rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Vorwegabzugs der Vorsorgeaufwendungen bei Widerruf der Pensionszusage
Leitsatz (redaktionell)
Bildet eine GmbH für die ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage lediglich Rückstellungen in der Bilanz, ohne Beiträge zur Alterssicherung zu leisten und ist die Pensionszusage weder durch eine Rückdeckungsversicherung noch in anderer Weise abgesichert, so wird hierdurch keine wirtschaftlich gesicherte Rechtsposition begründet. In einem derartigen Fall ist die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen rechtswidrig.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 S. 2a, § 10c Abs. 3 Nr. 2
Streitjahr(e)
1992, 1993, 1994
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
In den Streitjahren war er Gesellschafter der am 20.02.1985 gegründeten A+A GmbH. Sein Gesellschaftsanteil am Stammkapital der Gesellschaft von DM 51.000,00 betrug DM 17.000,00. Der Kläger war aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 20.02.1985 Geschäftsführer der Gesellschaft. Als solcher unterlag er nicht der Sozialversicherungspflicht. Mit Vertrag vom 22.12.1989 wurde ihm ein Altersruhegeld in Höhe von DM 5.000,00 monatlich ab dem 65. Lebensjahr zugesagt. Mit ergänzendem Vertrag vom 04.11.1991 wurde die Pensionszusage um eine Hinterbliebenenrente erweitert. In den Jahresabschlüssen der bilanzierenden Gesellschaft wurden hierfür entsprechende Rückstellungen gebildet. Eine Rückdeckungsversicherung hatte die GmbH nicht abgeschlossen. Ab 1994 wurden Jahresabschlüsse der GmbH nicht mehr erstellt.
Aufgrund nachhaltiger Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH wurde die Pensionszusage im April 1995 gemäß Artikel 13 Ziffer 1 der Pensionsordnung gegenüber allen Mitarbeitern und somit auch gegenüber dem Kläger widerrufen. Während des Bestehens der Pensionszusage war die Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) nicht eingetreten. In der Folgezeit ging die GmbH in Konkurs. Das Konkursverfahren ist abgeschlossen. Zahlungen aus der Konkursmasse hat der Kläger nicht erhalten.
Der Beklagte berücksichtigte bei den Einkommensteuerveranlagungen des Klägers die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zunächst erklärungsgemäß ungekürzt. Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger von der GmbH eine Pensionszusage ohne eigene Beitragsleistungen erhalten gehabt habe und kürzte nunmehr die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger behauptet, seitens der GmbH seien für ihn keine Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden. Die Erteilung einer Pensionszusage falle nicht unter § 3 Nr. 62 EStG. Der Widerruf der Pensionszusage führe zwar nicht zur Nichtigkeit der ursprünglich erteilten Zusage, er wirke sich aber unter den Bedingungen des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung mit dem Ergebnis aus, dass bei nicht eingetretener Unverfallbarkeit einer Anwartschaft überhaupt kein Anspruch auf Altersversorgung bestehe. Der Anspruch sei vielmehr aufschiebend bedingt erworben worden, da er erst mit Wirkung der Bedingung „Unverfallbarkeit” eintrete (vgl. § 158 BGB). Nach Sinn und Zweck der Regelung über die Kürzung des Vorwegabzugs soll der Abzug den Personen ungekürzt zur Verfügung stehen, die in vollem Umfang für ihre Altersversorgung selbst aufkommen müssten. Da durch Widerruf der Pensionszusage vor Eintritt der Unverfallbarkeit rückwirkend keine Anwartschaft bestehe, sei auch kein Raum für eine Kürzung des Vorwegabzugs.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuer 1992 auf DM ...., die Einkommensteuer 1993 auf DM ....... und die Einkommensteuer 1994 auf DM ....... herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Kürzung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen sei rechtmäßig. Mit der von der GmbH dem Kläger gegebenen Pensionszusage habe diese für ihn Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht. Der Kläger habe in den Streitjahren nach den Gesamtumständen auch von der Unverfallbarkeit seines Versorgungsanspruchs aus der Pensionskasse ausgehen können.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuer-Nr. ......... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen des Klägers ist rechtswidrig.
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 a cc) EStG 1992 bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG 1993/1994 ist der Vorwegabzug i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG um einen bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns aus der Beschäftigung bzw. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG zu kürz...