Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlegung von Telefonkabeln und Einrichtung von Hausanschlüssen in Luxemburg für dortige Telefongesellschaft als Luxemburger Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
- Ob ein deutscher Steuerpflichtiger in Luxemburg eine Betriebsstätte unterhalten hat, ist ausschließlich nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Luxemburg zu beurteilen.
- Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Begriff der Betriebsstätte ist in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Luxemburg abkommensrechtlich definiert.
- Verlegt ein Steuerpflichtiger ununterbrochen für mehrere Jahre in Luxemburg für die dortige Telefongesellschaft aufgrund mehrerer Aufträge Kabel und erstellt Hausanschlüsse, unterhält er in Luxemburg eine Betriebsstätte.
Normenkette
DBA LUX Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a Buchst. a; GG Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Streitjahr(e)
1991, 1992, 1993, 1995
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welchem Umfang Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1991 – 1993 und 1995 der deutschen Einkommensteuer unterfallen.
Der Kläger führte in den Streitjahren ein Einzelunternehmen, welches damit befasst war, für Telefongesellschaften moderne Leitungsnetze aufzubauen. Für die neu zu verlegenden Telefonleitungen wurden von einem Tiefbauunternehmen Schächte ausgehoben und die Telefonkabel verlegt. Es war Sache des Klägers, die Kabel miteinander zu verbinden und von dem öffentlichen Leitungsnetz die Hausanschlüsse für die einzelnen Abnehmer zu erstellen sowie die Verteilerkästen in den einzelnen Häusern einzubauen.
In den Streitjahren war der Kläger, abgesehen von einem im Jahre 1991 in H. durchgeführten Auftrag ausschließlich in Luxemburg tätig. Sein Büro unterhielt er in S. in einem größeren Raum im Obergeschoss des Einfamilienhauses der Kläger. Dort wurden auch die Büroarbeiten von der im Unternehmen des Klägers angestellten Klägerin erledigt.
Grundlage der Tätigkeit des Klägers in Luxemburg waren verschiedene Verträge, die er mit der dortigen Fernmeldegesellschaft jeweils nach erfolgter Ausschreibung in Luxemburg abschloss. Diese Verträge wurden jeweils für bestimmte Baubezirke über eine bestimmte Bausumme geschlossen. Die Fernmeldegesellschaft in Luxemburg erstellte zum Zwecke der Ausschreibung eine detaillierte Leistungsbeschreibung der durchzuführenden Arbeiten. Für jede der dort aufgeführten Leistungen kalkulierte der Kläger sodann einen Einheitspreis. Diese Kalkulation führte der Kläger in Luxemburg durch, geschrieben wurde das Angebot in dem Büro in S. Der Vertrag selbst wurde wiederum in Luxemburg geschlossen.
Der Kläger arbeitete aufgrund der abgeschlossenen Verträge in mehreren Baubezirken gleichzeitig, da die Arbeiten in einem Baubezirk nicht in einem Zug, sondern nur nach Fortschritt der zugleich durchgeführten Tiefbau- und Straßenbauarbeiten ausgeführt werden konnten. Die Abwicklung eines Vertrages für einen Baubezirk dauerte im Durchschnitt etwa zwei Jahre. Die Baustellen an denen der Kläger jeweils zu arbeiten hatte, wurden ihm täglich von Mitarbeitern des Fernmeldeunternehmens zugewiesen.
Die Arbeiten im Einzelnen führte der Kläger nach Plänen durch, die er von dem Fernmeldeunternehmen ausgehändigt erhalten hatte. Nach Abschluss der Arbeiten gab der Kläger die Baupläne zurück, an Hand derer ein Angestellter der Post die Aufmaße der Arbeiten errechnete. Aufgrund dieser Berechnungen erstellte der Kläger dann jeweils die Rechnungen.
Für die Arbeiten in Luxemburg beschäftigte der Kläger etwa vierzehn Mitarbeiter. Er und seine Mitarbeiter fuhren regelmäßig Montags nach Luxemburg und kehrten Freitags nach S. zurück. Nur in Ausnahmefällen, wenn Störungen zu beheben waren, arbeitete der Kläger auch am Wochenende in Luxemburg.
Das für die Arbeiten notwendige Material wurde von der Auftraggeberin gestellt, die jeweiligen Baufahrzeuge und das erforderliche Werkzeug stellte der Kläger. Zum Abstellen der Fahrzeuge und des Werkzeugs mietete der Kläger in Luxemburg eine Halle an.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger folgende Gewinne:
1991 |
… |
1992 |
… |
1993 |
… |
1995 |
… |
In den ursprünglichen für die Streitjahre erteilten Einkommensteuerbescheiden setzte das Finanzamt die Gewinne wie erklärt an. Sämtliche Bescheide standen nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung erteilte das Finanzamt für 1993 und 1995 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es in Auswertung der Ergebnisse der Außenprüfung die Gewinne des Klägers aus Gewerbebetrieb erhöhte. Die Kläger haben gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt. Im Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 erneut und wies in Fortsetzung des Einspruchsverfahrens die Einsprüche als unbegründet zurück.
Die Kläger haben Klage erhoben. Sie sind nunmehr de...