vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung – Ermäßigte Besteuerung nach §§ 34 i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG ist auf solche Einkünfte zu beschränken, die „zusammengeballt” zufließen.
- Es liegt typischerweise keine Zusammenballung vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.
- Eine Entschädigung ist nicht anzunehmen, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben.
Normenkette
EStG §§ 34, 24 Nr. 1 Buchst. a
Streitjahr(e)
2011
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 10.10.2014; Aktenzeichen IX R 14/14) |
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine ermäßigte Besteuerung nach §§ 34 i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt hat.
Die Kläger sind verheiratet. Sie wurden im Streitjahr antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war ab … bei der Firma X GmbH (künftig GmbH) als Geschäftsführer angestellt. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag … war u.a. vereinbart:
„§ 4, Bezüge und Sonderleistungen, soziale Absicherung
(1) Der Geschäftsführer erhält ein festes Monatsgehalt von 10.000 € …, als Bruttogehalt bei zwölf Monatsgehältern pro Jahr zahlbar nach Abzug der gesetzlichen Abgaben am Schluss des jeweiligen Kalendermonats, … Außerdem wird im Mai des Jahres … ein dreizehntes Gehalt und im November eines Jahres … ein vierzehntes als Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld gezahlt.
(2) Der Geschäftsführer erhält im ersten Tätigkeitsjahr neben seinem Pflichtgehalt eine Tantieme in Höhe von vier Monatsgehältern. Die Tantieme ist im Kalendermonat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr an den Geschäftsführer auszuzahlen. Eine endgültige Tantiemeregelung wird nach Ablauf eines Tätigkeitsjahres erfolgen...
§ 5, Spesen, sonstige Leistungen
…
(2) Dem Geschäftsführer wird ein … Dienstfahrzeug zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt…
§ 9, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(3) Der Anstellungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen…
(4) Dieser Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
…
§ 11, Wettbewerb
…
(2) Nach Ende des Vertrages ist es dem Geschäftsführer für einen Zeitraum von zwei Jahren untersagt, … in Wettbewerb zur Gesellschaft zu treten. Als Karenzentschädigung gewährt die Gesellschaft in der Zeit des Wettbewerbsverbots monatlich 60 v. H. des monatlichen Gehaltes, das während der letzten zwölf Monate der Vertragslaufzeit durchschnittlich gezahlt wurde.
…”
Aus dem Anstellungsverhältnis bei der GmbH erzielte der Kläger im Jahr 2009 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 229.683 €.
Gegen Ende des Jahres 2010 schloss der Kläger mit der GmbH eine Aufhebungsvereinbarung, die u.a. regelt:
„§ 1 Aufhebung, Abberufung als Geschäftsführer
Hiermit heben die Parteien den oben genannten Anstellungsvertrag auf Veranlassung der Gesellschaft mit Wirkung auf den 31. Dezember 2010 einvernehmlich auf. …
§ 2 Bezüge, Freistellungen und Anrechnung, Abfindungen, Zeugnis
Der Geschäftsführer erhält bis zum 31. Dezember 2010 sein monatliches Gehalt nach Maßgabe des Anstellungsvertrages in der derzeit vereinbarten Höhe von 12.500 € brutto zzgl. 394 € Zuschuss Sozialversicherung, 165 € Arbeitgeberbeitrag Pensionskasse und 127,82 € Arbeitgeberdirektversicherung weiter.
Mit der Auszahlung des Gehalts für den Monat November 2010 erhält der Geschäftsführer darüber hinaus das vierzehnte Monatsgehalt in Höhe von 12.500 € brutto für das Kalenderjahr 2010 ausgezahlt.
Weiterhin erhält der Geschäftsführer zur Abgeltung seines Anspruchs auf eine ergebnisabhängige Zusatzvergütung 2010 (Tantieme) eine Zahlung in Höhe von 50.000 € mit der Auszahlung des Gehalts für den Monat Dezember 2010.
Der Geschäftsführer ist berechtigt, das ihm überlassene Dienstfahrzeug … bis zum … zu den bisher geltenden Bedingungen auch privat zu nutzen. Sämtliche Kosten … werden von der Gesellschaft getragen…
Die Gesellschaft zahlt an den Geschäftsführer als Entschädigung für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eine bereits jetzt entstandene und vererbliche Abfindung in Höhe von 225.000 € brutto gemäß §§ 24, 34 EStG. Die Auszahlung erfolgt zum 31. Januar 2011.
…
Der Geschäftsführer wird ab dem … für die restliche Dauer des Anstellungsverhältnisses von der Pflicht zur Dienstleistung unwiderruflich freigestellt…
Das in § 11 des Anstellungsvertrages geregelte Wettbewerbsverbot wird von beiden Parteien nicht mehr aufrechterhalten, auf entsprechende Rechte und Ansprüche wird verzichtet. Dem Geschäftsführer ist demnach nach Ende des Dienstverhältnisses eine konkurrierende Tätigkeit gestattet und die Gesellschaft ist nicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet.
...