriefes an die Bank vereinbart wurde.
Die Bank wurde im Jahr 1996 in Höhe von DM 94.523,89 in Anspruch genommen. Anstatt die Sicherheit zu verwerten, wurde das Konto x xxx xxx 00 ins Soll gestellt. Deshalb mußte der Kläger Schuldzinsen in Höhe von DM 6.891,08 bezahlen.
Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 1996 DM 16.875,-- Guthabenzinsen aus dem Sparbrief. Er beantragte die Schuldzinsen in Höhe von DM 6.891,08 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen. Der Beklagte versagte in dem Einkommensteuerbescheid 1996 vom xx.xx 1998 die Anerkennung dieser Schuldzinsen.
Hiergegen richtete sich der am xx.xx 1998 eingegangene Einspruch des Klägers. Mit Einspruchsbescheid vom xx.xx 1999 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit am xx.xx 1999 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger trägt vor, dass zwar die Zahlung wegen des Mietausfalls in Höhe von DM 94.523,89 im Zusammenhang mit der steuerfreien Veräußerung der Grundstücke gestanden habe. Dies gelte aber nicht für die angefallenen Aval- und Zinsaufwendungen. Wenn die Zinserträge aus dem Sparbrief Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten, seien konsequenterweise die Aval- und Zinsaufwendungen Werbungskosten. Falls der Kläger das Kapital bei der Bank lediglich als Sicherheit hinterlegt hätte, wären einerseits keine Zinserträge angefallen und andererseits wäre es zu keiner Belastung mit Aval- und Zinsaufwendungen gekommen.
Der Kläger beantragt,
- unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom xx.xx 1999 die beantragten Werbungskosten bei der Einkunftsart Kapitalvermögen in Höhe von DM 7.092,-- anzuerkennen.
- für den Fall der vollen oder teilweisen Ablehnung des Klageantrags die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen
- für den Fall des Unterliegens des Finanzamts die Revision zuzulassen.
Die Zahlung wegen des Mietausfalls in Höhe von DM 94.523,-- stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Veräußerung der Grundstücke. Wenn der Kläger – in Form der Belastung des Kontos x xxx xxx 00 - ein Darlehen aufnehme, um diese Zahlung leisten zu können, ständen auch die anfallenden Zinszahlungen in direktem Zusammenhang mit den steuerfreien Grun...