Tatbestand

Die Klägerin ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zum 1. Januar 1980 aus der Firma … GmbH & Co. KG entstanden. Sie ist Organgesellschaft der Firma … Grundstücksverpachtungen. Obwohl der Beklagte diese Feststellungen anläßlich einer Außenprüfung traf, zog er daraus aus „Vereinfachungsgründen” umsatzsteuerrechtlich nicht die Konsequenz, die Umsatzsteuerfestsetzungen gegen die Klägerin wegen Organschaft aufzuheben. Aufgrund der Ergebnisse der Außenprüfung änderte der Beklagte vielmehr die bisherigen Umsatzsteuerfestsetzungen der Klägerin, die auf ihren Steuererklärungen beruhten. Mit zusammengefaßtem Bescheid vom 14. Februar 1986 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 1980 von minus 183.287,90 DM auf minus 182.834,85 DM und für 1981 von 398.047,40 DM auf 476.684,40 DM fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Mit ihrem Einspruch begehrte die Klägerin Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen i.H.v. 78.299,00 DM. Der Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 8. April 1987 als unbegründet zurückgewiesen. Er wurde dem Kläger mit Einschreiben bekanntgegeben.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 1987 erhob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hiergegen Klage. Die Klage ging am 29. Mai 1987 bei Gericht ein. Wegen der verspäteten Klageerhebung beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie begründete ihren Antrag damit, daß der Fristensachbearbeiter des Prozeßbevollmächtigten, der Zeuge … wegen eines schweren Herzanfalls seiner Schwiegertante die Ablieferung der Klageschrift versäumt habe. Dieses bestätigte der Fristensachbearbeiter durch eine formlose schriftliche Darstellung, auf die Bezug genommen wird. Der Klägervertreter machte geltend, er habe sich in der Vergangenheit stets auf die termingerechte Vorlage von Vorgängen und der prompten Erledigung von Terminsachen durch den Fristensachbearbeiter verlassen können. Für ihn habe daher kein Grund bestanden, Herrn … dazu zu befragen, ob der ihm erteilte Auftrag pünktlich und gewissenhaft erledigt wurde. Mit Urteil vom 8. März 1991 (Az. VI 245/87) wies der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Klage als unbegründet ab. Mit Urteil vom 1. Oktober 1992 hob der Bundesfinanzhof (Az. V R 18/92) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf, weil der VI. Senat des Finanzgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig war.

Die Klägerin macht geltend, ihren Prozeßbevollmächtigten treffe an der Nichteinhaltung der einmonatigen Klagefrist kein Verschulden. Deshalb sei ihr auch kein Verschulden zuzurechnen. Der Klägervertreter habe sich stets auf seinen Fristensachbearbeiter verlassen können. Dieser habe nur wegen der von ihm geschilderten besonderen Umstände vergessen, die Klageschrift auftragsgemäß rechtzeitig zur Post zu geben.

Die Umsatzsteuerbescheide seien rechtswidrig, weil die Klägerin als Organgesellschaft keine Unternehmerin sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Umsatzsteuerbescheide 1980 und 1981 vom 14. Februar 1986 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 8. April 1987 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, der Klägervertreter habe die Klagefrist schuldhaft nicht eingehalten. Der Klägervertreter habe nicht die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewandt.

Es läge zwar, ein Organschaftsverhältnis mit der Klägerin als Organgesellschaft vor. Darauf könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, da sie bei der Schlußbesprechung anläßlich der Außenprüfung mit der Verfahrensweise einverstanden gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Absendung der Klageschrift vom 8. Mai 1987 durch Vernehmung des Steuerberaters … und des Fristensachbearbeiters … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das

Protokoll vom 20. Juni 1996 verwiesen.

Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuernummer … vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin hat nicht innerhalb der Klagefrist Klage erhoben.

Gemäß § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) muß die Klage innerhalb eines, Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf erhoben werden. Der Einspruchsbescheid ist der Klägerin per Einschreiben bekanntgegeben worden. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein mit der Post übermittelter schriftlicher Verwaltungsakt mit den dritten Tag nach Aufgabe zur Post – hier, am 11. April 1984 – als bekanntgegeben. Die Klagefrist ist daher gemäß §§ 47 Abs. 1, 54 Abs. 1. 2 FGO. 222 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO), 187 Abs. 1. 188 Abs. 2. 193 Bürgerliches Gesetzbuch (EGB) mit Ablauf des 11. Mai 1984 abgelaufen. Die am 29. Mai 1987 bei Gericht eingegangene Klage ist damit verspätet gewesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Der Klägervertre...

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