Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI B 102/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Restaurationserlöse bei Hotel: Ort der Leistung am Belegenheitsort (Hotel im Ausland) oder im Inland am Geschäftssitz
Leitsatz (redaktionell)
Restaurationsleistungen, die sich aus Verpflegungsleistungen für Reisen und Übernachtungen in Ausland zusammensetzen, stellen Nebenleistungen zur Unterbringung dar, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar sind. Denn bei den Verpflegungsleistungen handelt es sich um Nebenleistungen zur Hotelunterbringung.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Streitig ist, ob Restaurationserlöse in Höhe von 43.781 € nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels oder gem. § 3 a Abs. 1 UStG im Inland am Geschäftssitz der Klägerin ausgeführt worden sind.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Private Limited Company mit Sitz im Vereinigten Königreich. Im März 2007 nahm sie im Inland eine Tätigkeit als Gruppen- und Paketreiseveranstalter auf. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2007 erklärte sie Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von … € und – in der Anlage UR – nicht im Inland steuerbare Umsätze in Höhe von … €. Es handelt sich bei den nichtsteuerbaren Erlösen nahezu ausschließlich um Reisepakete für Rundreisen in das Vereinigte Königreich, vorzugsweise Irland, Schottland und Südengland, die die Klägerin gegenüber anderen Reiseunternehmern erbrachte.
Durch Bescheid vom 18.06.2009 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Umsatzsteuer erklärungsgemäß fest.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein mit dem Begehren, dem allgemeinen Steuersatz unterworfene Erlöse von 43.781,11 € (netto) steuerfrei zu belassen. In dieser Höhe habe die Klägerin Restaurationserlöse erzielt, die entsprechend der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433) im Inland nicht steuerbar seien. Diese Erlöse seien als Nebenleistungen zu den Übernachtungserlösen am Belegenheitsort der jeweiligen Hotels im Ausland erbracht worden.
Durch Einspruchsbescheid vom 27.07.2010 wurde der Einspruch unter Hinweis auf den Nichtanwendungserlass vom 04.05.2010 IV D2-S7100/08/10011:009 (BStBl I 2010, 490) als unbegründet zurückgewiesen.
Die vom BFH benannten Kriterien seien zur Beurteilung von Verpflegungsleistungen als Nebenleistungen nicht ausreichend. Vielmehr sei entsprechend Abschn. 29 Abs. 5 der Umsatzsteuerrichtlinien in der Regel davon auszugehen, dass die Verpflegungsleistungen – beginnend beim Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur „all-inclusive”-Verpflegung – für den Leistungsempfänger einen eigenen Leistungszweck darstellten. Die Verpflegungsleistungen dienten nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Übernachtungsleistungen würden häufig ohne Verpflegungsleistungen angeboten. Art und Umfang der Verpflegungsleistungen seien in der Regel vom Hotelgast frei wähl- und buchbar. Eine Verpflegungsleistung werde als selbstständige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus die Klägerin als leistende Unternehmerin ihr Unternehmen betreibe, § 3 a Abs. 1 UStG. Die Umsätze aus dem Restaurationsleistungen seien daher im Inland steuerbar und steuerpflichtig.
Aber selbst wenn die Entscheidung des BFH allgemein anzuwenden wäre, wären die Restaurationsumsätze der Klägerin unter Anwendung des § 14 c Abs. 1 UStG im Streitjahr zu besteuern.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin folgendes vorträgt:
Die Klägerin sei Paketanbieterin und biete fast ausschließlich komplette Reisen ins Ausland an. Sie verkaufe Leistungspakete an Reiseunternehmen, die diese wiederum als Pauschalreisen anböten. Die Leistungspakete umfassten Übernachtungsleistungen mit Halb- und Vollpension sowie ergänzende Leistungen in Form von Ausflügen, Besichtigungen, Exkursionen etc..
In ihrem Jahresabschluss weise sie unstreitige Restaurationsleistungen von 43.781 € aus. Hierbei handele es sich ausschließlich um Verpflegungsleistungen für Reisen und Übernachtungen ins Ausland. Diese Leistungen seien zunächst entsprechend den Anweisungen der OFD Hannover als steuerbare und steuerpflichtige Leistungen dem Regelsteuersatz unterworfen worden.
Diese Beurteilung sei falsch. Bei den Verpflegungsleistungen handele es sich um Nebenleistungen der Übernachtungsleistungen. Die einheitlichen Leistungen seien daher gem. § 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels und damit im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbar. Die Verpflegung von Hotelgästen gehöre zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers, wie bereits die im Zusammenhang mit Unterbringungsleistungen allgemein gebräuchliche Begriffe „Halbpension” und „Vollpension” zeigten. Der auf die Verpflegung entfallende Anteil an der Gesamtleistung „Unterbringung und Verpflegung” habe, wie sich aus d...