rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer: Selbstfahrender Futtermischwagen als Sonderfahrzeug
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Steuerfreiheit des Haltens von Sonderfahrzeugen nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG.
- Als Sonderfahrzeuge in diesem Sinne gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen festverbundenen Einrichtungen nur für einen der in § 3 Nr. 7 KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.
- Mit dieser gesetzlichen Voraussetzung hat der Gesetzgeber dem Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift gewollt enge Grenzen gesetzt.
- Fahrzeuge, die auch in Betrieben eingesetzt werden können, die keine landwirtschaftlichen Betriebe sind, sind daher keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i. S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a
Tatbestand
Die Klägerin ist eine KG, die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 100 Milchkühen und 120 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche unterhält. Sie schaffte im Jahr 2011 einen gebrauchten Mayer Siloking Selbstfahrer SF zu einem Miteigentumsanteil von 1/2 an. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen selbstfahrenden Futtermischwagen.
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegenüber der Klägerin als Fahrzeughalterin mit Bescheid vom 11. August 2011 für das vorgenannte Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer fest.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, für das Fahrzeug sei ihr die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) zu gewähren. Sie nutze das Fahrzeug ebenso wie die andere Miteigentümerin ausschließlich zur Fütterung ihrer landwirtschaftlichen Tiere. Eine weitere Verwendung des Fahrzeugs außerhalb der Landwirtschaft sei nicht möglich.
Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, der Futtermischwagen könne nicht als Sonderfahrzeug anerkannt werden, weil er nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet und dazu bestimmt sei, auch in einem gewerblichen Viehmastbetrieb eingesetzt zu werden. Aus diesem Grunde wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2011 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 12. Januar 2012 Klage erhoben.
Sie trägt vor, weder sie selbst noch die andere Miteigentümerin des Fahrzeugs betrieben eine gewerbliche Tierhaltung. Gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG seien Sonderfahrzeuge, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt würden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Da in dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin ausschließlich eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Betracht komme, sei die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zu gewähren. Zwar könne auch ein Rindviehhalterbetrieb, soweit die Vieheinheitengrenze nicht eingehalten werde, eine gewerbliche Tierhaltung darstellen. Eine gewerbliche Rinderhaltung sei aber im Bereich der Klägerin regional nicht vorhanden. Gewerbliche Tierhaltung sei in dieser Region nur in der Hähnchenmast und in der Schweinemast geläufig. In beiden Betriebszweigen komme ein Futtermischwagen allerdings nicht zum Einsatz. Insoweit sei der Einsatz in einem Gewerbebetrieb, welcher einer Steuerbefreiung entgegenstehe, auch theoretisch nicht denkbar. Der gleiche Sachverhalt habe in dem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) München 4 K 1153/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1367) zu der Entscheidung geführt, dass die Steuerbefreiung gewährt worden sei. Die Auffassung des FA, dass auch die theoretische Nutzung in einem gewerblichen Rahmen zur Versagung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ausreiche, gehe fehl. Hiernach wären alle landschaftlichen Sonderfahrzeuge als gewerblich einzustufen, da eine Verwendung in Betrieben, die zwar landwirtschaftliche Flächen bewirtschafteten, einkommensteuer- und bewertungsrechtlich aber als gewerbliche Betriebe einzustufen seien, nicht nur statistisch denkbar sei, sondern auch tatsächlich vorkäme.
Die Klägerin beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin abzuändern, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … von der Besteuerung befreit wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG sei das Halten von Sonderfahrzeugen nur von der Steuer befreit, solange das betreffende Fahrzeug ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werde. Fahrzeuge, die auch außerhalb land- und forstwirtschaftlicher Betriebe verwendet werden könnten, d.h. hierfür tauglich bzw. brauchbar seien, seien demgegenüber nicht steuerbefreit, selbst wenn sie tatsächlich nur in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet würden. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift. Danach könne der Futtermischwagen der Klägerin nicht als begünstigtes Sonderfahrzeug anerkannt werden, weil er nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet und dazu bestimmt sei, auch in einem gewerblichen Viehmastbetrieb eingesetzt zu werden.
Die Beteiligten h...