Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen Vermögensbindung. Körperschaftsteuer 1987 bis 1989
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist für die Jahre 1987 bis 1989 die Anerkennung des Klägers als gemeinnützige Körperschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) streitig.
Der Kläger wurde mit Satzung vom 3. Februar 1982 errichtet. Diese Satzung hat – soweit hier von Bedeutung – folgenden Inhalt:
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein fördert kirchliche und soziale Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird Insbesondere durch die Förderung kirchlicher und sozialer Aufgaben verwirklicht. Er steht auf dem Boden des Bekenntnisses des „Bundes Evangelisch-Freikirchlicher-Gemeinden” in Deutschland, KdöR, und nimmt missionarische und diakonische Aufgaben wahr. Seine Bildungs- und Freizeitangebote orientieren sich am NT. Sie gelten allen Menschen, unabhängig von ihrer Konfession oder Weltanschauung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den „Bund Ev.-Freikirchlicher-Gemeinden”, KdöR, Vereinigung Nordwestdeutschland, mit der Auflage, es für „satzungsgemäße Zwecke” zu verwenden.
Die Satzung des Bundes Ev.-Frelkirchlicher-Gemeinden vom 25. Mai 1974 regelt in Art. 26 Satz 2 folgendes:
„Im Falle der Auflösung fließt das Vermögen des Bundes den Gemeinden entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu”.
Mitglieder des Klägers sind Einzelpersonen sowie verschiedene Ev.-Freikirchliche-Gemeinden in Norddeutschland in ihrer Gesamtheit. Der Kläger ist als Träger der Jugendarbeit öffentlich anerkannt und Mitglied im Verband freikirchlicher Diakoniewerke, der wiederum als Fachverband dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland e.V. angeschlossen ist.
Der Kläger erwarb in N. ein größeres Gebäude, in dem er Gemeinschaftsräume, Schlafräume für Gruppen und Einzelpersonen, Küche, Büro, sanitäre Einrichtungen usw. schuf. Dieses Grundstück nutzte der Kläger für eigene Veranstaltungen, wie etwa Pastorenrüsttage, Fastenwochen. Einkehrtage (= unter seelsorgerischer Begleitung für Einzelpersonen, vorwiegend Pastoren der ev. Freikirche, die in Ruhe zu sich selbst finden wollen und das Seelsorgerische Gespräch mit dem Pastor des Hauses nutzen können), Familien- und Weihnachtsfreizeiten (Tagungen, in der tägliche Bibelarbeiten und themenorientierte Gespräche breiten Raum einnehmen) sowie Mutter- und Kindwochen.
Daneben überläßt der Kläger das Haus freikirchlichen Gemeinden, die zum Teil Vereinsmitglieder sind, Gemeinden anderer Konfessionen sowie nichtkirchlichen Gruppen für eigene Zwecke.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Belegungspläne 1987 bis 1988 (Bl. 54 ff FG-Akte) Bezug genommen.
Aus der Bewirtschaftung der Einrichtung als Freizeit- und Begegnungsstätte „Unser Haus” erzielt der Kläger Einnahmen aus der Unterbringung und Verpflegung der Veranstaltungsteilnehmer. Die Teilnehmer können zwischen reiner Übernachtung bei Selbstversorgung über Teilverpflegung bis zur Unterbringung mit Vollverpflegung wählen. Die Preisgestaltung differiert nicht zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern. Die Gäste des Hauses entrichten Kurtaxe an die Fremdenverkehrseinrichtung der Stadt Norden.
Der Beklagte erteilte unter dem 23. Februar 1982 eine Freistellungsbescheinigung. Diese Bescheinigung wurde mit Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid für 1984 bis 1986 vom 5. Juli 1991 bestätigt. Darin wurde der unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer bei eigenen Veranstaltungen” als Zweckbetrieb angesehen, während die Befreiung nicht gilt für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer von Veranstaltungen anderer kirchlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen”.
Mit Sammel-Körperschaftsteuerbescheid für 1987 bis 1989 vom 5. Juli 1991 wurde die Körperschaftsteuer für die Streitjahre jeweils auf 0 DM festgesetzt unter dem Hinweis darauf, daß die Jahresabschlüsse für die Streitjahre nicht vorgelegt wurden und damit der Nachweis über die tatsächliche Geschäftsführung nicht erbracht sei. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 30. Januar 1992 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Klage. Im Klageverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, insgesamt als gemeinnützig anerkannt zu werden. Im Klageverfahren reichte er die Jahresabschlüsse für 1987 bis 1989 sowie die Belegungsnachweise für die Streitjahre ein.
Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor, die satzungsgemäße Förderung kirchlicher Zweck...