vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 52/14)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bevorzugte Anforderung der ESt-Erklärungen 2010 – Verspätungszuschlag
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage.
- Bei der vorzeitigen Anforderung von Steuererklärungen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
- Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden sind seitens der FG nur eingeschränkt überprüfbar (§ 102 FGO).
- Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Ermessens-VA i.R. einer Fortsetzungsfeststellungsklage sind alle Ermessenerwägungen zu berücksichtigen, die das FA bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht hat.
- Es ist ausreichend, dass das FA die maßgeblichen Ermessenserwägungen in der Einspruchsentscheidung mitteilt.
Normenkette
AO § 109; FGO § 100 Abs. 1 S. 1, § 102
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Anforderung der Einkommensteuererklärung der Kläger für das Jahr 2010 zum 31.08.2011 (nachfolgend: vorzeitige Anforderung) und der Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2010 rechtmäßig sind.
Die Kläger werden seit Jahren beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Mindestens seit 2007 wurden die Steuererklärungen der Kläger von dem Steuerberater X aus Y erstellt.
Mit Schreiben vom 18.02.2011 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Einkommensteuererklärung 2010 bis zum 31.08.2011 einzureichen. Zur Begründung führte der Beklagte an, er sei im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens gehalten, auf einen frühen Eingang der Steuererklärungen hinzuwirken. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Die von Steuerberater X angefertigte Einkommensteuererklärung 2010 reichten die Kläger am 07.12.2011 beim Beklagten ein.
Am 23.12.2011 erging der Einkommensteuerbescheid 2010. Darin wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von 880,00 Euro festgesetzt.
Steuerberater X erhob mit Schreiben vom 09.01.2012 im Namen der Kläger Einspruch gegen den Verspätungszuschlag.
Mit Schreiben vom 19.01.2012 wies der Beklagte darauf hin, dass gegen die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung kein Einspruch erhoben worden sei. Anlass und Grund für vorzeitige Anforderung der Steuererklärung sei gewesen, dass die Kläger ihre Steuererklärungen mindestens seit 2007 verspätet abgegeben hätten.
Daraufhin legte Steuerberater X mit Schreiben vom 27.01.2012 Einspruch gegen die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung 2010 ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2012 verwarf der Beklagte den Einspruch gegen vorzeitige Anforderung der Steuererklärung als unzulässig. Der angefochtene Bescheid habe sich vor Erhebung des Einspruchs erledigt, weil zum Zeitpunkt seiner Einlegung die Einkommensteuererklärung bereits abgegeben gewesen sei. Das für den Einspruch erforderliche Rechtschutzbedürfnis sei mit der Abgabe der Steuererklärung entfallen.
Den Einspruch gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages wies der Beklagte in derselben Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Die Kläger hätten ihre Einkommensteuererklärungen seit mindestens 2007 schuldhaft verspätet abgegeben. Unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sei der festgesetzte Verspätungszuschlag dem Grunde und der Höhe nach ermessensgerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 01.06.2012 verwiesen.
Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorzeitigen Anforderung der Einkommensteuererklärung 2010 und die Aufhebung des Verspätungszuschlags. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages habe nicht mehr ergehen dürfen, weil der zugrundeliegende Bescheid über die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung 2010 im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr existent gewesen sei und auch nicht durch nachgeholte Ermessenserwägungen habe geheilt werden können. Es habe deshalb die für Angehörige des steuerberatenden Berufs bestimmte Abgabefrist zum 31.12.2011 gegolten. Die Einkommensteuererklärung sei fristgerecht abgegeben worden. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages sei allein schon aus diesem Grund aufzuheben.
Die Kläger beantragen,
1. festzustellen, dass der Bescheid über die Aufforderung zur termingebundenen Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 vom 18.02.2011 rechtwidrig ist,
2. den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig.
Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 28.02.2011 über die vorzeitige Anforderung d...